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Was für eine Klatsche

Das Obergericht hebt das Urteil gegen Vincenz & Co. auf.

Kaum ein Fall der jüngeren Rechtsgeschichte war von dermassen viel Vorverurteilung begleitet wie der Fall des gefallenen Starbankers Pierin Vincenz und seines Kompagnons.

Aus einem simplen Spesenbetrug wollte die Staatsanwaltschaft ungetreue Geschäftsführung zwirbeln. Denn sie hatte sich selbst unter Zugzwang gesetzt, indem sie den Banker und seinen Kompagnon für über 100 Tage in Untersuchungshaft genommen hatte. Wäre am Schluss ein mickriger Spesenbetrug übrig geblieben, wäre das grob rechtsmissbräuchlich gewesen.

Also wurden die Medien immer wieder mit saftigen Storys aus dem Bankerleben von Vincenz angefüttert. Ausflüge in den Rotlichtbezirk, eine unselige Vorliebe für Striptease-Schuppen wie die Haifisch-Bar, knappe Spesenbelege mit einer Zahl und einer Unterschrift drauf, alles aber durchgewinkt vom völlig unfähigen VR-Präsidenten von Raiffeisen, der bis heute an der HSG ausgerechnet über Corporate Governance doziert.

Wie diese Interna an die Öffentlichkeit und vor allem in die Hände des damaligen Tamedia-Oberchefredaktors Rutishauser gerieten – ein Geheimnis. Das sich aber einer logischen Deduktion nicht entzieht. Einblick hatte die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung – und Raiffeisen als Privatkläger. Dreimal darf man raten …

Nun aber die Granate aus dem Obergericht. Nach dem Schuldspruch mit happigen Gefängnisstrafen hatten alle Beteiligten inklusive Staatsanwaltschaft appelliert. Im Sommer hätte die Verhandlung vor dem Obergericht stattfinden sollen. Ist abgeblasen.

«Das Urteil vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, werden aufgehoben

So eine oberrichterliche Klatsche hat Seltenheitswert. Denn sie erfolgt nur, wenn «schwerwiegende, nicht heilbare Mängel des erstinstanzliche Verfahrens» festgestellt werden müssen. Das ist zunächst eine gewaltige Ohrfeige für den zwischenzeitlich triumphierenden Staatsanwalt Marc Théodore Jean-Richard-dit-Bressel, der seine lange und erfolglose Karriere endlich noch mit einem Blattschuss abrunden und beenden wollte. War nix. Seiner Anklageschrift wird vom Obergericht vorgeworfen, sie sei «teilweise ausschweifend», wiederhole sich, sprenge den gesetzlichen Rahmen mit ihrem Umfang von 364 Seiten.

Das gilt ähnlich auch für das Urteil, das sagenhafte 1200 Seiten lang war.

Normalerweise flickt das Obergericht solchen Bruch einfach, indem es in seinem Urteil und seiner Begründung all das zurechtrückt, was die untere Instanz in den Sand setzte. Hier ist es nun offensichtlich so, dass die drei Oberrichter nicht die geringste Lust verspürten, sich durch diese Papierberge hindurchzuwühlen. Stattdessen: alles wieder auf Start. Nochmal von vorne.

Das bedeutet: alleine Vincenz und Stocker bekommen mal eine Entschädigung von zusammen 100’000 Franken. Insgesamt schüttet das Gericht 400’000 Franken aus. Also der Steuerzahler blutet für den Schrott, den die untere Instanz zusammengeschraubt hat.

Das bedeutet: der Fall wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dort kann der Pechvogel mit dem langen Namen nochmals eine Anklageschrift basteln – oder den Fall abgeben. Gelingt das, wird nochmal am Bezirksgericht Klage eingereicht.

Das bedeutet: bislang ausser Spesen nichts gewesen. Für alle Beteiligten (ausser dem Staatsanwalt und dem Bezirksgericht) gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Obwohl die noch nie so mit Füssen getreten wurde wie hier.

Das bedeutet vor allem: da die Chose wieder bei der Staatsanwaltschaft hängig ist, laufen die Verjährungen weiter. Also dürfte die neue Anklageschrift entschieden dünner werden, weil einige Anklagepunkte inzwischen aus den Traktanden gefallen sind.

Das bedeutet aber auch: die Vermögenswerte von Vincenz und seinem Kompagnon bleiben weiterhin «sichergestellt», das heisst, sie haben seit vielen Jahren und weiterhin keinen Zugriff darauf. Was so ein Nebenskandal in diesem Justizskandal ist.

Klatsch, klatsch, klatsch

BG verprügelt RA Zulauf mit einem vernichtenden Urteil.

Es gibt Urteile und Urteile. Es gibt Urteile, bei denen man sagen muss, dass das Gericht halt zu einer anderen Entscheidung kam als derjenigen, die eine Streitpartei gewünscht hätte. Das kann man immer für richtig oder für ein Fehlurteil halten.

Es gibt Urteile, die so vernichtend sind, dass es beim Zuschauen und Lesen weh tut. Das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen Revisionsgesuch von RA Rena Zulauf ist so eines.

Zulauf hatte im Namen ihrer Mandantin JSH den zum Scheitern verurteilten Versuch unternommen, vor dem Bundegericht eine Revision eines Bundesgerichtsurteils zu erlangen. Dieses ursprüngliche Urteil war bereits eine Abfolge von Klatschen gewesen; die Anwältin musste sich sagen lassen, dass sie nicht einmal die Voraussetzungen für das Eintreten auf ihre Klageschrift erfüllt hatte. Daher konnte auf ihre inhaltlichen Ausführungen gar nicht eingegangen werden, was sie offenbar als Majestätsbeleidigung missverstand.

Dabei wäre diese Klatsche Grund genug gewesen, möglichst schnell Gras über der Sache wachsen zu lassen. Aber leider haben sich mit Zulauf und Spiess-Hegglin zwei Frauen getroffen, die sich in fanatischer Ausblendung der Realität in nichts nachstehen.

Also verkündete Zulauf, dass das Urteil «formaljuristisch überspitzt» und schlichtweg falsch sei, was sie nun ein zweites Mal wiederholen musste. In Wirklichkeit wird ihr neuerlicher Antrag in der Luft zerrissen:

«Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 Inhalte der Beschwerdeschrift betreffend die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtige. … Zur Begründung reproduziert die Gesuchstellerin einen längeren Ausschnitt aus ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2021.»

Schon hier ist ein leiser Ton Genervtheit zu hören, der sich dann in der knappen Replik des BG akzentuiert:

«2.3. Die Anstrengungen der Gesuchstellerin sind umsonst.» Klatsch. Aber damit nicht genug: Dass vom Gericht Teile der damaligen länglichen Rechtsschrift «überhaupt nicht wahrgenommen worden wären, will auch die Gesuchstellerin dem Bundesgericht wohl nicht unterstellen, muss sie doch wissen, dass mit solch pauschalen Behauptungen von vornherein nichts zu gewinnen wäre». Tschakata.

«Im Übrigen ist die Gesuchstellerin (Zulauf in Vertretung von JSH) an die Rechtsprechung zu Art. 93 BGG zu erinnern.» Klatsch. «Entgegen dem, was die Gesuchstellerin anzunehmen scheint, genügt es zur Begründung der selbständigen Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht, wenn sie ohne jeglichen Bezug zu dieser Norm oder zu den darin verankerten Voraussetzungen im Rahmen der Begründung ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung die «massiven negativen Konsequenzen» einer befürchteten Veröffentlichung ins Spiel bringt.» Wumms.

Dann noch der Gnadenstoss: «Nach alledem erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet. Es ist deshalb abzuweisen.» K.o.

Selbst dem jurisitischen Laien erschliesst sich aus diesen Ausführungen, dass das BG in aller höchstrichterlichen Zurückhaltung ausführt, dass dieser Revisionsantrag unsinnig, überflüssig, chancenlos war und bei sorgfältiger Lektüre des ersten BG-Entscheids samt Kenntnisnahme der Begründung nie hätte eingereicht werden sollen.

Dass Zulauf nun zum zweiten Mal behauptet, das sei alles «inhaltlich falsch und formaljuristisch überspitzt», zeugt wahrlich von einem bedenklichen Realitätsverlust.

Die Bundesrichter haben nicht einmal, sondern gleich zweimal geduldig zu erklären versucht, wieso der erste Anlauf von Zulauf zum Scheitern verurteilt war, weil er grobe Anfängerfehler enthielt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein neuerliches Anstürmen gegen den inhaltlich richtigen und an einzuhaltende Formvorschriften erinnernden ersten Entscheid völlig sinnlos war.

Sinnlos, aber nicht kostenlos. Damit hat Zulauf ihrer Mandantin weitere Tausende von Franken aufgebürdet, alleine an Gerichtskosten und Entschädigung der Gegenpartei. Da sie selbst nicht gratis, sondern für forsche Honorarnoten arbeitet, die sie aber nicht offenlegen will, kommt sicherlich nochmal ein fünfstelliger Betrag obendrauf.

Auch auf einem Nebenschauplatz ist Zulauf gescheitert. Zur Stützung ihrer Argumentation führte sie nämlich an, dass bereits ein Buchmanuskript vorliege und diversen Verlagen angeboten worden sei. Die entsprechenden Belege wollte sie aber geheimhalten und beantragte, sie «aufgrund überwiegender schützenswerter Interessen Dritter gegenüber der Gesuchsgegnerin im Revisionsverfahren nicht offenzulegen». Zulauf behauptete zur Begründung, wenn die mächtige Tamedia erfahre, welche Verlage das Manuskript gesehen hätten, könnte denen ein Rachefeldzug drohen. Natürlich erteilte das Bundesgericht auch diesem untauglichen Versuch, aufgrund nicht offengelegter Dokumente etwas zu behaupten, eine Abfuhr.

Er widerspricht dem Grundprinzip der Rechtssprechung, dass man in einem Gerichtsverfahren einfach mit Geheimpapieren wedeln kann, der anderen Streitpartei aber verwehren, in sie Einblick zu nehmen und darauf replizieren zu können.

Unermüdlich werden weitere Klageschriften produziert, diesmal nochmals der Versuch einer vorsorglichen einstweiligen Verfügung wegen möglicher Persönlichkeitsverletzung durch ein gar noch nicht bekanntes Manuskript. Welche Chancen das hat, sah man gerade vor dem Bundesgericht.

Damit verlassen die beiden nun den Bereich des rational Erklärbaren. Ob es wirklich noch Unterstützer gibt, die der unermüdlichen Aufforderung von JSH nachkommen, für eine solche Zwängerei Geld zu spenden? Da gäbe es wohl in der aktuellen Lage sinnvollere Ziele …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Möglicher Spendenbetrug?

Jammern, austeilen, ruppig werden. Auf berechtigte Fragen antworten? Niemals.

Was ist von einer Staatsbürgerin zu halten, die zu Bundesrichtern, die ein völlig korrektes, aber ihr nicht passendes Urteil gefällt haben, speuzt: «Was die inhaliert haben, habe ich mich gefragt.»

Was soll man von einer Ratgeberin (und vor allem von ihrer Anwältin!) halten, da beide Damen nicht in der Lage sind, zwischen dem Gewähren einer aufschiebenden Wirkung und dem Eintreten auf eine Beschwerde zu unterscheiden? Auch das ist eine trivial banale Rechtsfrage, die eigentlich im ersten Semester Jus gelehrt wird. Es ist schlichtweg Unsinn, dass das Bundesgericht zuerst auf die Beschwerde eingetreten sein soll, um dann nicht darauf einzutreten, wie Jolanda Spiess-Hegglin sich im Chor mit Rena Zulauf beschwert.

Wir wiederholen uns, schliesslich haben wir hier einen Lehrauftrag gefasst: Die Begriffe «eintreten» und «aufschiebende Wirkung» zu vermischen, das ist für einen Anwalt unverzeihlich. Was JSH und ihre Anwältin dabei inhaliert haben, das sollten sie sich selbst fragen.

Was soll man noch zu einer angeblich «geschicktesten Medienanwältin» der Schweiz sagen, die letzthin jeden Prozess für ihre Mandantin krachend verliert? Deren einziger Vorteil darin besteht, dass nach Ausfall des Claqueurs Pascal Hollenstein nun Rafaela Roth mit einem Jubelartikel das Image der NZZaS ramponierte.

Merkwürdiges Spendenwesen

Was soll man zu einer Kämpferin gegen Hass und Hetze im Internet sagen, die ein ihr missliebiges Buch, ohne dass sie seinen Inhalt kennen würde, als «Justizporno» abqualifiziert? Und was ist von einer Organisation zu halten, die sich angeblich für «fairen Journalismus» einsetzt, aber unter dem Stichwort «Team Jolanda» ein Crowdfunding unterhält, mit dem Spendengelder gesammelt werden, «damit sie weiter gegen Ringier kämpfen kann»?

Das ist nun von der Homepage von «Fairmedia» verschwunden und diskret auf Seite 3 unter «Aktuell» platziert, wobei hier der Spendenlink nicht mehr in Betrieb ist. Aber JSH verwendet «Fairmedia» weiter ungeniert, um Spenden zu erbetteln, mit denen die angeblich «horrenden» Zahlungen «an Tamedia» beglichen werden sollten. Die nur in ihrer Fantasie existieren.

Dafür wurde offensichtlich ein neuer Link gebastelt, der nicht mehr auf den Kampf gegen Ringier verweist, sondern nur ganz allgemein den «Kampf» anpreist.

Es gibt nun beim Einwerben von Spenden gewisse Vorschriften, die höchstwahrscheinlich von JSH auch als störend, unanständig, bizarr oder schlichtweg falsch empfunden werden.

Vielleicht darf man daran erinnern, dass keine der von JSH gegründeten oder betriebenen Organisationen das ZEWO-Gütesiegel erhalten hat, was eigentlich in der Schweiz die Benchmark für seriöses Spendensammeln darstellt.

Zudem hat der Spendenempfänger die Verpflichtung, den Spendern gegenüber Rechenschaft über die Verwendung des Geldes abzulegen, also zu welchem Zweck wird es genau ausgegeben.

Was ist von einer Zweckbestimmung zu halten, die da lautet:

«Weiterkämpfen»? Wogegen denn?  Nochmals eine Klatsche abholen? Warum denn? Wie sieht es eigentlich steuerlich mit diesen Spenden aus? Sind das Schenkungen? Einkommen aus Erwerbstätigkeit (berufsmässiges Prozessieren)? Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist angefragt. JSH selbst behauptet, sie brauche Geld, um irgend etwas an Tamedia zu bezahlen. Beim «Fairmedia»-Spendenaufruf steht nur etwas von «juristisch weiterkämpfen». Also zukunftsgerichtet. Alles mehr als dubios.

Interessante Aspekte, die nicht nur allfällige Spender, sondern auch die Öffentlichkeit interessieren würden. Deshalb hat ZACKBUM der Autorin des Spendenaufrufs und dem Betreiber des Sammelgefässes «Fairmedia» Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Leider in beiden Fällen – und nicht das erste Mal – vergeblich. Man bleibt sich konsequent treu: halsen, ausrufen, jammern, holzen, hasserfüllt anrempeln, mit Schlötterlingen um sich werfen.

Auf höflich gestellte Fragen antworten? Ach was. Damit haben wir hoffentlich ein letztes Mal dieses Schlammbad durchmessen. Bleibt noch die Berichterstattung über den sich abzeichnenden Flop, aus Ringier Hunderttausende «Gewinnherausgabe» herausprozessieren zu wollen. Stattdessen wird’s Peanuts geben, denn Millionengewinne existieren nur in der Fantasie des «Gutachters» und Geldverrösters Hansi Voigt.

Zwischenzeitlich gehen wir duschen und kümmern uns um wichtigere Dinge.

Anwältin abgewatscht

Die Begründung des Bundesgerichts ist vernichtend für JSH und Rena Zulauf.

Jetzt ist bekannt, wieso das oberste Schweizer Gericht auf den Weiterzug von Jolanda Spiess-Hegglin nicht einmal eingetreten ist. Das meldete ZACKBUM gestern zuerst und exklusiv.

Die Vorgeschichte im Zeitraffer: Dezember 2014, Landammannfeier in Zug, es kam zu sexuellen Kontakten zwischen JSH und einem SVP-Politiker.

JSH gründete darauf den Verein «Netzcourage» und machte aus dem Vorfall ein Geschäftsmodell. Im Mai 2020 reichte JSH ein Gesuch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ein. Der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger sei vorsorglich zu verbieten, über einige zentrale Aspekte dieser Ereignisse zu berichten.

Dem entsprach ein Einzelrichter. Am 1. September 2021 hiess das Obergericht Zug die Berufung gegen diese präventive Zensur gut. Dagegen gelangte JSH ans Bundesgericht. Das gewährte dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung; das bedeutete, dass die ursprüngliche Massnahme bis zum Urteil in Kraft blieb.

Nun ist das Bundesgericht, Höchststrafe für jeden Anwalt, auf die Beschwerde gar nicht eingetreten. Mit einer Begründung, die man nur als mehrfache Ohrfeige für RA Zulauf bezeichnen kann.

Denn das oberste Gericht belehrte sie, dass das Urteil der Vorinstanz nur anfechtbar sei, «wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann». Das müsse die beschwerdeführende Partei darlegen.

Jetzt kommt der Hammer:

«Jolanda Spiess-Hegglin äussert sich nicht dazu. Das hat zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.»

Für den juristischen Laien: dass das oberste Schweizer Gericht einem Anwalt vorwirft, dass er einen zentralen Punkt in einer Beschwerde nicht beachtet hat – und deshalb auf alle weiteren Aspekte nicht einmal eingetreten werden kann –, das ist nun dermassen peinlich, dass es den Lobhudel-Artikel in der NZZaS nochmal in einem ganz schiefen Licht erstrahlen lässt.

Die Begründung des BG gleicht einer Hinrichtung. Zunächst geht aus ihr hervor, dass RA Zulauf zuerst am 4. Oktober 2021 ans Bundesgericht gelangte. Dann stocherte sie mit zusätzlichen Schriften am 12. November und am 21. Dezember nach, mit «weiteren Eingaben samt Beilagen».

Das BG war schnell sicher: das wird nix

Dann kommt eine weitere Watsche: Das Bundesgericht hat in der Sache «keinen Schriftwechsel angeordnet». Das bedeutet, dass der Anwalt der Journalistin gar nicht in die Tasten greifen musste, das BG hielt eine Stellungnahme dieser Seite gar nicht für nötig. Alleine das ist ein klares Zeichen, dass die Richter ziemlich schnell zur Überzeugung kamen, dass die Beschwerde abgewiesen wird – oder man gar nicht darauf eintritt.

Dann kommt in Punkt 3.2. eingehüllt in Juristischem das Todesurteil. Denn das BG belehrt die Anwältin, als sässe die im Erstsemesterexamen an der Uni: «Übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten.»

Offenbar in der Meinung, dass man dieser Anwältin die Problemlage nochmals ausdeutschen müsse, erklärt es das BG nochmal ganz langsam. 3.3 verdient es, vollständig zitiert zu werden:

«Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrem Schriftsatz zu verschiedenen Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht abhängt. Sie verliert jedoch kein Wort darüber, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Bloss zu behaupten, das Bundesgericht sei zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, und hierzu pauschal auf Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG zu verweisen, genügt nicht. Dementsprechend kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten.»

In der Schule hiesse das: setzen, ungenügend, durchgefallen.

Da die Gegenpartei nicht mal Gegenwehr entfalten musste, kostet diese vorhersehbare Niederlage Fr. 4000.- Gerichtskosten. Plus natürlich die Anwaltskosten, die JSH zusätzlich berappen muss. Ausser, sie macht Mängel bei einem einfachen Auftrag geltend und weigert sich.

Völlig losgelöst von der Realität schweben zwei Frauen im Raum

Danach sieht es eher nicht aus, denn nach einer solchen Klatsche erstaunlich nassforsch und uneinsichtig zeigen sich die beiden Frauen in einer gemeinsamen Erklärung: «Die Begründung ist falsch», belehren sie die Bundesrichter, die schöben «formales Recht» vor, «um einen unbequemen Fall nicht behandeln zu müssen». Besonders gut gefallen wird dem obersten Gericht die Schlussfolgerung: das käme «einer Rechtsverweigerung gleich».

Das zeugt von seltener Arroganz und Realitätsverweigerung. Das sind keine «formalen» oder «formaljuristischen» Argumente gewesen, das ist vielmehr die Feststellung, dass die Rechtsschrift ans Bundesgericht die elementaren Rügeerfordernisse missachtet hat. Das ist der Beweis, dass Zulauf Grundregeln  des massgeblichen Rechts grob verkannt hat. Eine Anwältin begeht einen erschütternden Fehler, aber statt sich wenigstens zerknirscht zu zeigen, belehrt sie die obersten Richter des Landes und wirft ihnen Rechtsverweigerung vor. Da erhebt sich die Frage, ob es nicht therapeutischer Massnahmen bedürfte, um die beiden wieder an die Wirklichkeit heranzuführen.

Dass Anwältin und Mandantin gemeinsame den untauglichen Versuch der Anwältin unterschreiben, sich mit haarsträubenden Spitzfindigkeiten herausreden zu wollen, ist auch seltsam. Die Begriffe «eintreten» und «aufschiebende Wirkung» zu vermischen, das ist für einen Anwalt unverzeihlich. Nicht mal verständlich als vergeblicher Versuch, vom eigenen Versagen abzulenken.

Auch JSH alleine begibt sich mehr und mehr ins Reich der Fantasie:

Welche Kosten? Da der Anwalt von Tamedia gar nicht aktiv werden musste, hat das Gericht klar festgehalten, dass «keine Parteientschädigungen zugesprochen werden». Auf Deutsch: JSH muss keinen Rappen für Tamedia hinlegen. Könnte man das Spendeneinwerbung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nennen? Nach möglichem Spesenbetrug nun möglicher Spendenbetrug? Kann «Fairmedia» verantworten, daran beteiligt zu sein? Wir haben angefragt und um Erklärung gebeten …

Es wäre vielleicht an der Zeit, Kassensturz zu machen, was RA Zulauf aus ihrer Mandantin bereits pekuniär herausgeholt hat. Und welche Performance sie dafür ablieferte. Ohne die Zahlen zu kennen: aschgrau. Peinlich aschgrau.