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Der moralische Kompass

Es gibt keine neue Antworten auf alte Fragen. Dennoch müssen sie immer wieder beantwortet werden.

Seit die Menschheit sich überlegt, was der Unterschied zwischen Gut und Böse ist, gibt es eine teuflisch einfache Frage: Darf das absolut Gute das absolut Böse tun, um das Gute zu befördern und das Böse zu bekämpfen?

Diese Frage wurde schon in unendlich vielen Dilemmata durchgespielt. Darf der Entführer gefoltert werden, damit er das Versteck des Entführten bekannt gibt, der zu ersticken droht? Darf der Terrorist dem Waterboarding ausgesetzt werden, damit er Zeitpunkt und Ziel eines Anschlags verrät? Darf der Geiselnehmer erschossen werden, auch wenn damit das Leben der Geisel gefährdet wird? Darf man lügen, um der Wahrheit willen?

In der Eiseskälte der reinen Vernunft Immanuel Kants gibt es darauf eine klare Antwort: «Es ist also ein heiliges, unbedingt gebietendes, durch keine Konvenienzen einzuschränkendes Vernunftgebot; in allen Erklärungen wahrhaft (ehrlich) zu sein.»

Eine Lüge beeinträchtige immer den Wert der Wahrhaftigkeit. Da kann es keine Nutzenabwägung geben, laut Kant:

«Die Pflicht zur Wahrhaftigkeit ist eine unbedingte Pflicht, weil das Vertrauen auf Versprechen einer der Grundsätze ist, die die menschliche Gesellschaft zusammenhält.»

Ausgangspunkt für diese Überlegungen war ein Aufsatz von Benjamin Constant, der zu einem gegenteiligen Schluss gekommen war. Sein Gedankenspiel: darf man gegenüber einem Mörder lügen, wenn der fragt, ob sich ein von ihm verfolgter Freund zu uns geflüchtet habe? Natürlich darf man das, sagt Constant, und er begründet es so: «Es ist eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Der Begriff von Pflicht ist unzertrennbar von dem Begriff des Rechts. Eine Pflicht ist, was bei einem Wesen den Rechten eines anderen entspricht. Da, wo es keine Rechte gibt, gibt es keine Pflichten. Die Wahrheit zu sagen, ist also eine Pflicht; aber nur gegen denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat. Kein Mensch aber hat Recht auf eine Wahrheit, die anderen schadet.»

Demgegenüber argumentiert Kant: «Denn sie (die Lüge, Red.) schadet jederzeit einem anderen, wenn gleich nicht einem andern Menschen, doch der Menschheit überhaupt, indem sie die Rechtsquelle unbrauchbar macht.»

Was hat diese Debatte, die um 1797 geführt wurde, also acht Jahre nach der Französischen Revolution, die in Europa erstmals grundlegende Fragen der Moral und Menschenrechte aufwarf, mit heute zu tun? Staubt es da nicht aus längst vergangener Geschichte, wurde das in der «Dialektik der Aufklärung» nicht längst widerlegt: «Die reine Vernunft wurde zur Unvernunft, zur fehler- und inhaltslosen Verfahrensweise»?

Oder anders gefragt: gibt es übergeordnete Prinzipien, deren Verletzung eine Beschädigung der Grundsätze darstellte, «die die menschliche Gesellschaft zusammenhalten»?

So abstrakt-absurd der Gedanke auf den ersten Blick erscheint, so bedenkenswert wird sein Inhalt, wenn man ihn an aktuellen Konflikten spiegelt. Natürlich ist die Ukraine, ist der Nahe Osten gemeint. Angesichts der russischen Verbrechen und der Verbrechen der Hamas, ist da das Gute nicht berechtigt, auch Böses zu tun?

Muss man da nicht einen Schritt weitergehen und das zutiefst korrupte, autokratische System von Selenskyj, das die Presse so wie Russland zensiert und keinerlei Opposition zulässt, nicht genauso unbedingt verteidigen wie den zutiefst korrupten israelischen Ministerpräsidenten Netanyahu, der mit einer Justizreform versuchte, den Rechtsstaat auszuhebeln, um selbst dem Gefängnis zu entgehen, kaum wäre seine Immunität aufgehoben?

Ist es nicht erbärmlich, wie viele sonst scharfe Denker und Analytiker zu unreflektierten Kriegsgurgeln und verbalen Blutsäufern werden, die mit der Beschreibung schrecklicher Verbrechen einer Kriegspartei die Kriegsverbrechen der anderen zu rechtfertigen versuchen?

Wenn es stimmt, dass die israelische Armee die Bewohner des Gazastreifens aufgefordert hat, den nördlichen Teil zu verlassen und in den vermeintlich sicheren Süden zu flüchten, um den dann zu bombardieren, gibt es da eine Relativierung zu den Massakern, die die Hamas verübte? Kann man sich da mit dem Gemeinen gemein machen, das Böse relativieren oder akzeptieren, dass es vom Guten verübt wird?

Die Ermordung von Bin Laden hat bei jedem vernünftigen Menschen Befriedigung ausgelöst, dennoch war sie völkerrechtlich eine illegale Handlung. Wurde damit das Gute befördert oder beschädigt? Erreicht Israel wirklich sein Ziel der vollständigen Liquidierung der Hamas – oder schafft es durch die Tausenden von Toten als Kollateralschäden nicht neue Heerscharen von todeswilligen, fundamentalistischen Wahnsinnigen? Ist es auch der Fluch der vermeintlich guten Tat, dass sie fortzeugend Böses gebiert?

Natürlich haben wir im Lehnstuhl in der wohlbeheizten Stube sitzend gut reden und schreiben. Umso lächerlicher wirken zunächst alle bis an die Zähne bewaffneten Kampfschreiber, deren Helm bis über die Augen heruntergezogen ist und sie blind für jede Reflexion macht. Sie wollen mit schrecklichen Verbrechen schreckliche Verbrechen legitimieren. Sie denunzieren jeden Aufruf zu Waffenstillstand als Unterstützung des Bösen, als Rechtfertigung böser Taten. Sie turnen mit Absolutismen durch Relatives und rechtfertigen, was nicht zu rechtfertigen ist, unter keiner Flagge.

Wie schnell geht hier mal wieder der moralische Kompass verloren. Der muss nicht so eiskalt-abstrakt funktionieren wie bei Kant. Aber etwas Reflexion sollte ausreichen, um zur ewig wiederkehrenden Antwort auf die ewige Frage zu gelangen: Nein, das Gute kann nicht grenzenlos böse werden, um das Gute zu bewahren. Es gibt eine feine rote Linie, deren Überschreiten dazu führt, dass es keinen Unterschied mehr zwischen dem Guten und dem Bösen gibt. Sondern nur noch eine Frage des Blickwinkels.

Da es (ausser für Gläubige) keine Letztbegründungen gibt, darf es auch keine unendlichen Relativierungen des Absoluten geben. Es gibt kein Gutes, das gut bleibt und nicht beschädigt werden kann durch böse Taten. Es muss immer ein Abwägen geben. Aber das ist unendlich schwierig; dummes Gepolter ist unendlich einfach.

Nicht nur, dass sich noch zur Reflexion fähige Menschen weder mit der Sache der Palästinenser noch derjenigen Israels gemein machen können. Von der Teilnahme an Demonstrationen ganz zu schweigen; da gerät man allzu schnell in schlechte Gesellschaft. Schlimmer noch: im wilden Hantieren mit Begrifflichkeiten wie Recht auf Selbstverteidigung, unschöne, aber nötige Begleiterscheinungen eines berechtigten Vernichtungskriegs, Kampf um, Sieg über, keine Verhandlungen, bis zuerst, Erpressung durch Geiseln, Inkaufnehmen von, mit all diesen Gedankentrümmerstücken verwirrter Geister, in all dem auch hier herrschenden Blasendenken, Echokammern, fanatischen Rechthabereien geht das Wichtigste verloren, gerät zumindest ausser Sicht.

Denn die Fragen, ob man um eines höheren Zwecks willen lügen darf, wann es übergesetzlichen Notstand gibt, was das Gute tun darf, um den Sieg des Bösen zu verhindern, ohne selber böse zu werden, diese Fragen sind zwar uralt, müssen aber immer wieder neu beantwortet werden. Das setzt aber voraus, dass man sich nicht im Nebel des Krieges verliert, den klaren Blick bewahrt und zunächst einmal zugibt: keiner, nicht einmal Kant, hat den Anspruch auf die einzig richtigen Antworten. Selbst der Papst hat den Anspruch auf Unfehlbarkeit aufgegeben. Im Gegensatz zu ach so vielen Kommentatoren.

Diese Erkenntnis, deren die meisten in der Hysterie des Gekreisches nicht mehr mächtig sind, wäre der einzig wahrhaft richtige Ausgangspunkt für eine sinnvolle Debatte. Bis wir den erreichen, was fraglich ist, gilt nur mal wieder Shakespeare:

And all our yesterdays have lighted fools
The way to dusty death. Out, out, brief candle.
Life’s but a walking shadow, a poor player
That struts and frets his hour upon the stage,
And then is heard no more. It is a tale
Told by an idiot, full of sound and fury,
Signifying nothing.

Recht für Reiche

Die Schweizer Rechtspflege ist am Verludern.

«Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4375.- festgelegt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.»  Die dahinterstehende Mühewaltung der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Winterthur: per copy and paste nochmals die Klageschrift wiedergeben. Dann die Vereinbarung einkopieren, mit der sich die beteiligten Parteien auf einen Vergleich geeinigt hatten und beantragten, das Verfahren abzuschreiben.

Gefolgt vom Stehsatz der Rechtsbelehrung und der Feststellung, dass nicht einmal eine Instruktionsverhandlung stattfinden werde, geschweige denn eine ordentliche Gerichtsverhandlung. Das alles unter der theoretischen Mitwirkung von zwei Bezirksrichtern.

Der Arbeitsaufwand für das Ausfertigen dieses Schriebs dürfte, selbst wenn die Gerichtsschreiberin einen schlechten Tag gehabt hätte, bei nicht mehr als einer Stunde gelegen haben.

Damit sich die Mühlen der Justiz überhaupt in Bewegung setzten, wird der klagenden Partei schon zuvor die Leistung eines Kostenvorschusses abverlangt. Ohne ist es inzwischen in einem Zivilverfahren unmöglich, auch nur den Versuch zu unternehmen, zu seinem Recht zu kommen.

Das Bezirksgericht Winterthur war dabei noch so menschenfreundlich, nur «die Hälfte der ordentlichen Gebühr» in Anschlag zu bringen. Die bemisst sich schlichtweg nach dem sogenannten Streitwert. Das ist eine fiktive Zahl, die vom Kläger recht willkürlich in den Raum gestellt werden kann.

Die Absicht dabei ist, den Beklagten – auch wenn der Prozess gar nicht stattfindet – empfindlich zur Ader zu lassen. Vorteil für den klagenden Anwalt – oder die Anwältin – ist ebenfalls, dass sich seine oder ihre Honorarnote nicht zuletzt nach dem Streitwert bemisst. Zusätzlich Geld schinden kann der Anwalt – die Anwältin –, indem sie eine ellenlange Klageschrift einreicht. Die umfasst schnell einmal 23 Seiten oder mehr (ohne Beilagen), für einen Pipifax.

Ein Anwalt verrechnet normalerweise pro Seite Schriftstück mindestens eine Stunde; mal 600 bis 800 Franken. Man rechne. Und dabei ist Aktenstudium, Mandantengespräch, Duplik und weitere Handlungen gar nicht inbegriffen. Alleine hier, obwohl es zu keinerlei ernsthaften Kampfhandlungen kam, dürfte die beteiligte Anwältin locker rund 50’000 Franken kassiert haben.

Sollte der Beklagte dann auch nur zum Teil eine Niederlage einstecken müssen, wird er nicht nur an den Gerichtskosten, sondern auch an den Anwaltskosten der Gegenseite beteiligt. Ganz abgesehen von dem Geld, das er für seinen eigenen Anwalt ausgeben muss. So kann sich ein Pipifax-Prozess ohne Weiteres zu einem finanziellen Totalschaden in der Höhe von Zehntausenden von Franken entwickeln.

In einem viel grösseren Ausmass ist gerade Lukas Hässig vom Finanzblog «Inside Paradeplatz» mit diesem Problem konfrontiert. Bei ihm umfasst die Klageschrift sagenhafte 265 Seiten. Alleine, was ihn die Antwort seines eigenen Anwalts kostet, der zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen muss …

Ob damit der Rechtsprechung, der Durchsetzung des Rechts, dem Rechtsstaat gedient ist? Diese Kosten beruhen auf einem Beschluss des Zürcher Obergerichts vom September 2010, in dem es nach freiem Ermessen, also willkürlich, eine Gebührentabelle aufstellte. Die richtet sich nicht etwa nach dem Aufwand des Gerichts, sondern schlicht und einfach nach dem Streitwert. Ein vermögender Kläger kann also schon hier den Hebel ansetzen, um seinen Gegner auf jeden Fall finanziell zu schädigen:

Wenn der Kläger den Streitwert auf 100’000 Franken hochschraubt, ergibt sich laut Gebührenordnung ein Betrag von 7950 Franken, plus 800 Franken, macht 8750 Franken.

Das ist noch gar nichts. Bei einem Streitwert von über einer Million, was beispielsweise im Immobilienbereich schnell einmal erreicht ist, beträgt die Gebühr bereits 30’750 Franken. Sollte es auch hier zu einer Einigung kommen, sollte ein Vergleich abgeschlossen werden, bevor das Gericht überhaupt tätig werden muss, kassiert es für sein Nichtstun dennoch 15’375 Franken.

Das ist keine Rechtsprechung mehr, sondern ein Skandal. Gegen diese Willkür ist jede Gegenwehr sinnlos. Selbstverständlich könnte man gegen eine solche Zumutung vorgehen. Das einzige Resultat wäre aber, dass man noch mehr Geld ausgegeben hätte, ohne dass sich an der gesalzenen Rechnung etwas geändert hätte. Denn solche Gebührenordnungen sind sakrosankt und wie die Zehn Gebote in Stein gemeisselt.

Recht kann nie vollständige Gerechtigkeit herstellen. Aber eine Rechtspflege, die aus Überlastung exorbitante und durch nichts zu rechtfertigende Gebühren erhebt, pervertiert das Recht.