Kann Roshani absahnen?
Gleichstellung ist etwas Schönes. Für Gleichgestellte.
Eigentlich wollten wir von dieser Schmierenkomödie nie mehr etwas hören. Aber das muss nun sein, denn die NZZ vermeldet Erstaunliches bis Befremdliches.
Anuschka Roshani hatte im Februar 2023 im «Spiegel» eine Breitseite gegen ihren langjährigen Chefredaktor abgefeuert. Sie beschuldigte ihn, er habe sie gemobbt und mit sexualisierter Sprache erniedrigt. Wieso sie es dennoch viele Jahre unter ihm ausgehalten hat, konnte sie aber nicht erklären.
Zudem stellte sich heraus, dass Roshani selbst auf den Stuhl des Chefredaktors klettern wollte und stattdessen gekündigt wurde. Der Racheartikel im «Spiegel» strotzte zudem von unbelegten oder gar falschen Anschuldigungen. Aber diese öffentliche Hinrichtung ihres Ex-Chefs, dessen Kündigung sie zwar erreichte, dessen Posten sie aber nicht bekam, war nur ein Teil von Roshanis Rachefeldzug.
Gleichzeitig reichte sie eine Beschwerde wegen einer angeblichen Rachekündigung ein. Was viele nicht wissen: da gibt es den Normalfall und den absonderlichen Fall, wie Marcel Gyr in der NZZ ausbeinelt. Der Normalfall ist, dass selbst bei einer missbräuchlichen Kündigung der Arbeitgeber maximal 6 Monatslöhne Schadenersatz zu leisten hat.
Der Abnormalfall ist: wird die Kündigung im Umfeld einer Beschwerde nach dem Gleichstellungsgesetz ausgesprochen, ist die Lohnfortzahlung nach oben offen. Noch absurder:
«Ob die Vorwürfe zutreffend sind, musste das Gericht nicht prüfen – allein die Geltendmachung in Form einer schriftlichen Beschwerde genügt, um eine Klägerin unter den Schutzschirm des Gleichstellungsgesetzes zu stellen. Das bedeutet, dass eine Klägerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens – und sechs Monate darüber hinaus – von einem Kündigungsschutz profitiert. Nachzulesen ist dies in Artikel 10 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes. Im Fall von Anuschka Roshani wurde der Kündigungsschutz sogar verdoppelt, indem sie am 12. Mai 2022 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt eingereicht hatte. Nachdem dort keine Einigung hatte erzielt werden können, gelangte der Fall ans Arbeitsgericht.»
Tamedia dagegen ist es nicht gelungen zu beweisen, dass es sich nicht um eine Rachekündigung gehandelt habe. Das bedeutet, folgt man der gerade veröffentlichten Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts, dass Roshani aktuell Anspruch auf mindestens – Achtung – 33 Monatslöhne hat.
Man kann sich der Vermutung nicht erwehren, dass das Ganze von Roshani wohlüberlegt als Rachefeldzug geplant war. Zum einen wollte sie ihren ehemaligen Chef öffentlich blossstellen. Zum anderen wollte sie sich an Tamedia rächen. Der Konzern hatte ihr nicht nur die nach der Kündigung des Chefredaktors sicher geglaubte Ernennung zur Chefredaktorin verweigert, sondern ihr zudem gekündigt, weil ihr Verhalten nicht geduldet werden konnte.
Hier mit dem Gleichstellungsgesetz zu operieren, das ist schon ein kleines juristisches Kunststück, dem die Tamedia-Rechtsabteilung offensichtlich nicht gewachsen ist. Allerdings will der Medienkonzern den Fall weiterziehen. Mit solchen Aktionen, wie auf ganz andere Art der Fall Hirschmann beweist, hat Tamedia nicht unbedingt Erfolg; es wird vielmehr noch teurer.
Roger Schawinski hat in seinem sorgfältig recherchierten Buch «Anuschka und Finn» eigentlich alles zu der Affäre gesagt. Er tat das, was damals wieder einmal alle sogenannten Qualitätsmedien unterliessen: Er näherte sich dem Thema mit den klassischen journalistischen Fragen: Was stimmt an den Vorwürfen? Was lässt sich belegen? Was stimmt nachweislich nicht, wer hat hier gelogen, geschwiegen, bewusst die Unwahrheit gesagt, bewusst nicht die Wahrheit gesagt?
Seine Schlussfolgerung war damals richtig, im Licht es Urteils des Arbeitsgerichts wird sie noch richtiger, wenn sich das steigern liesse:
«Entweder ist sie eine in der Wolle gefärbte Masochistin. Oder dann handelt es sich um eine wenig glaubwürdige, boshafte Lügengeschichte, mit der sie in einem furiosen Rundumschlag an prominentester Stelle das ihr Widerfahrene der ganzen Welt mitteilen möchte, und um gleichzeitig von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine grosse materielle Entschädigung herauskitzeln zu können. Die zweite Antwort ist wohl die richtige.»