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«Unrecht darf sich nicht lohnen»

Damit hat Anwältin Rena Zulauf recht.

Das Urteil des Zuger Kantonsgerichts auf Gewinnherausgabe von rund 320’000 Franken ist Rechtsverluderung.

Rechnen mit Richtern. Im Prozess um den angeblich erzielten Gewinn mit vier Artikeln über die einschlägig bekannte Jolanda Spiess-Hegglin stellten die drei Richter das Betreten von Neuland als Rechtsgrundlage dar. Schlimmer noch: die Rechnung ist schlicht falsch.

Sie beruht darauf, dass es einen offiziellen Inserate-Tarif von Ringier von 40 Franken pro 1000 Sichtkontakte im Internet bei Werbung im Umfeld von Artikeln gibt. Daraus errechnet das Gericht einen Gewinn von insgesamt 200’000 Franken alleine für die vier Online-Artikel, die mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt über den sexuellen Kontakt während einer Landammannfeier erschienen sind.

Kann es richtig sein, ohne gesetzliche Grundlage so zu rechnen? Schliesslich räumt das Gericht selbst ein, der Zusammenhang zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung lasse sich «naturgemäss nicht strikt nachweisen». Dann bezieht es sich auf ein Bundesgerichtsurteil, das mit der konkreten Berechnung rein gar nichts zu tun hat. Wer sich im 57-seitigen Urteil durch die Berechnungstabellen der Richter quält, meint, im kalkulatorischen Nirwana zu weilen.

Das Bundesgericht hob lediglich im Fall der Tennisspielerin Patty Schnyder das Urteil einer untergeordneten Instanz auf, dass deren Vater keine Gewinnherausgabe zustünde. Die Parteien einigten sich daraufhin auf einen Vergleich. Peinlich, dass die NZZ schreibt, das oberste Gericht habe «die Herausgabe des (geschätzten) Gewinns» zugesprochen. Eine konkrete Gewinnberechnung hat noch nie stattgefunden.

Das erfüllt den Tatbestand der Rechtserfindung. Denn entscheidend ist nicht eine Preisforderung, sondern das, was am Markt erzielt werden kann. Wirtschaftskunde für Anfänger: Der Anbieter kann für ein Produkt 10 oder 100 Franken fordern und das als Tarif bezeichnen. Alleinentscheidend ist, welchen Preis er am Markt dafür erzielt. Ein Haus, dass für eine Million am Markt ist, ist solange 0 Franken wert, bis es dafür einen Käufer findet. Zahlt der nur 500’000 Franken, ist das der Marktwert. Hat der Verkäufer dafür 400’000 Franken gezahlt, macht er einen Gewinn. Sonst nicht.

Ringier hat angegeben und durch ein Gutachten belegt, dass sich am Markt mit diesen vier Artikeln lediglich 4900 Franken erzielen liessen. Das Gericht stützte sich dagegen auf ein handgemachtes Gutachten eines selbsternannten Internet-Spezialisten, der sogar von bis zu 120 Franken pro 1000 Kontakte ausging und die herausgegebenen Geschäftsunterlagen dabei ignorierte. Wären die Berechnungen von Hansi Voigt richtig, würde er mit seinen eigenen Internet-Projekten wie «bajour» nicht Schiffbruch erleiden.

Wie absurd diese Unrechtssprechung ist, lässt sich auch noch auf einem zweiten Weg beweisen. Wäre dem so, würden sich die Verlage alleine im Internet mit ihren Publikationen dumm und dämlich verdienen. An einem durchschnittlichen Tag veröffentlicht blick.ch rund 100 Artikel. Selbst unter der Annahme, dass die pro Stück nicht 20’000, sondern lediglich 10’000 Franken in die Kasse spülen, wären das eine Million Franken pro Tag, 365 Millionen pro Jahr. Umsatz, nicht Gewinn. Der gesamte Umsatz des Verlags belief sich 2024 auf 918,9 Millionen Franken, der operative Gewinn auf 105,5 Millionen.

Nicht nur, dass so das Internet kein schmerzliches Verlustgeschäft wäre oder höchstens einen unbefriedigenden Return on Investment ablieferte, Ringier hätte gewaltige Profite gar nicht in seiner Konzernrechnung angegeben.

Darüber hinaus ist das Fehlurteil eine Gefährdung für alle Medien in der Schweiz. Jedes Verlagshaus müsste damit rechnen, dass nach der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung Forderungen nach Gewinnherausgabe in absurder Höhe gestellt werden könnten.

Immerhin hat das Gericht die genauso absurde Honorarforderung von Anwältin Zulauf auf 60’000 Franken zurechtgestutzt; wir wollen nicht erahnen, was ihre Mandantin ihr zahlen muss. Dass die beklagte Partei zudem noch das Gutachten der Klägerin mit über 70’000 Franken entschädigen muss, ist dann noch das Sahnehäubchen. Ringier hat angekündigt, das Urteil ans Zuger Obergericht weiterzuziehen; der Fall wird sicherlich beim Bundesgericht enden.

Natürlich ist es schwierig, den tatsächlich durch die Publikation von Artikeln – Print oder online – erzielten Profit zu berechnen. Wenn das aber mit einem fundamentalen und für jeden nachvollziehbaren Rechenfehler bewerkstelligt wird, werden falsche Überlegungen als Auslegung des Rechts verkauft.

Ladina Heimgartner, CEO von Ringier Schweiz, ist daher zuzustimmen:

«Das Gericht ignoriert in seinem erstinstanzlichen Urteil die von Ringier offengelegten Geschäftszahlen und den eingereichten Gutachten von PwC weitgehend. Hätten wir 2014 (als das Online-Geschäft noch bei Weitem nicht so entwickelt war wie heute) solche Gewinne erzielt, hätten wir heute keine Finanzierungskrise der Medien.»

Und auch ihrer Schlussfolgerung: «Dieses erstinstanzliche Urteil gefährdet die Medienfreiheit in unserem Land.» Dass die anfängliche Berichterstattung der «Blick»-Gruppe keine Sternstunde des Journalismus war, ist unbestritten; der Group CEO Marc Walder hatte sich dafür öffentlich entschuldigt. Dieses Urteil hingegen ist unentschuldbar.

Serie Sommerloch: Kleinkrieg

Kleingehacktes vom «Klein Report».

«Zudem sei es im Rahmen einer Klage auf Gewinnherausgabe nicht notwendig, ein Feststellungsbegehren zu stellen – auch die Klärung dieser Rechtsfrage könnte für Betroffene wichtig sein, so Juristin Zulauf.»

Wir merken uns diese grandiose Schönschreibung einer Niederlage.

Denn der selbsternannte «Mediendienst der Schweizer Kommunikationsbranche» erweist seiner Reputation mal wieder einen Bärendienst. Genauer einen Bärinnendienst.

Journalismus sollte, daran muss immer wieder erinnert werden, einen gewissen Kontakt mit der Realität aufrechterhalten, will er nicht Märchendienst heissen. Zum besseren Verständnis des hier Geschilderten muss man wissen, dass die Betreiberin Ursula Klein vor Kurzem selbst eine krachende Niederlage gegen die Mediendatenbank SMD, vertreten durch den Ringier-Anwalt Matthias Schwaibold, erlitten hat. Zum journalistischen Anstand würde es auch gehören, dass Klein erwähnen könnte, dass sie ihrerseits von Ringier mit einigen Klagen eingedeckt wurde. Weil sie ziemlich nassforsch in die Privatsphäre des Ringier-CEO eindrang.

Klein forderte in ihrer Klage eine Millionensumme für die angeblich widerrechtliche Speicherung ihrer Artikel im SMD. Das prozessierte sie von Niederlage zu Niederlage bis zum Bundesgericht hoch, wo es dann die endgültige Klatsche absetzte. Erstaunlicherweise wurde sie dabei aber nur anfänglich von RA Rena Zulauf vertreten, die das gleiche Prinzip zuungunsten ihrer Mandantin Jolanda Spiess-Hegglin anwendet. Prozessieren von Niederlage zu Niederlage, Mandant zahlt.

Nun gibt es einen Entscheid des Zuger Kantonsgerichts in der epischen Fehde von JSH gegen Ringier, die eigentlich nichts lieber will, als endlich aus den Schlagzeilen zu verschwinden. Was sie damit betreibt, dass sie ständig und unablässig dafür sorgt, dass die Ereignisse bei einer Zuger Politikerfeier anno 2014 im Fokus der Öffentlichkeit bleiben.

Der Entscheid besagt, dass Ringier detaillierte Zahlen herauszugeben hat, mit denen dann eine Gewinnberechnung von vier von fünf eingeklagten Artikeln möglich sein sollte. Denn auf diese Gewinnherausgabe klagt JSH.

Dafür hat RA Zulauf beantragt, dass das Gericht feststellen möge, dass die Persönlichkeit ihrer Mandantin anhaltend verletzt sei. Darauf antwortet das Zuger Tribunal: nein, wir «treten auf diese Forderung nicht ein». Auf Deutsch: Klatsche, Antrag abgeschmettert, weitere Niederlage. Aber im realitätsfernen Orwellsprech von Zulauf wird das zu einer «Klärung einer Rechtsfrage». Mit Kostenfolge für ihre Mandantin.

Klein lässt schon ganz am Anfang ihrer freihändigen Interpretation des Entscheids ihrem Rochus freien Lauf: «Schwere Schlappe für die Ringier AG und ihren Anwalt Matthias Schwaibold», behauptet sie. Dabei geht es hier lediglich um etwas, was man als technicality bezeichnen muss, eine technische Einzelheit.

«Die nachträgliche hastige Löschung aller Beiträge über Jolanda Spiess-Hegglin durch Ringier AG hat dem Medienunternehmen bezüglich der Gewinnherausgabe keinen rechtlichen Vorteil verschafft», behauptet Zulauf, obwohl genau deswegen der rechtliche Vorteil entstand, dass ihr Antrag auf Feststellung abgeschmettert wurde.

Dann widmet sich Klein, aus eigener leidvoller Erfahrung, der SMD. Denn der Schweizer Presserat hatte anlässlich der Löschung von «Blick»-Artikeln über JSH faktenfrei behauptet: «Dieser willkürliche Eingriff in die Archivfreiheit verfälscht das Bild dessen, was Schweizer Medien zum Fall Spiess-Hegglin/Hürlimann publizierten.»

Damit verwechselte der Presserat allerdings ein privat betriebenes Medienarchiv mit einem sozusagen offiziellen Aufbewahrungsort wie eine Staatsbibliothek, wo alle Dokumente anhaltend archiviert werden müssen. Während in der SMD ständig und aus den verschiedensten Gründen Einträge gelöscht werden.

Dann lässt Klein auch noch jeglichen Kontakt mit zeitlichen Abläufen fahren: «Bekannt war damals auch ein Fall aus dem Jahr 2013, als ein Porträt des «Tages-Anzeigers» über Somedia-Verleger Hanspeter Lebrument, das diesem nicht behagte, gelöscht worden war.» Diese Löschung fand allerdings in Wirklichkeit 2018 statt. Und die Löschung der Hegglin-Artikel passierte nicht 2014, wie von Klein behauptet, sondern ebenfalls 2018.

Seit im Umfeld von Donald Trump das Wort von «alternativen Wahrheiten» in die Welt gesetzt wurde, ein anderer Ausdruck für Fake News, gibt es wohl wenig geeignetere Beispiele als diesen Fantasie-Artikel, was passiert, wenn persönliche Rachsucht, Voreingenommenheit und schludriger Umgang mit einfachen Zeitangaben eine unbekömmliche Mischung ergeben, die Autorin und Organ disqualifizieren.

Dass sich JSH fleissig an dieser Geschichtsumschreibung beteiligt, mag nicht verwundern. Dass Anwältin Zulauf unbeeindruckt mit Eigenmarketing glänzt, hingegen schon.