Schlagwortarchiv für: Impfchef

Früheres Qualitätsmedium

Seit CH Media die ehemaligen NZZ-Titel schluckte, geht’s bergab.

Immerhin, die Restanz der Fusion zwischen CH Media und den NZZ Lokaltiteln ist inzwischen entsorgt. Pascal Hollenstein spielt nicht mehr die publizistische Leiter nach unten, sondern ist offen für Neues.

Allerdings hat das nicht unbedingt zur Qualitätssteigerung beigetragen. Schauen wir uns mal diese Seite des St. Galler «Tagblatt» an. Das war früher mal ein niveauvolles Blatt, das stolz darauf war, aus dem Hause NZZ zu stammen. Inzwischen muss halt die Einheitssauce aus Aarau übernommen werden:

Auf dieser Seite gibt es zwei bemerkenswerte Dinge. Zunächst das Foto des SVP-Nationalrats und Herausgebers der «Weltwoche». Ein Bild sagt bekanntlich mehr als tausend Worte. Nun ist Roger Köppel sicherlich kein Schönling. Aber muss es ein Foto sein, überschrieben noch mit «Brandrede», das an einen bissigen Fanatiker erinnert, einen Schreihals? Offener Mund, zum Zubeissen bereit, fanatische Augen hinter Brillengläsern, jede Bildredaktion, die noch etwas Ehre im Leib hätte, würde so ein Foto nicht vorschlagen. Ausser natürlich, es entspricht allen Vorurteilen, die man gerne pflegen möchte.

Darunter ist der Titel interessant. Man erinnert sich, am Freitag kam Tamedia mit dem Primeur, dass der Impf-Präsident Christoph Berger entführt worden sei und sich «stundenlang» in Geiselhaft befunden habe. Der Entführer sei möglichweise ein Corona-Leugner, ein Aluhutträger, ein Anhänger von Verschwörungstheorien. Zum grossen Ärger von Tamedia bekam der Konzern mittels Superprovisorischer untersagt, den Namen des Entführungsopfers zu nennen. Was die Konkurrenz, inklusive NZZ und CH Media, dann fröhlich tat.

Es brandete dann eine Welle von Kommentaren über die Leserschaft herein. Vergiftetes Klima in der Schweiz, vor allem Corona-Skeptiker neigten zur Militanz, gar zur Gewalt. Furchtbar, keine Zustände, und nun das noch, selbst vor einer Entführung schrecken diese aufgepeitschten Fanatiker nicht zurück. Welch eine bedauerliche Degeneration der politischen Auseinandersetzung in der Schweiz.

Nun haben all diese Japser ein dummes Problem. Der entführte Impfchef ist ein aufrechter Mann und äusserte sich ein einziges Mal gegenüber den Medien zu seiner Entführung. Dabei stellte er klar, dass er während der einen Stunde, in der er in der Gewalt des Entführers gewesen sei, keinesfalls den Eindruck gehabt habe, das Kidnapping habe etwas mit seiner Position zu tun. Im Gegenteil, Berger schreibt, dass er sich nicht einmal sicher sei, ob der Entführer gewusst habe, welches Amt er bekleide. Es sei ihm offensichtlich nur ums Geld gegangen.

Nach der Zusicherung, das Geld zu besorgen, liess ihn der Kidnapper überdies nach einer Stunde wieder laufen. Nach dieser dilettantischen Aktion kam es beim polizeilichen Zugriff zu einem Blutbad. Der Entführer, der plötzlich eine Waffe gezogen haben soll, wurde bei der nachfolgenden Schiesserei tödlich verletzt. Zuvor hatte eine Kugel aus seiner Waffe seine Lebensgefährtin getötet.

Alles Weitere liegt noch im Dunkeln, auch, welche Rolle ein Geschäftspartner des Erschossenen spielt. Auf jeden Fall scheint ein direkter Zusammenhang mit der Bewegung der Impf-Skeptiker unwahrscheinlich. Dieses Statement von Berger wird daher in den Mainstream-Medien mehr oder minder kommentarlos wiedergegeben. Ein kurzes Zeichen der Reue, ein Eingeständnis, dass man vorschnell einem Narrativ aufsass – fanatisierter Impfgegner greift zur rohen Gewalt und entführt den Impfchef –, ach was.

Wenn ein Narrativ mit der Wirklichkeit kollidiert, ist das halt Pech. Für die Wirklichkeit.

Medienopfer

Verwirrspiel um einen Entführten.

So kann’s gehen, wenn Opferschutz und eine superprovisorische Massnahme zusammenspielen. Leidtragender ist hier das Medium, das die News zuerst hatte. So titelte Tamedia bei der Recherche über die Hintergründe zur Bluttat in Wallisellen:

Aber die exklusive Recherche blieb nicht lange im Netz:

Das bedeutet, dass hier der Blitz einer superprovisorischen Verfügung eingeschlagen hat. Denn es ist dem Opfer eines Gewaltverbrechens freigestellt, die Publikation seines Namens zu untersagen. Im Falle einer superprovisorischen Anordnung kann dieses Recht ohne Anhörung der Gegenseite durchgesetzt werden. Ob nun Tamedia übergeordnetes öffentliches Interesse angesichts der Position des kurzzeitig Entführten geltend machen kann oder nicht: das wird erst in einem zweiten Schritt, dem ordentlichen Verfahren, entschieden.

Also entschloss sich Tamedia zu Version drei:

Inzwischen hatten aber andere Medien Leute gerochen und das Thema aufgenommen. Die Nachrichtenagentur SDA, auf die die meisten Schweizer Zeitungen abonniert sind, trompetete:

 

Und auch die vornehme NZZ nannte den Namen:

Dazu kamen dann noch weitere Medien. Wie ist es möglich, dass die meisten anderen Newsquellen den Namen nennen, Tamedia das aber nicht tun kann? Etwas unverständlich, aber einfach: Die anderen Blätter hat offensichtlich keine superprovisorische Verfügung ereilt.

Es gleicht sowieso etwas dem Versuch, die Zahnpasta wieder in die Tube zu quetschen. Denn der Name ist raus, und Tamedia ging sicher nicht zu Unrecht davon aus, dass angesichts der prominenten Person des Entführungsopfers die Nennung seines Namens erlaubt sein sollte. Da die Rechtsabteilung von Tamedia vielleicht nicht über jeden Zweifel erhaben, aber doch kompetent ist, wusste man natürlich um die Gefahr einer Superprovisorischen.

Also spielte man «no risk, no fun». Und geriet damit in die leicht absurde Position, dass Tamedia zwar den Scoop ausgegraben hatte, ihn aber recht schnell nicht mehr anpreisen durfte. Während das die Konkurrenz ungeniert tut.

Die im Volksmund Superprovisorische genannte Massnahme stellt tatsächlich in unserem Rechtssystem eine Ausnahme dar. Denn es ist vernünftiger Brauch, dass der von einer Entscheidung Betroffene immer Gelegenheit haben muss, vor der gerichtlichen Anordnung dazu gehört zu werden. Also seine Argumente vorzutragen, wieso ein richterlicher Entscheid zu seinen Gunsten und nicht gegen ihn gefällt werden sollte.

ZACKBUM hat sich schon mehrfach mit diesem Sonderartikel befasst.

Für die Anordnung einer Superprovisorischen müssen einige Kriterien erfüllt sein:

  • Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
  • die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
  • offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt;
  • und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Inwieweit die drohende Rechtsverletzung, also hier die Namensnennung des Entführungsopfers, einen besonders schweren Nachteil darstellen soll, ist auf den ersten Blick ebenso unerfindlich wie das Nicht-Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (hier das öffentliche Interesse, ausgelöst durch die exponierte Position des Opfers).

Es stellt sich wieder einmal die Frage, ob unter dem Stichwort Opferschutz nicht allzu freizügig mit Massnahmen hantiert wird, die letztlich nichts anderes als die Zensur eines Mediums bedeuten.