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Klatsch, klatsch, klatsch

BG verprügelt RA Zulauf mit einem vernichtenden Urteil.

Es gibt Urteile und Urteile. Es gibt Urteile, bei denen man sagen muss, dass das Gericht halt zu einer anderen Entscheidung kam als derjenigen, die eine Streitpartei gewünscht hätte. Das kann man immer für richtig oder für ein Fehlurteil halten.

Es gibt Urteile, die so vernichtend sind, dass es beim Zuschauen und Lesen weh tut. Das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen Revisionsgesuch von RA Rena Zulauf ist so eines.

Zulauf hatte im Namen ihrer Mandantin JSH den zum Scheitern verurteilten Versuch unternommen, vor dem Bundegericht eine Revision eines Bundesgerichtsurteils zu erlangen. Dieses ursprüngliche Urteil war bereits eine Abfolge von Klatschen gewesen; die Anwältin musste sich sagen lassen, dass sie nicht einmal die Voraussetzungen für das Eintreten auf ihre Klageschrift erfüllt hatte. Daher konnte auf ihre inhaltlichen Ausführungen gar nicht eingegangen werden, was sie offenbar als Majestätsbeleidigung missverstand.

Dabei wäre diese Klatsche Grund genug gewesen, möglichst schnell Gras über der Sache wachsen zu lassen. Aber leider haben sich mit Zulauf und Spiess-Hegglin zwei Frauen getroffen, die sich in fanatischer Ausblendung der Realität in nichts nachstehen.

Also verkündete Zulauf, dass das Urteil «formaljuristisch überspitzt» und schlichtweg falsch sei, was sie nun ein zweites Mal wiederholen musste. In Wirklichkeit wird ihr neuerlicher Antrag in der Luft zerrissen:

«Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 Inhalte der Beschwerdeschrift betreffend die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtige. … Zur Begründung reproduziert die Gesuchstellerin einen längeren Ausschnitt aus ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2021.»

Schon hier ist ein leiser Ton Genervtheit zu hören, der sich dann in der knappen Replik des BG akzentuiert:

«2.3. Die Anstrengungen der Gesuchstellerin sind umsonst.» Klatsch. Aber damit nicht genug: Dass vom Gericht Teile der damaligen länglichen Rechtsschrift «überhaupt nicht wahrgenommen worden wären, will auch die Gesuchstellerin dem Bundesgericht wohl nicht unterstellen, muss sie doch wissen, dass mit solch pauschalen Behauptungen von vornherein nichts zu gewinnen wäre». Tschakata.

«Im Übrigen ist die Gesuchstellerin (Zulauf in Vertretung von JSH) an die Rechtsprechung zu Art. 93 BGG zu erinnern.» Klatsch. «Entgegen dem, was die Gesuchstellerin anzunehmen scheint, genügt es zur Begründung der selbständigen Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht, wenn sie ohne jeglichen Bezug zu dieser Norm oder zu den darin verankerten Voraussetzungen im Rahmen der Begründung ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung die «massiven negativen Konsequenzen» einer befürchteten Veröffentlichung ins Spiel bringt.» Wumms.

Dann noch der Gnadenstoss: «Nach alledem erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet. Es ist deshalb abzuweisen.» K.o.

Selbst dem jurisitischen Laien erschliesst sich aus diesen Ausführungen, dass das BG in aller höchstrichterlichen Zurückhaltung ausführt, dass dieser Revisionsantrag unsinnig, überflüssig, chancenlos war und bei sorgfältiger Lektüre des ersten BG-Entscheids samt Kenntnisnahme der Begründung nie hätte eingereicht werden sollen.

Dass Zulauf nun zum zweiten Mal behauptet, das sei alles «inhaltlich falsch und formaljuristisch überspitzt», zeugt wahrlich von einem bedenklichen Realitätsverlust.

Die Bundesrichter haben nicht einmal, sondern gleich zweimal geduldig zu erklären versucht, wieso der erste Anlauf von Zulauf zum Scheitern verurteilt war, weil er grobe Anfängerfehler enthielt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein neuerliches Anstürmen gegen den inhaltlich richtigen und an einzuhaltende Formvorschriften erinnernden ersten Entscheid völlig sinnlos war.

Sinnlos, aber nicht kostenlos. Damit hat Zulauf ihrer Mandantin weitere Tausende von Franken aufgebürdet, alleine an Gerichtskosten und Entschädigung der Gegenpartei. Da sie selbst nicht gratis, sondern für forsche Honorarnoten arbeitet, die sie aber nicht offenlegen will, kommt sicherlich nochmal ein fünfstelliger Betrag obendrauf.

Auch auf einem Nebenschauplatz ist Zulauf gescheitert. Zur Stützung ihrer Argumentation führte sie nämlich an, dass bereits ein Buchmanuskript vorliege und diversen Verlagen angeboten worden sei. Die entsprechenden Belege wollte sie aber geheimhalten und beantragte, sie «aufgrund überwiegender schützenswerter Interessen Dritter gegenüber der Gesuchsgegnerin im Revisionsverfahren nicht offenzulegen». Zulauf behauptete zur Begründung, wenn die mächtige Tamedia erfahre, welche Verlage das Manuskript gesehen hätten, könnte denen ein Rachefeldzug drohen. Natürlich erteilte das Bundesgericht auch diesem untauglichen Versuch, aufgrund nicht offengelegter Dokumente etwas zu behaupten, eine Abfuhr.

Er widerspricht dem Grundprinzip der Rechtssprechung, dass man in einem Gerichtsverfahren einfach mit Geheimpapieren wedeln kann, der anderen Streitpartei aber verwehren, in sie Einblick zu nehmen und darauf replizieren zu können.

Unermüdlich werden weitere Klageschriften produziert, diesmal nochmals der Versuch einer vorsorglichen einstweiligen Verfügung wegen möglicher Persönlichkeitsverletzung durch ein gar noch nicht bekanntes Manuskript. Welche Chancen das hat, sah man gerade vor dem Bundesgericht.

Damit verlassen die beiden nun den Bereich des rational Erklärbaren. Ob es wirklich noch Unterstützer gibt, die der unermüdlichen Aufforderung von JSH nachkommen, für eine solche Zwängerei Geld zu spenden? Da gäbe es wohl in der aktuellen Lage sinnvollere Ziele …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JSH und Rena Zulauf

JSH hat eine weitere Niederlage kassiert. Nichts Neues also.

Wann muss die Geldgier aufhören und ab wann sollte ein Anwalt verpflichtet sein, den Mandanten vor sich selbst zu schützen? Diese Frage stellt sich, wenn man die Reihe der Niederlagen anschaut, die Jolanda Spiess-Hegglin vor Gericht einstecken musste.

Immer begleitet von Rena Zulauf, die unverständlicherweise als begabte Medienanwältin gehandelt wird, obwohl sie beinahe mit Garantie für ihre Mandanten Niederlagen herausprozessiert.

Das ist nicht nur bei JSH der Fall, auch für Patrizia Laeri holte sich Zulauf gleich eine doppelte Klatsche ab. Auch in ihrem Feldzug gegen ZACKBUM ist ihre Tätigkeit bislang nicht gerade von Erfolg begleitet.

Immer wieder unterlaufen ihr dabei Anfängerfehler. Gegen ZACKBUM klagte sie vor dem falschen Gericht, bei Laeri versuchte sie es gleichzeitig mit einem Verfahren vor Bezirks- und vor Handelsgericht. Und vom Bundesgericht musste sie sich sagen lassen, dass ihre Berufung leider schon aus rein formalen Gründen (nötige Voraussetzungen nicht erfüllt) abgelehnt werden müsse.

Dagegen nochmals vor Gericht zu ziehen (vors selbe Bundesgericht, notabene), das ist schon tollkühn, um es ganz höflich zu formulieren. Neben den schmerzenden Niederlagen ist das jeweils mit gröberen Kostenfolgen verbunden. Alleine die aussichtslose Berufung gegen die Abweisung des Bundesgerichts kostet Tausende von Franken Gerichtsgebühr und Entschädigung für die Gegenseite. Die forschen Honorarnoten der erfolglosen Anwältin noch gar nicht einberechnet.

Weitere schmerzliche Niederlage

Kenner der Sachlage gehen davon aus, dass JSH alleine an Anwaltskosten wohl über 200’000 Franken zu berappen hat. Zu ihrem Pech kennen Anwälte in der Schweiz kein Erfolgshonorar. Sie lassen sich ihre Tätigkeit immer gleich vergüten, unabhängig davon, ob ein Sieg oder eine Niederlage herausschaut.

Die zu erwartende Niederlage mit dem Revisionsgesuch fand bereits am 20. April statt. JSH brauchte dann allerdings rund zwei Wochen, um das auch öffentlich einzugestehen. Von völliger Unbelehrbarkeit zeugt die gemeinsame Stellungnahme mit ihrer Anwältin:

«Der Entscheid war unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens zu erwarten, inhaltlich ist er indessen nach wie vor falsch und formalistisch überspitzt.»

Genau hier müssten eigentlich bei der Mandantin einer solchen Anwältin alle Alarmsirenen aufheulen. Der Weiterzug ans Bundesgericht wurde wegen eines Anfängerfehlers abgeschmettert. Dagegen wurde nochmals geklagt, obwohl Zulauf selbst einräumt, dass die Niederlage zu erwarten war. Wenn das so ist, wieso wurde dann nochmals Geld verröstet?

Zurzeit steht nur noch das Urteil im Prozess um Gewinnherausgabe gegen den Ringierkonzern aus. Auch hier wird JSH von Zulauf vertreten. Dazu kommt noch der bekannte Amok Hansi Voigt, der alleine auf weiter Flur behauptet, dass JSH durch die Publikation von Artikeln über sie gewaltige Summen an Gewinnherausgabe zustünden. Deshalb lehnte JSH ein mehr als grosszügiges Vergleichsangebot von Ringier ab, das eine hübsche Stange Geld und ein zweiseitiges Interview umfasste. Inzwischen ist die durch überzeugende Gutachten belegte Bereitschaft Ringiers auf Gewinnherausgabe auf ein paar tausend Franken geschrumpft.

Sollte das Gericht diese Ansicht stützen (und Voigts abenteuerliche Berechnungen ablehnen), dann wird JSH dagegen sicherlich auch wieder Rekurs einlegen. Was weitere Kosten bei mehr als unsicheren Erfolgsaussichten verursachen wird.

Klagen, klagen, klagen

Gleichzeitig hat JSH bekannt gegeben, dass sie während des Verfahrens vor dem Bundegericht eine Unterlassungsklage gegen die Journalistin Michèle Binswanger eingereicht habe. Wegen Persönlichkeitsverletzung. Welche Aussichten dieses Verfahren hat, ergibt sich schon aus der banalen Tatsache, dass eine Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen werden muss. Was bei einem noch nicht publizierten Buch eher schwierig ist.

Aus all diesen Gründen stellt sich vor allem die Frage, wieso Anwältin Zulauf ihrer Mandantin nicht gut zuredet, das nun mal sein zu lassen. Deren gestörtes Verhältnis zur Realität zeigt sich schon darin, dass sie sich darüber beschwert, «so viele Journis haben 0 Ahnung, von was sie schreiben, sie fragen auch nicht nach». ZACKBUM kann hingegen aus eigener Erfahrung berichten, dass Nachfragen und Bitten um Stellungnahme von JSH schlichtweg ignoriert werden.

Zudem werde das jüngste Urteil von «Rechtspopulisten, SVP-NRs, verurteilten Wutbürgern und meinen Stalkern heftigst gefeiert». Dazu von den «Koryphäen von Weltwoche und Nebelspalter». Nur: dort ist kein Sterbenswörtchen über dieses Urteil erschienen, heftige Feierlichkeiten sind auch sonst nicht erkennbar, und auch ZACKBUM möchte, nach dieser Berichterstatterpflicht, das unappetitliche Kapitel JSH schliessen. Die Dame leidet inzwischen unter Phantomschmerzen.

Ihr Verhalten entzieht sich jeder rationalen Erklärung. Dass sie dabei von einer Anwältin unterstützt wird, die jede noch so absurde Klage auf den Weg bringt, ist wirklich eine Tragödie. Man wagt es sich nicht vorzustellen, was passieren wird, wenn auch die Hoffnung auf sprudelnde Gelder durch Gewinnherausgabe an der Realität zerschellt.

Wumms: Rena Zulauf

Nachhilfe für eine Anwältin: Wer sie als Rechtsvertreterin hat, muss sich warm anziehen.

RA Zulauf liegt mit ZACKBUM in diversen Rechtshändeln. Hier entstehen an Positivem ihre sicherlich beeindruckenden Honorarnoten. Sonst kommt aber nicht viel Nützliches heraus.

So wie das Bundesgericht Zulauf über banale Formvorschriften aufklären musste, erteilt ihr nun das Bezirksgericht Zürich Nachhilfeunterricht für Anfänger. Denn hier geriet sie ohne Not in das Problem, wer denn für ihre Zivilklage zuständig sei.

Sie verfasste eine weitschweifige, fünfseitige «Stellungnahme», die ihren Mandanten eine wohl ebenfalls fünfstellige Summe gekostet haben dürfte. Denn sie war vor den Einzelrichter gelangt, obwohl jeder Laie erkennen müsste, dass für ihre Zivilklage das Kollegialgericht zuständig wäre.

Nun hatte sie aber den falschen Pfad betreten und versuchte mit allen Kräften, das Schlimmste zu verhindern. Falls ein Einzelrichter nicht zuständig sein sollte, bat die Anwältin um Überweisung an das zuständige Gericht.

Schon wieder musste sie sich belehren lassen: «Eine Überweisung von Amtes wegen an das zuständige Gericht findet – entgegen den Ausführungen des Klägers – nicht statt.» Klatsch. Auf Deutsch: falschen Baum angebellt. Setzen, nach Hause gehen, nochmals antreten.

Oder wie das Bezirksgericht sec verfügt:

«Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.»

Zudem muss sie der beklagten Partei (also ZACKBUM) eine Umtriebsentschädigung zahlen.

Das sind allerdings Peanuts im Vergleich dazu, was dieser Schuss in den Ofen ihren Mandanten an Honoraren bislang gekostet hat. Der litt schon andernorts unter der eklatanten Rechtsunkenntnis seiner Anwältin, worüber er draussen vor der Türe auf einem unbequemen Bänkli reichlich Zeit zum Nachdenken fand.

Die Liste der Klatschen ist lang und länger. Für ihre Mandantin Jolanda Spiess-Hegglin kassierte Rechtsanwältin Zulauf sicherlich erkleckliche Honorare – und Niederlagen. Über eine Buchveröffentlichung stritt sie bis vors Bundesgericht.

Das im ersten Anlauf auf eine schludrig abgefasste, nicht mal die Voraussetzungen erfüllende Berufungsschrift gar nicht eintrat – Höchststrafe in Anwaltskreisen.

Auch für ihre Mandantin Patricia Laeri klagte sie gleich zweimal gegen «Inside Paradeplatz». Damit machte sie nicht nur zwei Gerichte ranzig, die sich zähneknirschend für vorläufig zuständig erklärten. Denn die Justiz will natürlich unbedingt vermeiden, dass zwei Spruchkörper zwei verschiedene Urteile in gleicher Sache fällen. Zudem kassierte sie mit ihrer Forderung nach einer superprovisorischen Verfügung gegen einen Artikel gleich zwei Klatschen: abgeschmettert.

Das alles hinderte die NZZaS-Journalistin Rafaela Roth nicht daran, einen weiblich-solidarischen Jubelartikel über eine der angeblich «geschicktesten Medienanwältinnen der Schweiz» zu verbrechen. Solches Ausblenden der Realität findet normalerweise nur in der Staatspresse Russlands oder Chinas statt.

Wenn es Gerechtigkeit in dieser Welt gibt, sollten nun zwei Dinge passieren. Roth schreibt einen korrigierenden Artikel. Zweitens: nicht nur dieser Mandant, sondern auch ein paar andere suchen sich eine kompetentere Rechtsvertretung

Wumms: Rafaela Roth II

Jubeln ja. Antworten nein. Daher Roth Reloaded.

Rafaela Roth arbeitet unermüdlich daran, das Niveau der NZZaS zu senken. Sei es mit der Wiederholung eines Interviews mit einer erstaunlich langweiligen Psychiaterin, die bereits zuvor zum gleichen Thema – sie hat ein Buch geschrieben – von der «SonntagsZeitung» interviewt wurde. Ihr Werk handelt von Dummheit, kein Scherz.

Dann schrieb Roth ein Jubelporträt einer angeblich herausragenden Medienanwältin aus der Backfischperspektive. Dumm nur, dass um die Veröffentlichung herum diese Anwältin eine Klatsche nach der anderen einfing.

Grund genug, Roth Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Anfrage beschrieb ZACKBUM kurz die Situation:

– Klatsche vor dem Bundesgericht. Es kommt selten vor, dass einer Anwältin so die Leviten gelesen werden, dass sie nicht mal die formalen Voraussetzungen einer Beschwerde erfüllt hat.

– Klatsche als Anwältin von Patrizia Laeri. Bereits ihre Anträge auf superprovisorische Verfügungen und Löschung eines kritischen Artikels wurden abgelehnt. Nun hat das Handelsgericht das nächste für RA Zulauf vernichtende Urteil gesprochen. Niederlage auf ganzer Linie, happige Kosten für ihre Mandantin.

Deshalb wollte ZACKBUM wissen:

Nachdem Sie mit diesem Artikel dermassen daneben gelegen sind, kann der Leser der NZZaS eine Korrektur aus Ihrer Feder erwarten?

Anders gefragt: Hielten Sie es nicht für einen Akt journalistischen Anstands, ein dermassen verschriebenes Porträt richtigzustellen?

Oder nochmal anders gefragt: wenn jemand aufgrund Ihres Jubelartikels auf die fatale Idee käme, RA Zulauf zu mandatieren, müssten Sie sich da nicht eine Mitschuld am wahrscheinlichen Ausgang geben?

Aber Selbstkritik scheint nicht die starke Seite von Roth zu sein. Sie liess die Leiterin Kommunikation der NZZ antworten: «Vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir Rafaela Roth gerne weitergeleitet hat. Sie möchte dazu keine Stellung nehmen.» Das hat nun überhaupt keinen «Hauch von «Boston Legal»». Sondern ist bloss sackschwach.

 

Wumms: Rena Zulauf

Das gibt rote Bäckchen. Eine Klatsche nach der anderen.

Für ihre Mandantin Jolanda Spiess-Hegglin hat die in der NZZaS hochgejubelte «geschickteste Medienanwältin der Schweiz» eine Klatsche nach der anderen abgeholt. Weiterzug eines Urteils ans Zuger Obergericht: völlige Niederlage mit schmerzlicher Kostenfolge. Klatsch.

Weiterzug eines Urteils über das präventive Verbot einer Buchpublikation: Das Bundesgericht belehrte Anwältin Zulauf, dass sie nicht mal ihre Hausaufgaben gemacht hatte. Peinlich. Klatsch.

Auch ihr Einsatz für Patrizia Laeri ist nicht gerade von Erfolg begleitet. RA Zulauf reichte gleich zwei Klagen gegen «Inside Paradeplatz» ein, eine vor dem Handelsgericht und eine vor dem Bezirksgericht. Das brachte beide Kammern schon mal in Wallungen, die sich jeweils provisorisch für zuständig erklärten, um zwei verschiedene Urteile in der gleichen Sache zu vermeiden.

Zulaufs Antrag, einen kritischen Artikel über ihre Mandantin superprovisorisch und vollständig zu löschen, wurde abgelehnt. Das Bezirksgericht gestand ihr nur die Löschung einiger weniger Punkte provisorisch zu. Klatsch.

Nun hat das Handelsgericht in Sachen unlauterer Wettbewerb mit 13-seitiger Begründung alle vier eingeklagten Punkte abgewiesen. Klatsch, klatsch, klatsch, klatsch. Vor allem machte das Handelsgericht klar, dass eine kritische Berichterstattung über die Performance eines von Laeris elleXX-Firma beworbenen Fonds durchaus erlaubt ist.

Insbesondere zu den Kosten schrieb das Gericht Laeri und Zulauf ins Stammbuch: «Die beanstandete Stelle ist somit nicht unlauter. Im Gegenteil wird die wichtige Thematik der hohen Kosten korrekt dargestellt.»

Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Klatsch.

Apropos Kosten. Alleine das Urteil des Handelsgerichts kostet Laeri 10’000 Franken; Gerichtsgebühr plus Parteientschädigung an IP. Plus natürlich die happigen Honorare ihrer Anwältin.

Ach, auch ZACKBUM ist mit einer ganzen Klageflut durch Zulauf überzogen worden. Resultate bislang sehr überschaubar, in einem Fall bereits eine Klatsche abgeholt. Fehlen noch drei weitere …

 

Möglicher Spendenbetrug?

Jammern, austeilen, ruppig werden. Auf berechtigte Fragen antworten? Niemals.

Was ist von einer Staatsbürgerin zu halten, die zu Bundesrichtern, die ein völlig korrektes, aber ihr nicht passendes Urteil gefällt haben, speuzt: «Was die inhaliert haben, habe ich mich gefragt.»

Was soll man von einer Ratgeberin (und vor allem von ihrer Anwältin!) halten, da beide Damen nicht in der Lage sind, zwischen dem Gewähren einer aufschiebenden Wirkung und dem Eintreten auf eine Beschwerde zu unterscheiden? Auch das ist eine trivial banale Rechtsfrage, die eigentlich im ersten Semester Jus gelehrt wird. Es ist schlichtweg Unsinn, dass das Bundesgericht zuerst auf die Beschwerde eingetreten sein soll, um dann nicht darauf einzutreten, wie Jolanda Spiess-Hegglin sich im Chor mit Rena Zulauf beschwert.

Wir wiederholen uns, schliesslich haben wir hier einen Lehrauftrag gefasst: Die Begriffe «eintreten» und «aufschiebende Wirkung» zu vermischen, das ist für einen Anwalt unverzeihlich. Was JSH und ihre Anwältin dabei inhaliert haben, das sollten sie sich selbst fragen.

Was soll man noch zu einer angeblich «geschicktesten Medienanwältin» der Schweiz sagen, die letzthin jeden Prozess für ihre Mandantin krachend verliert? Deren einziger Vorteil darin besteht, dass nach Ausfall des Claqueurs Pascal Hollenstein nun Rafaela Roth mit einem Jubelartikel das Image der NZZaS ramponierte.

Merkwürdiges Spendenwesen

Was soll man zu einer Kämpferin gegen Hass und Hetze im Internet sagen, die ein ihr missliebiges Buch, ohne dass sie seinen Inhalt kennen würde, als «Justizporno» abqualifiziert? Und was ist von einer Organisation zu halten, die sich angeblich für «fairen Journalismus» einsetzt, aber unter dem Stichwort «Team Jolanda» ein Crowdfunding unterhält, mit dem Spendengelder gesammelt werden, «damit sie weiter gegen Ringier kämpfen kann»?

Das ist nun von der Homepage von «Fairmedia» verschwunden und diskret auf Seite 3 unter «Aktuell» platziert, wobei hier der Spendenlink nicht mehr in Betrieb ist. Aber JSH verwendet «Fairmedia» weiter ungeniert, um Spenden zu erbetteln, mit denen die angeblich «horrenden» Zahlungen «an Tamedia» beglichen werden sollten. Die nur in ihrer Fantasie existieren.

Dafür wurde offensichtlich ein neuer Link gebastelt, der nicht mehr auf den Kampf gegen Ringier verweist, sondern nur ganz allgemein den «Kampf» anpreist.

Es gibt nun beim Einwerben von Spenden gewisse Vorschriften, die höchstwahrscheinlich von JSH auch als störend, unanständig, bizarr oder schlichtweg falsch empfunden werden.

Vielleicht darf man daran erinnern, dass keine der von JSH gegründeten oder betriebenen Organisationen das ZEWO-Gütesiegel erhalten hat, was eigentlich in der Schweiz die Benchmark für seriöses Spendensammeln darstellt.

Zudem hat der Spendenempfänger die Verpflichtung, den Spendern gegenüber Rechenschaft über die Verwendung des Geldes abzulegen, also zu welchem Zweck wird es genau ausgegeben.

Was ist von einer Zweckbestimmung zu halten, die da lautet:

«Weiterkämpfen»? Wogegen denn?  Nochmals eine Klatsche abholen? Warum denn? Wie sieht es eigentlich steuerlich mit diesen Spenden aus? Sind das Schenkungen? Einkommen aus Erwerbstätigkeit (berufsmässiges Prozessieren)? Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist angefragt. JSH selbst behauptet, sie brauche Geld, um irgend etwas an Tamedia zu bezahlen. Beim «Fairmedia»-Spendenaufruf steht nur etwas von «juristisch weiterkämpfen». Also zukunftsgerichtet. Alles mehr als dubios.

Interessante Aspekte, die nicht nur allfällige Spender, sondern auch die Öffentlichkeit interessieren würden. Deshalb hat ZACKBUM der Autorin des Spendenaufrufs und dem Betreiber des Sammelgefässes «Fairmedia» Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Leider in beiden Fällen – und nicht das erste Mal – vergeblich. Man bleibt sich konsequent treu: halsen, ausrufen, jammern, holzen, hasserfüllt anrempeln, mit Schlötterlingen um sich werfen.

Auf höflich gestellte Fragen antworten? Ach was. Damit haben wir hoffentlich ein letztes Mal dieses Schlammbad durchmessen. Bleibt noch die Berichterstattung über den sich abzeichnenden Flop, aus Ringier Hunderttausende «Gewinnherausgabe» herausprozessieren zu wollen. Stattdessen wird’s Peanuts geben, denn Millionengewinne existieren nur in der Fantasie des «Gutachters» und Geldverrösters Hansi Voigt.

Zwischenzeitlich gehen wir duschen und kümmern uns um wichtigere Dinge.

Anwältin abgewatscht

Die Begründung des Bundesgerichts ist vernichtend für JSH und Rena Zulauf.

Jetzt ist bekannt, wieso das oberste Schweizer Gericht auf den Weiterzug von Jolanda Spiess-Hegglin nicht einmal eingetreten ist. Das meldete ZACKBUM gestern zuerst und exklusiv.

Die Vorgeschichte im Zeitraffer: Dezember 2014, Landammannfeier in Zug, es kam zu sexuellen Kontakten zwischen JSH und einem SVP-Politiker.

JSH gründete darauf den Verein «Netzcourage» und machte aus dem Vorfall ein Geschäftsmodell. Im Mai 2020 reichte JSH ein Gesuch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ein. Der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger sei vorsorglich zu verbieten, über einige zentrale Aspekte dieser Ereignisse zu berichten.

Dem entsprach ein Einzelrichter. Am 1. September 2021 hiess das Obergericht Zug die Berufung gegen diese präventive Zensur gut. Dagegen gelangte JSH ans Bundesgericht. Das gewährte dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung; das bedeutete, dass die ursprüngliche Massnahme bis zum Urteil in Kraft blieb.

Nun ist das Bundesgericht, Höchststrafe für jeden Anwalt, auf die Beschwerde gar nicht eingetreten. Mit einer Begründung, die man nur als mehrfache Ohrfeige für RA Zulauf bezeichnen kann.

Denn das oberste Gericht belehrte sie, dass das Urteil der Vorinstanz nur anfechtbar sei, «wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann». Das müsse die beschwerdeführende Partei darlegen.

Jetzt kommt der Hammer:

«Jolanda Spiess-Hegglin äussert sich nicht dazu. Das hat zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.»

Für den juristischen Laien: dass das oberste Schweizer Gericht einem Anwalt vorwirft, dass er einen zentralen Punkt in einer Beschwerde nicht beachtet hat – und deshalb auf alle weiteren Aspekte nicht einmal eingetreten werden kann –, das ist nun dermassen peinlich, dass es den Lobhudel-Artikel in der NZZaS nochmal in einem ganz schiefen Licht erstrahlen lässt.

Die Begründung des BG gleicht einer Hinrichtung. Zunächst geht aus ihr hervor, dass RA Zulauf zuerst am 4. Oktober 2021 ans Bundesgericht gelangte. Dann stocherte sie mit zusätzlichen Schriften am 12. November und am 21. Dezember nach, mit «weiteren Eingaben samt Beilagen».

Das BG war schnell sicher: das wird nix

Dann kommt eine weitere Watsche: Das Bundesgericht hat in der Sache «keinen Schriftwechsel angeordnet». Das bedeutet, dass der Anwalt der Journalistin gar nicht in die Tasten greifen musste, das BG hielt eine Stellungnahme dieser Seite gar nicht für nötig. Alleine das ist ein klares Zeichen, dass die Richter ziemlich schnell zur Überzeugung kamen, dass die Beschwerde abgewiesen wird – oder man gar nicht darauf eintritt.

Dann kommt in Punkt 3.2. eingehüllt in Juristischem das Todesurteil. Denn das BG belehrt die Anwältin, als sässe die im Erstsemesterexamen an der Uni: «Übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten.»

Offenbar in der Meinung, dass man dieser Anwältin die Problemlage nochmals ausdeutschen müsse, erklärt es das BG nochmal ganz langsam. 3.3 verdient es, vollständig zitiert zu werden:

«Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrem Schriftsatz zu verschiedenen Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht abhängt. Sie verliert jedoch kein Wort darüber, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Bloss zu behaupten, das Bundesgericht sei zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, und hierzu pauschal auf Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG zu verweisen, genügt nicht. Dementsprechend kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten.»

In der Schule hiesse das: setzen, ungenügend, durchgefallen.

Da die Gegenpartei nicht mal Gegenwehr entfalten musste, kostet diese vorhersehbare Niederlage Fr. 4000.- Gerichtskosten. Plus natürlich die Anwaltskosten, die JSH zusätzlich berappen muss. Ausser, sie macht Mängel bei einem einfachen Auftrag geltend und weigert sich.

Völlig losgelöst von der Realität schweben zwei Frauen im Raum

Danach sieht es eher nicht aus, denn nach einer solchen Klatsche erstaunlich nassforsch und uneinsichtig zeigen sich die beiden Frauen in einer gemeinsamen Erklärung: «Die Begründung ist falsch», belehren sie die Bundesrichter, die schöben «formales Recht» vor, «um einen unbequemen Fall nicht behandeln zu müssen». Besonders gut gefallen wird dem obersten Gericht die Schlussfolgerung: das käme «einer Rechtsverweigerung gleich».

Das zeugt von seltener Arroganz und Realitätsverweigerung. Das sind keine «formalen» oder «formaljuristischen» Argumente gewesen, das ist vielmehr die Feststellung, dass die Rechtsschrift ans Bundesgericht die elementaren Rügeerfordernisse missachtet hat. Das ist der Beweis, dass Zulauf Grundregeln  des massgeblichen Rechts grob verkannt hat. Eine Anwältin begeht einen erschütternden Fehler, aber statt sich wenigstens zerknirscht zu zeigen, belehrt sie die obersten Richter des Landes und wirft ihnen Rechtsverweigerung vor. Da erhebt sich die Frage, ob es nicht therapeutischer Massnahmen bedürfte, um die beiden wieder an die Wirklichkeit heranzuführen.

Dass Anwältin und Mandantin gemeinsame den untauglichen Versuch der Anwältin unterschreiben, sich mit haarsträubenden Spitzfindigkeiten herausreden zu wollen, ist auch seltsam. Die Begriffe «eintreten» und «aufschiebende Wirkung» zu vermischen, das ist für einen Anwalt unverzeihlich. Nicht mal verständlich als vergeblicher Versuch, vom eigenen Versagen abzulenken.

Auch JSH alleine begibt sich mehr und mehr ins Reich der Fantasie:

Welche Kosten? Da der Anwalt von Tamedia gar nicht aktiv werden musste, hat das Gericht klar festgehalten, dass «keine Parteientschädigungen zugesprochen werden». Auf Deutsch: JSH muss keinen Rappen für Tamedia hinlegen. Könnte man das Spendeneinwerbung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nennen? Nach möglichem Spesenbetrug nun möglicher Spendenbetrug? Kann «Fairmedia» verantworten, daran beteiligt zu sein? Wir haben angefragt und um Erklärung gebeten …

Es wäre vielleicht an der Zeit, Kassensturz zu machen, was RA Zulauf aus ihrer Mandantin bereits pekuniär herausgeholt hat. Und welche Performance sie dafür ablieferte. Ohne die Zahlen zu kennen: aschgrau. Peinlich aschgrau.

Wumms: Rafaela Roth

Vielleicht wieder zurück zu «watson»?

Sie ist eine Allzweckwaffe. Medien, Bundesräte, Schriftstellerinnen, Crystal Meth, Afghanistan, Spielbankenkommission, Zocker: kein Thema zu klein, nicht beschrieben zu sein. Nicht immer sehr akkurat, nicht immer ausgewogen.

Schon im Oktober 2020 warnte ZACKBUM vor ihren Recherchierkünsten, als Rafaela Roth unfiltriert sich die recht einseitige Sichtweise eines Zockers zu eigen machte:

«Wie ein solcher Unfug von Rafaela Roth durch alle Kontrollinstanzen flutschte und üppig illustriert den Leser auf einer Doppelseite angähnt – unverständlich und beunruhigend.»

In letzter Zeit häufen sich die Flops von Roth. Ein lobhudelndes Porträt über eine umtriebige Medienanwältin, bei der nur Positives vorkommt und alles Negative sorgfältig ausgeblendet wurde.

Wäre das ein bezahltes Inserat, Pardon, ein «Sponsored Content» gewesen, hätte es Sinn gemacht – und die NZZaS hätte wenigstens etwas daran verdient, sich den Ruf zu bekleckern.

Ziemlich dreist ist allerdings, dem NZZaS-Leser auf einer Doppelseite ein Interview zu servieren, das inhaltlich verblüffend ähnlich mit der gleichen Psychiaterin genau drei Monate vorher in der «SonntagsZeitung» erschien.

Das Thema ist beide Male – feine Ironie – Dummheit. Hier muss man allerdings Roth in Schutz nehmen. Sie macht einfach ihren Weg, von «watson» über «Tages-Anzeiger» zum «Hintergrund» der NZZaS. Dumm, wer sich ein Interview mit der gleichen Person zum gleichen Thema drei Monate später als die Konkurrenz aufschwatzen lässt.

Die Lektüre von ZACKBUM hätte genügt, diese Doublette zu vermeiden. Wir kritisierten schon damals die Plattitüden, die Heidi Kastner in ihrem Buch und in Interviews von sich gibt. Wie sagte sie damals so richtig: «Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen.»

Ob der Leiter «Hintergrund» geistig schon schamfrei bei seinem neuen Arbeitgeber weilt?

Dass Kastner gerne und ohne Aufwand doppelte PR für ihr neues Werk («Dummheit») macht – wer wollte ihr das vorwerfen. Aber vielleicht hätte sich Michael Furger wenigstens eine Plattitüde aus dem Roth-Interview zu Herzen nehmen sollen: «Wie merken wir, dass wir etwas Dummes tun?» – «Nachdenken ist immer gut.»

 

Werbung. Gratis. In der NZZaS

Über Seite 21 müsste stehen: «Branded Content». Ist’s nämlich.

Anwälte, dem Gesetz sei’s geklagt, dürfen keine Werbung für sich machen. Das ist blöd, weil man schliesslich klappern muss, um an neue Mandanten zu kommen. Besonders, wenn bestehende zwar nette Abflüsse aus dem Portemonnaie zu verzeichnen haben, aber nicht unbedingt grosse juristische Triumphzüge miterleben dürfen.

Da kommt es sehr gelegen, wenn unter dem Mogeltitel «Hintergrund Justiz» ein jeder Kritik abholder Schmeichelartikel über «eine der geschicktesten Medienanwältinnen des Landes» erscheint. Unter dem etwas mysteriösen Titel: «Mehr als Recht». Ob damit gemeint ist, dass eine Anwältin ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt hat?

Alles, was recht ist: bezahlte Werbung könnte es nicht besser.

Riesenporträt im modischen Oberteil mit hingefönter Wallefrisur. Aber damit bewegen wir uns sicherlich schon an der Grenze zu Sexismus, Reduktion einer Frau auf das Äussere. Also zum Inhalt.

Duftmarken ungehemmter Lobhudelei

Der Artikel selbst versprüht allerdings den schalen Charme eines Duftbäumchens, beziehungsweise geradezu teenagerartige Schwärmerei der Autorin. Eine Geruchsprobe:

«Als Medienrechtsanwältin Rena Zulauf diese Woche in jenem des Kantonsgerichts Zug steht, wirkt es, als hätte jemand auf das Raumspray getippt und einen Duft versprüht, «Frühlingsfrische» könnte er heissen: der entschlossene Schritt, die perfekten Locken, ein Flair von «Boston Legal», der amerikanischen Anwaltsserie.»

Distanzloses verbales Einschnaufen durch Rafaela Roth, Schülerzeitungsniveau in der NZZaS, peinlich. «Boston Legal» war eine 2008 beendete, eher durchgeknallte Anwaltsserie mit dem «Star Treck»-Helden William Shatner in der Hauptrolle, der überzeugt war, vom Rinderwahnsinn infiziert zu sein. Am Schluss der Serie geht die Kanzlei übrigens pleite …

Ähnlich geht’s auch bei Roth weiter: «Beim Besuch in ihrer Kanzlei lässt Rena ­Zulauf erst einmal Licht ins Sitzungszimmer, reisst die Fenster auf, verschiebt Zimmerpflanzen. Sie hat diese seltene Eigenschaft, Räume sehr stark auszufüllen.»

Die Dame muss eine unglaubliche Wirkung versprühen: «Hier kommen Leute hin, die sich medial ungerecht behandelt fühlen, Unternehmer, Journalistinnen, Banker, Verwaltungsrätinnen, Politiker. … Gestandene CEO brechen in Zulaufs Büros in Tränen aus, keine zwei Blöcke vom Medienhaus Ringier entfernt, von jenem der NZZ-Gruppe auch.» Ob das dann geschieht, wenn sie die Honorarrechnung betrachten?

Wir hingegen wischen uns die Lachtränen aus den Augen, sind als Fremdschämer von so viel Lobhudelei gerührt und geschüttelt, wenden uns mal dem Leistungsausweis und öffentlichen Auftritten von Zulauf zu.

Der Leistungsausweis ist weniger raumfüllend …

Zunächst einmal hat sie keine Berührungsängste. Sie ist sich nicht zu schade, an der Seite von Hansi Voigt in Sachen Jolanda Spiess-Hegglin zu kämpfen. Wie schrieb René Hildbrand über einen peinlichen Doppelauftritt der beiden im «Medienclub» des Schweizer Farbfernsehens: «Voigt sass direkt neben Zulauf und nickte deren Aussagen ab, als wäre er der Assistent der Anwältin.»

Die fiel durch genauso bissige wie inhaltsleere Einwürfe auf. Aber es war geschickte Eigen-PR, wann darf schon mal ein Anwalt anstelle seines Mandaten Gratis-Werbung für sich selbst am TV machen. Was Zulauf dabei verwedeln will: im Dienste von JSH hat sie bittere Niederlagen eingefahren. Nachdem der «Blick» wegen Persönlichkeitsverletzung verurteilt wurde, zog sie das Urteil ans Zuger Obergericht weiter.

Statt zu triumphieren, verlor sie auf ganzer Linie. Alle ihre Anträge wurden abgeklatscht. Ringier hingegen scheiterte lediglich mit seinem Versuch, die Persönlichkeitsverletzung wegzukriegen.

Aber frei von juristischen Kenntnissen trällerte ein Jubelchor um den Vorsänger Pascal Hollenstein von CH Media, dass hier ein grandioser Sieg eingefahren worden sei.

Auch im Fall des bigotten CVP-Politikers Christophe Darbellay, der christlich-katholische Werte in der Ehe hochhielt, sich aber einen Seitensprung mit Folgen leistete, sagte sie zu diesem befremdlich-skandalösen Verhalten, es gebe «kein öffentliches Interesse an Moralisierung eines Seitensprungs einer exponierten Person».

Damit zeigte Zulauf bedenkliche Unkenntnis der Grundlagen des Medienrechts, was ihren Fanclub aber nicht weiter stört. Mit dem missbrauchten Begriff des Persönlichkeitsschutzes versucht sie, Heuchelei, selbst an die Öffentlichkeit gebrachtes Fehlverhalten zuzudecken.

Ein Porträt sollte vielleicht Gegenstimmen enthalten

Auch Patrizia Laeri hat sich der Unterstützung von Zulauf versichert. Das brachte ihr bereits zwei Klatschen vor zwei verschiedenen Gerichten ein. Der Versuch, mittels superprovisorischer Verfügung einen Laeri-kritischen Beitrag auf «Inside Paradeplatz» zu löschen, scheiterte zweimal. Indem gleichzeitig ein Bezirks- und ein Handelsgericht angerufen wurde, verdoppelte sich zwar die Honorarnote der Anwältin. Da man aber nicht vor zwei Gerichten das Gleiche einklagen kann, schuf sie hier ohne Not einen Konflikt, weswegen sich das Gericht vorsichtig mal für «nicht offenkundig unzuständig» erklärte.

Nun sollte ein Porträt auf NZZaS-Niveau vielleicht auch Gegenschnitte, kritische Stimmen, Hinweise auf nicht Raumduft versprühende Eigenschaften der Porträtierten enthalten. Einen inzwischen pensionierten Tamedia-Anwalt zu zitieren, der neben leiser Kritik versöhnlich anmerkt, dass man sich – schlägt sich, verträgt sich – «später wieder zum Mittagessen traf» und man durchaus «mit ihr verhandeln» könne, das ist ja keine kritische Stimme, sondern ein winziges Feigenblatt auf einer Lobhudelei.

«Flair von Boston Legal»?

Erwähnungen weniger strahlender Seiten der Anwältin haben in einem Abknutsch-Artikel keinen Platz. Sonst könnte der sich am Schluss nicht in geradezu lyrische Höhen erheben: «Zulauf selber sieht sich als Verteidigerin der Qualitätsmedien. Wie sie sorge sie für Meinungsbildung innerhalb des Rechtsstaats. Nur ist ihre Waffe das Gesetz, der Minimalkonsens über gut und schlecht – immer gewürzt mit der richtigen Geschichte. Das ist das Material, aus dem Rena Zulauf Prozesse macht.»

Das ist das Material, aus dem journalistische Schmiere gemacht ist.

 

Nicht mit Hässig

Meist keine gute Idee, ihn einzuklagen. Der besinnliche Sonntagstext.

Schon viele Finanzhäuser mussten die bittere Erfahrung machen: kommt man Lukas Hässig und seinem Finanzblog «Inside Paradeplatz»* juristisch, stellt er sich auf die Hinterbeine.

Die Absicht solcher Klagen ist meistens glasklar: Es geht gar nicht um den eingeklagten Anlass. Sondern darum, einen Blogbetreiber mit Gerichts-und Anwaltskosten in die Knie zu zwingen.

Das ist leider der neue Ansatz von Angegriffenen. Grosse Medienhäuser neigen inzwischen dazu, schnell einzuknicken, wenn ein Kritisierter mit einer einschlägig bekannten (und teuren) Anwaltskanzlei winkt.

Da wird dann schnell zu Kreuze gekrochen. ZACKBUM-Autor René Zeyer erlebte mal als Höhepunkt, dass ihn der grosse Tamedia-Konzern vor die Wahl stellte: wenn er das Prozessrisiko übernähme, dann würde die SoZ seinen Artikel nicht löschen.

Auch bei CH Media geht’s nicht viel anders zu; so löschte das «Tagblatt» einen kritischen Artikel über den Sherkati-Clan mit Sitz in St. Gallen – ohne den Autor auch nur vorab darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit zur Gegenwehr zu geben. Denn im Artikel stimmte absolut alles – bis auf die Verwechslung eines Nach- und Vornamens.

Nebenbei: Dass der Artikel dennoch bis heute auffindbar ist, verdanken wir «Die Ostschweiz»*. Während aber das «Tagblatt» von der zusätzlichen Medienmilliarde profitieren würde, bekäme die «Ostschweiz» keinen Rappen.

Wenn’s inhaltlich stimmt, schwinge die Sexismus-Keule

Zurück zu Hässig. Einer seiner Zuschreiber wagte es, das neuste Projekt der Medienfrau Patrizia Laeri zu kritisieren. Dabei verwendete er auch durchaus despektierliche Ausdrücke über sie selbst. Über Geschmack lässt sich streiten.

Laeri brachte aber sofort die einschlägig bekannte Anwältin Rena Zulauf in Stellung. Die überzog «Inside Paradeplatz» gleich mit zwei Klagen. Eine vor dem Bezirks-, die andere vor dem Handelsgericht. Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung, bei Firmen heisst das «Verstoss gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb».

Am liebsten hätte Laeri die sofortige und vollständige Löschung des kritischen Artikels gewünscht. Aber dafür hätte sie sich vielleicht eine bessere Anwältin suchen sollen. Wurde alles abgeschmettert, die Zuständigkeiten der Gerichte wurden ohne Not zum Problem gemacht, am Schluss blieben vier Passagen, die entfernt werden mussten.

Aber das weckte Hässigs Kampfgeist. Zunächst legte er in eigener Sache nach, nun legt er noch einen drauf:

Genüsslich berichtet er über einen tatsächlich merkwürdigen Einkauf eines neuen Aktionärs. Während das angepriesene Finanzvehikel für «Anfängerinnen» leise absäuft. Seit Start netto minus 8 Prozent.

Was macht elleXX genau?

Einen heiklen Punkt hat Hässig auch aus der Munitionskiste geholt:

«elleXX verfügt über keine Finma-Lizenzierung, sie ist in keinem Register eingetragen. Unter „Zweck“ findet sich im Handelsregister-Eintrag der elleXX das Wort „Finanzberatung“ nicht, sondern dort ist nur die Rede von „Beratungsdienstleistungen“.»

Die angefragte Anwältin, die «IP» verklagt, meint schmallippig: «Die Tätigkeit von elleXX als ‚Investment Advisor‘ umfasst einzig die Aufgabe, die Investment-Managerin Migros Bank bei der Titelselektion des Gender Equality Basket im Hinblick auf die genderspezifischen Kriterien zu beraten.“»

Da bleibt die Frage, obdas wirklich eine Scheibe von 0,3 Prozent wert ist. So viel kostet normalerweise ein ETF, all in. Der ist nicht gemanagt, verteilt das Risiko auch schön – und performt meistens besser, weil schon mal seine Gebühren niedriger sind.

Im Tennis würde man sagen: Aufschlag Hässig, Return Laeri, aber der erste Satz ging schon mal an «IP». Das Problem bleibt: muss sich Hässig an den Rechtskosten beteiligen, haut das ins Kontor, denn natürlich hat die Anwältin den bei ihr üblichen Streitwert auf 100’000 Franken festgelegt. Bei beiden Verfahren.

 

Denn es geht auch hier nur in zweiter Linie um Recht oder gar Gerechtigkeit.

*Packungsbeilage: René Zeyer publiziert gelegentlich auf «Inside Paradeplatz» und regelmässig auf «Die Ostschweiz».