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Gesinnungs-Journalismus

Was ist nur aus Nick Lüthi geworden?

Der war früher mal ein unabhängiger Journalist, der die «Medienwoche» herausgab. Sie wurde dann ein weiteres Opfer der aussterbenden Spezies Medienkritik.

Seither verdingt er sich auf persoenlich.com als Redaktor. Hier wird meistens mit Wattebäuschen geworfen. Hier aber nicht. Der leicht unrasierte Herr mit gebleckten Zähnen ist «Martin Steiger, Anwalt und Medienrechtler». Also im Prinzip eine valable Figur, um etwas zum Zuger Skandal-Urteil zu sagen, dass Jolanda Spiess-Hegglin für 4 ehrverletzende Artikel eine Gewinnherausgabe von über 300’000 Franken zusprach.

Der Mann sagt für einen Juristen erstaunliche Dinge. Wieso sei Ringier mit seiner Argumentation nicht durchgekommen?

«Das lag aber auch daran, dass das Gericht auf dem Bundesgerichtsurteil zur Gewinnherausgabe in Sachen Willy Schnyder, dem Vater der Tennisspielerin Patty Schnyder, von 2006 aufbaute und auf die rechtliche Lehre verweisen konnte

Damit wäre er bei der Anwaltsprüfung durchgerasselt. Das Bundesgericht hat lediglich den grundsätzlichen Anspruch – im Gegensatz zur Vorinstanz – bestätigt. Es wurde damals, hinter die Ohren schreiben, keine Gewinnberechnung durchgeführt, weil man sich in einem Vergleich einigte.

Dann sollte der Jurist vielleicht die Finger von Finanzrechnungen lassen, denn er hat eine Meinung, aber keine Ahnung:

«Mir erscheint mit Blick auf den begründeten Entscheid plausibel, dass Jolanda Spiess mit ihren finanziellen Forderungen deutlich näher an der Wahrheit lag als Ringier.»

Und was ist mit der abschreckenden Wirkung dieses Fehlurteils? «Nein, ich teile diese Befürchtung nicht.» Dass Verlage damit bedroht sind, dass aufgrund von aberwitzigen Berechnungen Zahlungen in der Region Hunderttausende fällig werden könnten und kritische Berichterstattung unter diesem Damoklesschwert eingeschränkt wäre – nichts Abschreckendes. Da lachen selbst juristisch nicht ausgebildete Hühner.

Aber der Anwalt kann noch mehr, auch inhaltslose Sätze: «Die Medienfreiheit ist kein Freipass für Persönlichkeitsverletzungen.» Hat auch niemand behauptet …

Und dann noch zwei Brüller zum Schluss: «Das Kantonsgericht Zug hat mit seinem Entscheid erst einmal ein bemerkenswertes und lange erwartetes medienrechtliches Präjudiz geschaffen.» Es hat tatsächlich ein Präjudiz geschaffen, das aber so schnell wie möglich korrigiert werden muss, da es auf Luftberechnungen ruht.

Und: «Wenn es alles in allem bei dieser Rechtsprechung bleibt, wird jener Journalismus in der Schweiz, der auf Qualität setzt, erheblich gestärkt.»

Nach diesem juristischen Geplapper kommt allerdings noch eine Fussnote, die genau das Gegenteil beweist. Zum einen, dass Lüthi nicht auf Qualität, sondern auf Gesinnung setzt. Zum zweiten, dass es völlig unter jeder Kanone ist, jemanden als Fachmann zu präsentieren, der mit einer der beiden Parteien verbandelt ist. Es gäbe nun wahrlich genügend Medienanwälte in der Schweiz, die zumindest eine nur fachlich motivierte Meinung abgeben könnten. Aber so?

«Martin Steiger sitzt im Beirat von #NetzCourage, einer Organisation, die Jolanda Spiess-Hegglin gegründet hatte.»  Als die Hassleaks nachwiesen, auf welch üble Art JSH gegen ihre Feindin Michèle Binswanger vorging («Drecksarbeit», die Autorin so fertigmachen, dass sie am besten «auswandern» sollte), gingen die tapferen Beiräte auf Tauchstation.

Die NZZ schrieb damals: «Die zitierten Chat-Wortmeldungen sind teilweise krass und lassen sich mitnichten mit Spiess-Hegglins Ansinnen vereinbaren, Hass im Netz zu bekämpfen

Nur Steiger verstieg sich auf Anfrage zur Antwort: «Als Beiratsmitglied stehe ich dem Vorstand von #NetzCourage weiterhin mit meinem Fachwissen zur Verfügung: Der Vorstand fragt, ich gebe Rat. Meine Beiratstätigkeit erfolgt ausschliesslich gegenüber dem Vorstand und nicht gegenüber der Öffentlichkeit.»

Nun geht er aber an die Öffentlichkeit, und wie …

 

«Unrecht darf sich nicht lohnen»

Damit hat Anwältin Rena Zulauf recht.

Das Urteil des Zuger Kantonsgerichts auf Gewinnherausgabe von rund 320’000 Franken ist Rechtsverluderung.

Rechnen mit Richtern. Im Prozess um den angeblich erzielten Gewinn mit vier Artikeln über die einschlägig bekannte Jolanda Spiess-Hegglin stellten die drei Richter das Betreten von Neuland als Rechtsgrundlage dar. Schlimmer noch: die Rechnung ist schlicht falsch.

Sie beruht darauf, dass es einen offiziellen Inserate-Tarif von Ringier von 40 Franken pro 1000 Sichtkontakte im Internet bei Werbung im Umfeld von Artikeln gibt. Daraus errechnet das Gericht einen Gewinn von insgesamt 200’000 Franken alleine für die vier Online-Artikel, die mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt über den sexuellen Kontakt während einer Landammannfeier erschienen sind.

Kann es richtig sein, ohne gesetzliche Grundlage so zu rechnen? Schliesslich räumt das Gericht selbst ein, der Zusammenhang zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung lasse sich «naturgemäss nicht strikt nachweisen». Dann bezieht es sich auf ein Bundesgerichtsurteil, das mit der konkreten Berechnung rein gar nichts zu tun hat. Wer sich im 57-seitigen Urteil durch die Berechnungstabellen der Richter quält, meint, im kalkulatorischen Nirwana zu weilen.

Das Bundesgericht hob lediglich im Fall der Tennisspielerin Patty Schnyder das Urteil einer untergeordneten Instanz auf, dass deren Vater keine Gewinnherausgabe zustünde. Die Parteien einigten sich daraufhin auf einen Vergleich. Peinlich, dass die NZZ schreibt, das oberste Gericht habe «die Herausgabe des (geschätzten) Gewinns» zugesprochen. Eine konkrete Gewinnberechnung hat noch nie stattgefunden.

Das erfüllt den Tatbestand der Rechtserfindung. Denn entscheidend ist nicht eine Preisforderung, sondern das, was am Markt erzielt werden kann. Wirtschaftskunde für Anfänger: Der Anbieter kann für ein Produkt 10 oder 100 Franken fordern und das als Tarif bezeichnen. Alleinentscheidend ist, welchen Preis er am Markt dafür erzielt. Ein Haus, dass für eine Million am Markt ist, ist solange 0 Franken wert, bis es dafür einen Käufer findet. Zahlt der nur 500’000 Franken, ist das der Marktwert. Hat der Verkäufer dafür 400’000 Franken gezahlt, macht er einen Gewinn. Sonst nicht.

Ringier hat angegeben und durch ein Gutachten belegt, dass sich am Markt mit diesen vier Artikeln lediglich 4900 Franken erzielen liessen. Das Gericht stützte sich dagegen auf ein handgemachtes Gutachten eines selbsternannten Internet-Spezialisten, der sogar von bis zu 120 Franken pro 1000 Kontakte ausging und die herausgegebenen Geschäftsunterlagen dabei ignorierte. Wären die Berechnungen von Hansi Voigt richtig, würde er mit seinen eigenen Internet-Projekten wie «bajour» nicht Schiffbruch erleiden.

Wie absurd diese Unrechtssprechung ist, lässt sich auch noch auf einem zweiten Weg beweisen. Wäre dem so, würden sich die Verlage alleine im Internet mit ihren Publikationen dumm und dämlich verdienen. An einem durchschnittlichen Tag veröffentlicht blick.ch rund 100 Artikel. Selbst unter der Annahme, dass die pro Stück nicht 20’000, sondern lediglich 10’000 Franken in die Kasse spülen, wären das eine Million Franken pro Tag, 365 Millionen pro Jahr. Umsatz, nicht Gewinn. Der gesamte Umsatz des Verlags belief sich 2024 auf 918,9 Millionen Franken, der operative Gewinn auf 105,5 Millionen.

Nicht nur, dass so das Internet kein schmerzliches Verlustgeschäft wäre oder höchstens einen unbefriedigenden Return on Investment ablieferte, Ringier hätte gewaltige Profite gar nicht in seiner Konzernrechnung angegeben.

Darüber hinaus ist das Fehlurteil eine Gefährdung für alle Medien in der Schweiz. Jedes Verlagshaus müsste damit rechnen, dass nach der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung Forderungen nach Gewinnherausgabe in absurder Höhe gestellt werden könnten.

Immerhin hat das Gericht die genauso absurde Honorarforderung von Anwältin Zulauf auf 60’000 Franken zurechtgestutzt; wir wollen nicht erahnen, was ihre Mandantin ihr zahlen muss. Dass die beklagte Partei zudem noch das Gutachten der Klägerin mit über 70’000 Franken entschädigen muss, ist dann noch das Sahnehäubchen. Ringier hat angekündigt, das Urteil ans Zuger Obergericht weiterzuziehen; der Fall wird sicherlich beim Bundesgericht enden.

Natürlich ist es schwierig, den tatsächlich durch die Publikation von Artikeln – Print oder online – erzielten Profit zu berechnen. Wenn das aber mit einem fundamentalen und für jeden nachvollziehbaren Rechenfehler bewerkstelligt wird, werden falsche Überlegungen als Auslegung des Rechts verkauft.

Ladina Heimgartner, CEO von Ringier Schweiz, ist daher zuzustimmen:

«Das Gericht ignoriert in seinem erstinstanzlichen Urteil die von Ringier offengelegten Geschäftszahlen und den eingereichten Gutachten von PwC weitgehend. Hätten wir 2014 (als das Online-Geschäft noch bei Weitem nicht so entwickelt war wie heute) solche Gewinne erzielt, hätten wir heute keine Finanzierungskrise der Medien.»

Und auch ihrer Schlussfolgerung: «Dieses erstinstanzliche Urteil gefährdet die Medienfreiheit in unserem Land.» Dass die anfängliche Berichterstattung der «Blick»-Gruppe keine Sternstunde des Journalismus war, ist unbestritten; der Group CEO Marc Walder hatte sich dafür öffentlich entschuldigt. Dieses Urteil hingegen ist unentschuldbar.

Fantastillionen

Als wär’s ein Stück aus Entenhausen, werden Fantasiezahlen herumgeboten.

Jolanda Spiess-Hegglin fordert pro persönlichkeitsverletzenden Artikel rund 125’000 Franken Gewinnherausgabe vom «Blick». Rechenübungen aus Absurdistan.

Das Berufsopfer JSH hat mal wieder Gerichtstag. Vor dem Kantonsgericht Zug will sie das Verlagshaus Ringier dazu zwingen, den durch Berichterstattung über ihre sexuelle Eskapade entstandenen Gewinn herauszugeben.

Allerdings hat sie dafür wohl die falschen Mitstreiter. Anwältin Rena Zulauf hat bislang alle Prozesse für ihre Mandantin – mit einer Ausnahme – verloren. Und ihr «Experte» Hansi Voigt ist als mehrfacher Internet-Bruchpilot auch nicht unbedingt qualifiziert. Abgesehen davon, dass bei einem möglichen Gewinn von 125’000 Franken pro Artikel – selbst bei 12’500 –  seine Projekte reine Geldmaschinen und nicht Geldvernichtungsgeräte wären.

Rechnen wir. Natürlich generiert nicht jede Meldung gleich viel Gewinn, aber nehmen wir der Einfachheit halber eine Zahl von 100’000 Franken pro Publikation des «Blick», die ja laut der Klägerin realistisch sei.

«Blick» hat vom 30. Oktober 2023 bis zum 30. Oktober 2024 haargenau 68’743 Artikel online veröffentlicht. Lassen wir die Zahl der Printartikel weg. Medienunternehmen schreiben ja in der Meinung, mit rechtmässigen Artikeln Gewinne zu erzielen, die rechtswidrigen sind Betriebsunfälle. Also können wir alle Artikel, egal ob legalen oder illegalen Inhalts, rechnerisch gleichsetzen.

Das würde also bedeuten, dass der Verlag rund 6,9 Milliarden Franken Profit eingefahren hätte.

Oder anders gerechnet: es seien laut Klägerin rund 200 Artikel über die Spiess-Hegglin-Affäre erschienen. Das würde bedeuten, dass eine Gewinnherausgabe von 25 Millionen fällig wäre.

Ringier weist nun für das ganze Jahr 2023 einen EBITDA-Gewinn von 105,5 Millionen aus. Das würde bedeuten, dass hier gewaltige Profite versteckt, nicht ausgewiesen werden. Ein veritabler Skandal. Aber in Wirklichkeit besteht der Skandal darin, dass hier die Justiz mit absurden Forderungen belästigt wird, berechnet im Wolkenkuckucksheim von geldgierigen Fantasten.

Endlich! Sex-Jö-Story im «Blick»

Manchmal rutscht doch noch der Boulevard durch. Wenn keiner schaut.

Da ist mal die erschütternde Geschichte von Davina Geiss. Hä? Das ist eine Tochter der Geissens. Hä? Das sind so Trash-Reality-TV-Stars, die zeigen, dass man auch reich sein kann und keinen Geschmack haben.

Nun weiss Aurelia Schmidt, «Redaktorin People» beim «Blick»: Davina Geiss sei als Reality Star und als Influencerin erfolgreich. «So teilt Davina Geiss (21) mit ihren über eine halbe Million Followern auf Instagram regelmässig Ausschnitte aus ihrem Jet-Set-Leben in der berühmten Geissens-Familie.»

Wahnsinn. Aber Ruhm hat eben auch seine Schattenseiten: ««Davina ist ja die Königin der Dickpics», beginnt Carmen Geiss (die Mama, Red.) im Familienpodcast «Die Geissens» zu erzählen. Mit «Dickpic» ist umgangssprachlich ein Foto von einem Penis gemeint, das Davina Geiss eben unaufgefordert zugeschickt wird.»

Und wo bleibt Jolanda Spiess-Hegglin, wenn  man sie mal braucht. Dabei würden Frauen dadurch traumatisiert, auch Davina ist ein Opfer: «Ich glaube, ich kann keinen Freund haben nach den ganzen Bildern, die ich bekommen habe.» Aber sie gibt die Hoffnung nicht auf: «Es wird irgendwann mal der Richtige dabei sein. Nicht jeder Mann ist ein Schwein.»

Da ist ZACKBUM natürlich beruhigt.

«Blick» kommt erst richtig auf Betriebstemperatur, noch eine grossartige Story:

Wegen «Crop-Tops». Hä? Nun das sind die beiden Trägerinnen, die aus dem Flieger flogen, hier allerdings züchtig bedeckt:

Ein Crop-Top ist das, was man in der Bildmitte sieht. Unter den gemachten Lippen und den …, aber ZACKBUM will natürlich nicht sexistisch werden.

Nun passierte das dramatische Ereignis auf einem Flug zwischen Los Angeles und New Orleans. Das ist dann doch ein wenig weit weg von der Schweiz. Aber wenn der «Blick» gleich zwei Fachkräfte in die Schlacht wirft – Christina Benz und Sandra Meier –, dann lässt sich auch ein Schweizer Bezug reinwürgen.

Einfach, «Swiss» fragen: ««Grundsätzlich gibt es keine Kleidervorschriften für unsere Fluggäste. Wir vertrauen auf das Gespür unserer Gäste und machen damit durchwegs positive Erfahrungen», sagt Mediensprecherin Karin Montani zu Blick.»

Es gibt da noch einen anderen Aspekt, der beachtet werden muss: ««Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass die Kleidung an Bord eines Flugzeugs so gewählt werden sollte, dass man im unwahrscheinlichen Fall einer Evakuierung das Flugzeug schnell und sicher verlassen kann», erklärt die Mediensprecherin.»

Allerdings vermisst man hier die letzte Recherchierenergie der beiden Autorinnen. Denn die Frage hängt unbeantwortet im Raum, ob man mit, nun ja, grösserem Vorbau in einem Crop-Top richtig für eine Evakuierung des Flugzeugs gekleidet ist oder nicht. U.A.w.g.

Dichtung und Wahrheit

Tamara Funiciello ist eine Schande für die Frauenbewegung.

Die SP-Nationalrätin traumatisierte nicht nur sensible Männer mit dem Foto einer BH-Verbrennung. Wo es die Möglichkeit für einen kreischen Auftritt gibt, ist sie zur Stelle. Unlängst in Schaffhausen, wo Funiciello ungeniert und faktenfrei Vorverurteilung betrieb.

Mitmachen in der Hassgruppe um Jolanda Spiess-Hegglin? Warum nicht. Burka-Verbot? Das mittelalterliche Einsperren von Frauen in diesen Ganzkörperpräservativ? Ist Funiciello dafür: «Wir müssen Frauen das Recht lassen, anzuziehen, was sie wollen.»

Nun äussert sie sich im Organ der gehobenen intellektuellen Debatte zur Einführung des revidierten Sexualstrafrechts. Unwidersprochen behauptet sie in «watson»:

Rechnen mit Funiciello. Bei rund 10 Millionen Einwohnern der Schweiz sind etwas mehr als 5 Millionen Frauen (nehmen wir mal Unentschiedene mit). Das wären dann also 2 Millionen Frauen, die «in ihrem eigenen Haus Gewalt erleben». Wahrscheinlich. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass Funiciello korrekte Zahlen verwendet, nur im Promillbereich zu messen.

Stellen wir dagegen die offiziellen (sicherlich männlichen) Zahlen des Bundesamts für Statistik:

«Im Jahr 2023 registrierte die Polizei 19 918 Straftaten im häuslichen Bereich (2022: 19 978). Diese Zahl ist auf einem ähnlichen Niveau wie in den vergangenen vier Jahren (–0,3% im Vergleich zu 2022).
Tätlichkeiten (32%), Drohung (21%), Beschimpfung (19%) sowie einfache Körperverletzung (10%) machen insgesamt 82% aller polizeilich registrierten Straftaten im häuslichen Bereich aus (2022: 83%). Seit 2009 sind diese Werte relativ stabil. Schwere Körperverletzung (Total: 147 Straftaten) und Vergewaltigung (Total: 368 Straftaten) haben im Vergleich zum Vorjahr zugenommen (+19,5% bzw. +19,9%).
Für das Jahr 2023 wurden 11 479 geschädigte Personen polizeilich registriert, davon 70,1% weibliche Personen. Diese Werte sind ähnlich zum Vorjahr (2022: 11 388 geschädigte Personen, davon 70,2% Frauen).»

Nachhilfeunterricht für zahlenschwache Frauen. Insgesamt wurden rund 11’500 geschädigte Personen registriert, davon 70,1 Prozent weiblich. Das wären dann 8’062, aufgerundet. Das sind 0,16 Prozent von allen Frauen in der Schweiz.

Nun machen aber Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung 42 Prozent der Straftaten im häuslichen Bereich aus. Davon sind dann also 3’386 Frauen betroffen, was wiederum 0,07 Prozent aller Frauen in der Schweiz sind.

Nehmen wir noch grosszügig eine Dunkelziffer im Faktor 10 dazu, dann wären wir bei 0,7 Prozent. Zwischen dieser realen Zahl und der erfundenen Zahl von Funciello klafft doch ein gewaltiges Gender Gap.

Wer öffentlich solchen Unfug behauptet, schadet der Sache des Feminismus und der Frauenbewegung mehr, als es jeder verbohrte, sexistische Macho könnte. Wem es mit den (berechtigten) Anliegen der Frauenbewegung –zum Beispiel gleicher Lohn für gleiche Arbeit oder genügend Angebote für Kinderbetreuung – ernst meint, der sollte nicht so ein grosses, stellvertretendes Tamtam um das neue Sexualstrafrecht machen.

Aber seit sich auch in der Schweiz 76 erregte Tamedia-Frauen über unerträglichen Sexismus und Diskrimination am Arbeitsplatz mit erfundenen Beispielen beschwerten, spielen solche Anliegen überhaupt keine Rolle. Eine Schande für die SP, die eigentlich solche Frauenanliegen vertreten sollte.

Die Co-Präsidentin der SP Frauen Schweiz macht nicht nur sich selbst lächerlich, wenn sie mit solchem Unsinn an die Öffentlichkeit geht. Denn wer kann das, was sie sagt oder schreit, noch ernst nehmen?

Abschiedsgruss

Wagt es ein ZACKBUM-Leser zu wetten, ob es eine Antwort gab?

Ein Schreiben von Redaktion zu Redaktion, auch an Geschäftsleitung und den Verwaltungsratspräsidenten der «Ostschweiz»:
Inzwischen ist der Artikel seit einer Woche auf ZACKBUM online: Jolanda Spiess-Hegglin klagt mal wieder
Natürlich hat RA Zulauf nichts dagegen unternommen. Einfach aus dem Grund, weil er – wie alle meine früheren Artikel für «Die Ostschweiz» – juristisch unangreifbar ist.
Aber wenn man weiss, wie feige und schnell Redaktionsleiter Baumgartner unter haltlosen Drohungen einknickt, dann probiert man’s halt immer wieder – mit Erfolg.
Nachgeben, löschen, den Autor erst im Nachhinein informieren, vorher nicht mal Gelegenheit zur Stellungnahme geben, frei erfundenen Vorwürfen einfach glauben, das ist Journalismus auf tiefstem Niveau.
Statt hier zu einer Abmahnung wegen erwiesener und wiederholter Unfähigkeit zu greifen, schmeisst man dann lieber das «Aushängeschild» und den Quotenbringer raus.
Ein Phänomen, das auch als Angstbeissen bekannt ist. Nach der Devise: wird uns gedroht, legen wir uns auf den Rücken und wedeln friedfertig mit dem Schwanz. Wird sich darüber beschwert, beissen wir gleich zu.
Ich weiss nicht, über wie viel Humor RA Zulauf verfügt. Aber dass sie mit der gleichen Nummer zweimal Erfolg hatte, das muss ihr ein Lächeln abgerungen haben.
Was «Die Ostschweiz» betrifft, mal Hand aufs Herz: ist das nicht erbärmlich? Peinlich? Zumindest mehr als unangenehm?
Einmal darf man sich vielleicht reinlegen lassen. Aber zweimal? Das ist nun wirklich dümmer als der Leser erlaubt.
Wenn Sie noch etwas dazu zu sagen haben: ich bin liberal; ZACKBUM steht Ihnen jederzeit für eine Erwiderung offen.
Allerdings befürchte ich fast, dass Angstbeisser und Hosenscheisser lieber schweigen …

Jolanda Spiess-Hegglin: Sie klagt mal wieder

Dieser Artikel ist zuerst auf «Die Ostschweiz» erschienen. Nach haltlosen Behauptungen von RA Zulauf wurde er dort gelöscht – aus Angst vor «Androhung einer Klage». ZACKBUM ist gespannt …

«Im Oktober habe ich sie gebeten, zu einem Fragenkatalog Stellung zu nehmen.» Das ist ein Satz in Michèle Binswangers Buch über die Zuger Landammannfeier, bei der es zu einer intimen Begegnung zwischen zwei Politikern kam.

Der Laie könnte nun meinen, dass an diesem Satz nicht viel zu rütteln ist, vorausgesetzt, die in ihm enthaltene Tatsachenbehauptung ist richtig. Da täuscht sich aber der Laie. Denn dieser Satz muss laut der Anwältin von Jolanda Spiess-Hegglin (JSH) verboten werden.

Zusammen mit weiteren 195 Buchpassagen. Das fordert Anwältin Rena Zulauf in einer 88 Seiten umfassenden Klageschrift, plus Anhang von 34 Seiten. Plus jede Menge Beilagen.

Die Sache mit der Intimsphäre

Das Buch umfasst 219 Seiten und erschien nach einem jahrelangen Rechtsstreit, mit dem Spiess-Hegglin versuchte, juristisches Neuland zu betreten und ein ganzes Manuskript, dessen Inhalt ihr nicht bekannt war, präventiv zu verbieten. Das prozessierte JSH bis ans Bundesgericht hoch, erhob dort sogar noch Einsprache gegen das Bundesgerichtsurteil, dass das Buch selbstverständlich publiziert werden dürfe.

Als ob das nicht schräg genug wäre, ist nach dieser Kaskade von krachenden Niederlagen nun noch eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Schweiz in dieser Sache hängig.

Nun könnte man meinen, dass eine Person, die seit fast zehn Jahren behauptet, ihr wichtigstes Anliegen sei, dass ihre Intimsphäre aus der Öffentlichkeit verschwindet, es dann mal gut sein lässt.

Aber offensichtlich ist diese Intimsphäre nach Ansicht von JSH ungefähr drei Meter breit, fünf Meter lang und drei Kilometer hoch.

Dass den Juristen, die angesichts der Klagefreudigkeit von JSH das Buchmanuskript von «Die Zuger Landammann-Affäre. Eine Recherche» sorgfältig studierten, tatsächlich 196 Passagen, also faktisch auf jeder Seite eine, entgangen sein sollten, die Beanstandenswertes enthalten, ist abwegig.

20’000 Franken «Genugtuung»

Durch viele Niederlagen in dieser Sache unbelehrt, behauptet Zulauf nichts weniger, als dass die Persönlichkeitsrechte ihrer Mandantin 196-mal verletzt worden seien, also sozusagen zerfetzt. Zudem fordert sie den Gewinn aus dem Buchverkauf, samt fünf Prozent Zinsen. Zur genaueren Beurteilung soll die Buchautorin ihre Steuererklärung offenlegen. Zudem seien 20’000 Franken «Genugtuung» fällig, natürlich soll die Autorin die Verfahrenskosten und eine Entschädigung für die Bemühungen der Anwältin übernehmen.

Das würde sich läppern. In Anwaltskreisen geht man davon aus, dass die Erstellung einer Seite Klageschrift mit allem Drum und Dran mindestens eine Stunde in Anspruch nimmt. Bei einem gehobenen Stundenansatz von Fr. 600.- (konservativ geschätzt) wären wir bei 88 Seiten schon mal bei über 50’000 Franken.

Wie es so ihre Art ist, mäandert sich Zulauf mit nicht sachdienlichen rhetorischen Verirrungen durch die Seiten: «Die Aggressorin, die Beklagte, lässt jegliche Selbstreflexion missen.» Das könnte sich Zulauf an den Spiegel heften. Toll ist auch: «Die Beklagte nutzt Allgemeinplätze und abstrakte Einordnungen, die dazu dienen, die Klägerin in einem ungünstigen und herabsetzenden Licht darzustellen.» Genau das hat sich Zulauf vorgenommen. Den Höhepunkt an Nonsens erreicht die Anwältin aber hier: «Abermals wird auf Sokrates verwiesen: Wir wissen, dass wir nichts wissen.»

Schrotschussverfahren

Es ist nun tatsächlich die Frage, ob es reine Fürsorgepflicht nicht geböte, JSH von einer solchen Geldverschwendung abzuhalten. Denn es ist mehr als offensichtlich, dass hier einfach per Schrotschussverfahren losgeballert wird, in der Hoffnung, dass vielleicht eine oder zwei Schrotkörner treffen, was dann als grosser Sieg verkauft werden könnte.

Was ist dann das Motiv von JSH? Motivforschung ist in solchen Fällen sehr schwierig. Dass sich jemand, der eigentlich in Ruhe gelassen werden will, dermassen penetrant in die Öffentlichkeit drängt, ist widersprüchlich. Offensichtlich will JSH die Deutungshoheit über die Ereignisse an dieser Feier zurückgewinnen. Nur, was ihr akzeptabel erscheint, soll darüber veröffentlicht werden können.

Erschwerend kommt hinzu, dass JSH bislang gegen Ringier nur erreicht hat, dass die Ringier-Organe ihre Persönlichkeitsrechte verletzt haben. Es bleibt nur noch die Forderung nach Gewinnherausgabe gegenüber Ringier, wobei hier die Vorstellung von Millionenprofiten von JSH und ihrem Irrwisch-Berater Hansi Voigt ins Reich der Fantasie gehören.

Viele Mitkämpfer, darunter sogar mehrere Vereinspräsidentinnen, haben sich von ihr abgewandt. Die Veröffentlichung interner Mails hat gezeigt, dass die hasserfüllte Kämpferin gegen Hass im Internet selbst eine üble Kampagne gegen die ihr unliebsame Journalistin und Buchautorin befeuerte: Das Ziel müsse sein, dass sie auswandere, verkündete JSH die Marschrichtung.

In welchem Zustand sich die Vereinsfinanzen befinden, wie korrekt JSH die Einnahmen aus ihren diversen Spendenaufrufen verbucht hat, wer eigentlich die horrenden Gerichtskosten in eigener Sache zahlt, das alles sind offene Fragen. Zudem wurde ein Mitarbeiter auf die ruppige Art entlassen, Dienstleistungen wurden eingestellt. Überhaupt sind JSH und «Netzcourage» weitgehend aus der öffentlichen Debatte verschwunden.

Opfer journalistischer Nachstellungen

Das muss nun also ein verzweifelter Versuch sein, viele Schneebälle von Anschuldigungen zu werfen, in der Hoffnung, dass sich daraus eine Lawine entwickelt. Was passieren wird, ist ein weiterer, recht sinnloser juristischer Schlagabtausch, mit dem absehbaren Resultat: ausser Spesen nichts gewesen.

JSH sieht sich als ewiges Opfer journalistischer Nachstellungen. Diesen Opferstatus will sie dafür missbrauchen, dass über sie nur so geschrieben werden darf, wie es ihrer Selbstwahrnehmung entspricht. Das ist verstörend, und für das Opfer ihrer masslosen juristischen Attacke bedeutet das weitere Geld- und Zeitverschwendung.

Feige «Ostschweiz»

Wie sich eine schwache Redaktion ins Bockshorn jagen lässt.

Es gab Zeiten, da veröffentlichte «Die Ostschweiz» einen Artikel, den das St. Galler «Tagblatt» feige nach einem Druckversuch gelöscht hatte – ohne den Autor auch nur anzuhören.

Die Zeiten ändern sich. Jetzt löscht «Die Ostschweiz» feige einen Artikel nach einem Druckversuch, ohne den Autor auch nur anzuhören.

Zurzeit ist viel die Rede davon, wie Medien schnell unter juristischen Drohungen einknicken. Hier haben wir ein Paradebeispiel, das sich am besten am Fragenkatalog erklären lässt, auf den die Redaktionsleitung nicht einmal antwortete.

Im seriösen Journalismus, den ich im Gegensatz zu Ihnen betreibe, gibt man vor Publikation (oder dem Gegenteil) dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Et voilà.

  1. Sie haben ohne Rücksprache mit mir meinen Artikel «Jolanda Spiess-Hegglin: Sie klagt mal wieder» gelöscht. Halten Sie das für ein korrektes Vorgehen?
  2. Sie haben mir gegenüber als Begründung, wieso Sie den Artikel löschen «werden» – dabei war er schon gelöscht –, angegeben, dass «die Anwältin» (gemeint ist sicherlich RA Zulauf) behauptet habe, der Artikel könne nicht «objektiv» sein, weil es einen «Rechtsstreit» zwischen ihr und mir gegeben habe. Wieso soll das ein Grund sein, den Artikel, ohne den Autor anzuhören, zu löschen?
  3. Was soll an dem Artikel «nicht objektiv» sein? Wie Sie sicherlich wissen, gibt es Werturteile, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Und es gibt Tatsachenbehauptungen, die wahr oder falsch sind. Werden sie angezweifelt, muss das begründet werden; wer die Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, muss Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Wieso sind diese Selbstverständlichkeiten hier nicht passiert?
  4. Wäre es nicht ein professionell-korrektes Vorgehen gewesen, RA Zulauf um Konkretisierung ihrer Vorwürfe zu bitten, mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und erst anschliessend eine so drastische Entscheidung in Erwägung zu ziehen?
  5. Die Behauptung von RA Zulauf, es gebe (oder habe gegeben) einen Rechtsstreit zwischen uns, entspricht nicht der Wahrheit. Wieso glauben Sie ihr das unbenommen? Dass die Dame es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, sollten Sie doch wissen.
  6. Wie kann es sein, dass Sie sich von unsubstantiierten Drohungen einschüchtern lassen, die zudem keinerlei Bezug zum Inhalt des Artikels haben?
  7. Hat RA Zulauf irgend eine inhaltliche Kritik geäussert, wenn ja, welche?
  8. Da Sie kaum aufgrund eines Drohanrufs eingeknickt sind, liegt sicherlich ein Schriftwechsel vor. Als Opfer dieser Intrige habe ich doch das Recht, in ihn Einblick zu nehmen, oder nicht?
  9. Sie erinnern sich sicher, dass es bereits das zweite Mal ist, dass es RA Zulauf mit unwahren Behauptungen gelingt, Sie zu einer vorschnellen Löschung eines ihr nicht genehmen Artikels zu treiben. Das letzte Mal wurde dieser Fehlentscheid korrigiert und der Artikel wieder online gestellt. Trotz gegenteiligen Drohungen geschah dann nichts. Wieso sind Sie zum zweiten Mal auf diese Masche hereingefallen?
  10. Sie haben offenbar blitzartig auf die Drohungen mit falschen Behauptungen der Anwältin reagiert. Mir gegenüber haben Sie ein Gespräch verweigert und Terminprobleme vorgeschützt. Halten Sie das für ein professionelles Vorgehen?

In der Vergangenheit gab es einen ähnlichen Vorfall. Ein Artikel über Spiess-Hegglin, eine Drohung ihrer Anwältin Rena Zulauf mit haltlosen Behauptungen. Der Artikel wurde vom Chefredaktor Marcel Baumgartner auf «Die Ostschweiz» gelöscht, nach der Intervention von René Zeyer wieder aufgeschaltet. Aber nun hat das Online-Magazin aller Mut verlassen.

Damals setzte der Verwaltungsratspräsident Peter Weigelt noch zu einer wahren Lobeshymne auf den Autor Zeyer an: «Ihre klaren Analysen und ihre direkte Ansprache der Fakten und Namen sind leider in der Schweiz, wenn überhaupt, nur noch selten zu lesen. Ich freue mich daher über Ihr Mitwirken bei uns in «Die Ostschweiz“. Der hohe Leserzuspruch zeigt, dass Ihre Texte sehr geschätzt werden und zu einem Aushängeschild für unsere unabhängige und offene Medienplattform geworden sind.»

Der aktuell gelöschte Artikel war übrigens bis zur Zensur der meistgelesene … Tempora mutantur, nos et mutamur in illis. Aber wer keine Zivilcourage hat, kann auch nicht Latein.

Traurig, wie die Verelendung des Journalismus weitergeht. Aber nicht auf ZACKBUM. Daher folgt der Original-Artikel …

Massiver Druckversuch

«Bösgläubig und haftbar». Man ist fassungslos.

Die Anwältin von Jolanda Spiess-Hegglin tut alles, um das Buch «Die Zuger Landammann-Affäre» zu verhindern. Dabei greift sie sogar zu Abmahnungen.

«Durch dieses und das vorangehende Schreiben ist» der Empfänger «nunmehr darüber informiert, dass das Buch zahlreiche persönlichkeitsverletzende Aussagen beinhaltet, weshalb» der Empfänger «im Falle der Distribution … nunmehr bösgläubig wäre und deshalb auch finanziell haftbar gemacht werden könnte (Schadenersatz, Gewinnherausgabe, Genugtuung)».

Solche Schreiben versandte Anwältin Rena Zulauf als verzweifelten Versuch, die Publikation und den Verkauf des Sachbuchs von Michèle Binswanger doch noch zu verhindern. Zuvor war Zulauf vor Bundesgericht damit gescheitert. Wogegen sie nochmals rekurrierte – bei ebendiesem Bundesgericht – und nochmals scheiterte.

Um ihre Behauptungen zu untermauern, führt Zulauf an, «dass tatsächlich drei Gerichtsverfahren gegen die Autorin an verschiedenen Zivil- und Strafgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig sind». Zudem seien «weitere Klagen in Vorbereitung». Das ist absurd. Am Europäischen Gerichtshof klagt Zulauf nicht gegen Binswanger, sondern gegen die Schweiz – weil sie sich mit der Klatsche des Bundesgerichts nicht abfinden will.

Die «verschiedenen Gerichtsverfahren» beziehen sich nicht auf das Buch, sondern auf eine Äusserung von Binswanger ausserhalb des Buchs und auf eine Klage auf Gewinnherausgabe, die auch nichts mit dem Buch zu tun hat. Schliesslich fabuliert Zulauf noch, «dass zahlreiche Passagen im Buch von Michèle Binswanger persönlichkeitsverletzend sind».

Das ist eine reine Behauptung, nichts mehr. Tatsache ist allerdings, dass Zulauf bislang, mit einer Ausnahme, sämtliche Verfahren verloren hat, die sie im Namen ihrer Mandantin anstrengte. Nachdem sie die Publikation trotz aller Müh nicht verhindern konnte, bereitet sie nun offenbar weitere Klagen vor.

Der Ausdruck Zwängerei trifft es hier wohl nicht ganz. Das ist nicht nur unbelehrbar. Sondern auch teuer.

Leider verbietet sich eine vertiefte Qualifikation dieses Vorgehens. Denn frau ist überaus klagefreudig. Das sollten auch allfällige Kommentatoren beherzigen.

Starker Beratungsbedarf

«Netzcourage» hängt in den Seilen und stellt Dienstleistungen ein.

Braucht die Führungscrew von «Netzcourage» selbst Rechtsberatung? Zumindest haben sowohl Jolanda-Spiess Hegglin wie Vereinspräsident Hansi Voigt kürzlich Strafbefehle kassiert …

Die Zuger Staatsanwaltschaft wollte einen Gesetzesverstoss von Spiess-Hegglin mit einem Strafbefehl über 300 Franken ahnden. Sie hatte gegen eine amtliche Verfügung verstossen. Ihr wurde untersagt, den Namen einer Person öffentlich zu nennen, mit der sie seit Jahren in hässlichen Auseinandersetzungen steht. Sie tat es trotzdem.

Normalerweise akzeptiert man einen solchen Strafbefehl, und gut ist. Aber nicht JSH. Sie gelangte stattdessen ans Zuger Strafgericht – und unterlag natürlich nochmals. Bis zu einem rechtsgültigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Denn sie hat die Möglichkeit, das Ganze noch über mehrere Instanzen weiterzuziehen.

Wie sie es mit ihrer – vergeblichen – Gegenwehr gegen ein Sachbuch über die Zuger Landammann-Affäre tat. Da liess sie von ihrer teuren, aber erfolglosen Anwältin Rena Zulauf sogar einen Rekurs gegen ein abschlägiges Urteil des Bundesgerichts einreichen – bei ebendiesem Bundesgericht. Natürlich wurde der ebenfalls abgeschmettert.

Damit nicht genug. Gegen die Person, die ihr den Strafbefehl einbrachte, schoss JSH ihrerseits im Nachgang über 300 Strafanzeigen ab – wohl ein einsamer Rekord im Kanton Zug und in der Schweiz. Im ganzen vergangenen Jahr brachte es der Verein «Netzcourage» dagegen auf ganze 21 Strafanträge.

Aber auch der frischgebackene Vereinspräsident kam neulich mit dem Gesetz in Konflikt. Er wurde zu einer happigen Busse von 1000 Franken und einer bedingten Geldstrafe von 8000 Franken verurteilt. Mit Strafbefehl von Ende Juni bewertete die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau seine Twitter-Aussage über den SVP-Nationalrat Andreas Glarner, der sei ein «Gaga-Rechtsextremist», als strafbare Beschimpfung und üble Nachrede.

Damit ist ein Eintrag ins Schweizer Strafregister verbunden. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig, auch für ihn gilt die Unschuldsvermutung. Im Geschäftsbericht hatte Voigt noch getönt, mit seiner Wahl zum Präsidenten (der nach dem sofortigen Rücktritt im Streit seiner interimistischen Vorgängerin nötig wurde, die ihrerseits zwei sofort zurückgetretene Präsidentinnen ersetzte) sei der Verein in ruhigere Fahrwasser gekommen.

Sehr ruhige Wasser, denn die Tätigkeit von «#Netzambulance» ist eingestellt worden, ob sie weitergeführt werden könne, sei «leider offen», jammert JSH. Auffällig ist auch diese Passage im Schönsprech von Voigt im Jahresbericht: «#NetzCourage prüft laufend, ob eine verbesserte Einbindung in andere Organisationen, oder etwa in eine Stiftung eine zielführende Variante wäre. Auch die Frage, ob die Übergabe in andere Hände für den Verein und die Bedürfnisse der Opfer von Vorteil wäre, wird emotionsfrei diskutiert und abgewogen

Weiter behauptet Voigt, es gäbe eine «leicht gestiegene Anzahl von Vereinsmitgliedern von inzwischen rund 1800». Unter «erhaltene Zuwendungen» führt der Verein rund Fr. 192’000 auf. Bei einem Mitgliederbeitrag von 100 Franken würde das bedeuten, dass lediglich 12’000 Franken Spenden eingegangen wären. Aber «Netzcourage» und Zahlen … Das Denunziationstool «Netzpigcock», mit dem «innert 60 Sekunden» eine Anzeige erstellt werden kann, wenn einem unverlangt ein Penisfoto zugeschickt worden sei, habe «schon 1000 Anzeigen generiert», tönte «Netzcourage» im Frühling 2021. Seither ist Ruhe mit Triumphmeldungen. Und auch den Medien ist aufgefallen, dass ein Anklicken oder Herunterladen des Formulars nicht mit einer eingereichten Strafanzeige zu verwechseln ist.

Auf Anfrage verweigerte Voigt wie bei ihm üblich jeden Kommentar. Dabei hätten wir gerne gewusst, ob er eine allfällige Vorstrafe mit seiner Tätigkeit als Präsident von «Netzcourage» für vereinbar hält. Sollte der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ins Strafregister eingetragen werden. Vorher gilt die Unschuldsvermutung.

Mit keinem Wort gehen die beiden Führungsfiguren im Jahresbericht auf ihre Hetzkampagne gegen eine unliebsame Journalistin ein, die durch geleakte Hassmails ans Licht der Öffentlichkeit gebracht wurde. Hier taten die beiden all das, wogegen sich «Netzcourage» offiziell einsetzt. Alleine damit haben sich JSH und Voigt für führende Positionen in einem solchen Verein disqualifiziert. Aber mit der Wahrheit nehmen sie es sowieso eher bedingt genau.

So behaupten sie im sehr spät publizierten Geschäftsbericht für 2022, «Netzcourage» sei «noch immer die einzige Schweizer NGO gegen digitale Gewalt». Es gibt jede Menge Opferhilfestellen oder Pro Juventute oder Mobbingbeauftragte, die diese Dienstleistung auch anbieten. Die Stadt Winterthur bietet schon lange einen Workshop unter dem Namen «Netzcourage» an … Woher dann der Verein seinen Namen nur hat? Oder liegt die haarspalterische Betonung auf NGO?

Währenddessen versucht es die Anwältin von JSH, nachdem ihr nicht gelungen ist, die Publikation des Sachbuchs von Michèle Binswanger zu verhindern, mit weiteren Eingaben. Darin führt Zulauf als Beleg für Persönlichkeitsverletzungen ihrer Mandantin unter anderem aus, dass darin bis zu 30 Mal das Wort «Vagina» vorkomme. Und die letzte Klatsche vor dem Bundesgericht hat sie doch tatsächlich dazu motiviert, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gelangen. Da ist aber gleich der ganze Schweizer Staat der Angeklagte. Neues Verfahren, neues Spiel, noch mehr Geld.

Dieses Trio Infernal bräuchte dringend die Dienstleistungen von «Netzcourage» – oder qualifizierte Beratung. Oder einen Kurs in Aggressionsbewältigung.