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Rechnen für Anfänger

Wenn es nach Hansi Voigt ginge, wäre das Internet eine Goldgrube für Verlage.

Eine einschlägig bekannte Reizfigur fordert vom Ringier-Verlag die Herausgabe des Gewinns, der mit ihre Persönlichkeit verletzenden Artikeln eingefahren wurde.

Im Prinzip ist dieser Ansatz nicht falsch. Ist die Persönlichkeit von jemandem verletzt worden, wie auch immer und wodurch auch immer, ist ein Schaden entstanden. Und das ermöglicht Wiedergutmachung oder Schadenersatz.

Allerdings sind wir hier glücklicherweise in der Schweiz und nicht in den USA. Was sich der ehemalige Botschafter Thomas Borer vom Ringier-Verlag erstritt, wird wohl einsamer Rekord bleiben.

Da beide Parteien sich einigten und Stillschweigen vereinbarten, kann man über die korrekte Zahl nur spekulieren. Auf jeden Fall stehen sechs Nullen hinter ihr.

Das war aber keine Gewinnherausgabe, sondern eine Zahlung, um ein ziemlich blödes Problem für den Verlag aus der Welt zu schaffen.

Diesmal geht es um Gewinnherausgabe

Im aktuellen Fall, der in Zug am Mittwoch vor Gericht verhandelt wurde, geht es im Wesentlichen um die Berechnung des möglichen Gewinns. Denn auf diesen erhebt die Klägerin Anspruch. Bedauerlich für sie: ihre Hilfskräfte sind nicht sonderlich qualifiziert. Ihre Anwältin hatte sich in Zug eine weitere Klatsche abgeholt, als ihr Rekurs gegen ein erstinstanzliches Urteil vollumfänglich abgeschmettert wurde und ihre Mandantin dadurch schmerzliche finanzielle Einbussen erlitt, durch die Kürzung des zugesprochenen Geldes um die Hälfte.

Zur Berechnung des Gewinns hat sich die Klägerin der Beihilfe von Hansi Voigt versichert. Das ist eigentlich immer ein Fehler, wie beispielsweise der Wanner-Clan nur zu schmerzlich erfahren musste. Dort hinterliess Voigt das Millionengrab «watson», bis er abberufen wurde.

Immer gut für einen, wenn er auf der anderen Seite steht: Voigt.

Nun will Voigt ausgerechnet haben, dass alleine schon mit fünf Artikeln der Ringier-Verlag einen Umsatz (oder Gewinn, da ist der Finanzcrack etwas undeutlich) von 350’000 Franken gemacht haben soll, insgesamt fantasiert er von einer runden Million.

Wie hier schon mehrfach gescherzt wurde: Wäre das Geldverdienen im Internet so einfach, würde Voigt nicht ständig Millionen verrösten, sondern mit seinen eigenen Online-Produkten massig Geld scheffeln.

Die Zahlen unterscheiden sich ein wenig

Anscheinend hat der beklagte Verlag seinerseits von wirklichen Internet-Kennern den möglichen Gewinn durchrechnen lassen, und zwar aufgrund der vorhandenen Zugriffszahlen. Er kommt dabei auf allerhöchstens 45’000 Franken, bei den fünf im Feuer stehenden Artikeln rechnet er eher mit 5000 Franken.

Auch das wäre ja noch ausserhalb der Reichweite von Voigts eigenem Bemühen. Nun ist aber zwischen 350’000 und 5000 eine klaffende Lücke.

Leider wurde es auch während der Gerichtsverhandlung nicht klar, wie viel Geld die Klägerin nun, gestützt worauf, bekommen möchte. Da herrscht wohl das einfach Prinzip: viel, denn sie braucht’s.

Wider Erwarten kam es weder vor noch im Gericht zu Solidaritätskundgebungen für die Klägerin, die im Vorfeld angekündigt hatte, live zu twittern. Das scheint das Gericht allerdings vernommen zu haben, denn es untersagte gleich einleitend jegliche Live-Berichterstattung.

Trotz hochgeschürten Erwartungen, das nun endlich die Gerechtigkeit siege und ein angebliches Medienopfer für seine erlittene Unbill entschädigt, einem Verlag auf Kosten einer verletzten Persönlichkeit zugeflossener Gewinn enteignet wird, vertagte sich das Gericht einfach.

Betritt das Gericht Neuland in der Schweiz oder schmettert es das Ansinnen einfach ab?

Es kündigte dabei an, dass es entweder in die Beweisaufnahme eintreten werde, also konkret wohl noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gebe, was die Berechnung des erzielten Gewinns betrifft. Oder aber, sich gleich mit einem Urteil melden werde.

Das sind wieder mal keine guten Nachrichten für die Klägerin. Denn ein Urteil ohne weitere Gutachten würde wohl bedeuten, dass das Gericht die Berechnung des Verlags für stichhaltig hält, dem Traumtänzer Voigt keinen Glauben schenkt.

Vielleicht kommt eher ein Münzzähler zum Einsatz.

Damit würde eine weitere Geldquelle der Klägerin wegbrechen. Während ihre Anwältin ihre Honorarnoten unabhängig von Sieg, Niederlage, viel oder wenig Geld, einreicht. Und die sollen durchaus üppig ausgestaltet sein.