Finanzkunde für Anfänger
16 Milliarden für das Ja der UBS.
Die offizielle Erzählung war bislang einfach: Die Credit Suisse musste gerettet werden, der Staat sprang ein, dadurch wurde ein sogenanntes «Viability Event» ausgelöst – und die FINMA durfte AT1-Anleihen im Umfang von rund 16,5 Milliarden Franken auf null setzen.
Additional Tier 1 Convertible Bonds sollen ein Eigenkapitalpuffer sein und können unter genau definierten Umständen abgeschrieben oder in Aktien gewandelt werden.
Nur: Die Dokumente erzählen eine kompliziertere Geschichte.
Die UBS wollte die Credit Suisse zunächst nur mit einer vollständigen Staatsgarantie übernehmen. Finanzministerin Karin Keller-Sutter lehnte das ab. Schliesslich erhielt die UBS eine begrenzte Verlustgarantie über neun Milliarden Franken.
Und noch etwas: Die AT1-Anleihen verschwanden.
Das war offenbar kein zufälliger Nebeneffekt. Bereits in den revidierten Forderungen der UBS vom 16. März 2023 tauchte die AT1-Abschreibung auf. Am 18. März wurde der FINMA-Verwaltungsrat informiert, dass sie ein notwendiger und nicht verhandelbarer Bestandteil der UBS-Transaktion sei.
Noch deutlicher wurde die parlamentarische Untersuchungskommission: Sie hielt es für glaubwürdig, dass die UBS die Credit Suisse ohne die Vernichtung der AT1-Anleihen nur gegen wesentlich höhere Bundesgarantien übernommen hätte.
Das lässt die Abschreibung in einem anderen Licht erscheinen. Sie rettete nicht einfach die Credit Suisse. Sie half auch dabei, der UBS den Deal schmackhaft zu machen.
Von besonderer Bedeutung ist die bislang wenig beachtete Position der Credit Suisse selbst.
Am 19. März 2023 um 16.24 Uhr, also noch vor der Abschreibungsverfügung, widersprach die CS gegenüber der FINMA ausdrücklich der Auffassung, dass der vertragliche Auslöser für eine Abschreibung eingetreten sei.
Ihre Argumentation war grundsätzlich: Die staatlichen Massnahmen dienten der Behebung eines Liquiditätsproblems, nicht eines Mangels an Eigenkapital. Die Bank sei also nicht wegen unzureichender Kapitalisierung gerettet worden. Genau diese Unterscheidung wurde später auch für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend.
Noch explosiver war die wirtschaftliche Einschätzung der Credit Suisse. Das durch die Abschreibung entstehende zusätzliche Eigenkapital sei in der Bewertung der Übernahme nicht berücksichtigt. Die Vernichtung der AT1-Forderungen bedeute deshalb nach Einschätzung der CS
«ein Geschenk von ca. CHF 16 Mrd. an die Aktionäre der übernehmenden Partei».
Damit stammt der Vorwurf, die UBS habe durch die AT1-Abschreibung wirtschaftlich profitiert, nicht erst von geschädigten Investoren oder deren Anwälten. Die Credit Suisse selbst warnte davor – bevor die Anleihen vernichtet wurden.
Die FINMA liess sich nicht beeindrucken. Um 18.24 Uhr kündigte sie an, die Abschreibung nötigenfalls anzuordnen. Um 20 Uhr trat der neu geschaffene Artikel 5a der Notverordnung in Kraft, der der FINMA eine entsprechende Befugnis gab. Um 22.01 Uhr wurde die Verfügung zugestellt.
Und dann kam das Bundesverwaltungsgericht.
Es entschied 2025, dass weder der vertragliche Auslöser noch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Abschreibung vorhanden gewesen seien. Auch Artikel 5a genügte nach Auffassung des Gerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Urteil ist allerdings angefochten und damit noch nicht rechtskräftig.
Die zentrale Frage: Kam zuerst das Recht – oder zuerst das gewünschte Ergebnis?
In einem Rechtsstaat müsste die Reihenfolge eigentlich lauten: Zuerst gibt es eine Rechtsgrundlage, dann tritt der darin definierte Tatbestand ein, daraus folgt die Rechtsfolge.
Bei den AT1-Anleihen lief es möglicherweise umgekehrt: Zuerst stand das gewünschte Ergebnis fest – die UBS übernimmt die Credit Suisse, aber nur zu akzeptablen Risiken. Dafür mussten 16,5 Milliarden Franken irgendwo verschwinden.
Sie verschwanden bei den AT1-Investoren.
AT1-Anleihen sind ausdrücklich dafür konstruiert, unter vertraglich genau definierten Bedingungen Verluste zu absorbieren. Dass ihre Abschreibung eine Übernahme erleichtert oder für den Käufer attraktiver macht, ist dagegen kein vertraglicher Abschreibungsgrund.
Daher liefen am Rettungswochenende zwei verschiedene Ebenen zusammen: Einerseits musste die Schweiz die UBS dazu bringen, die Credit Suisse zu übernehmen. Andererseits brauchte die Vernichtung von 16,5 Milliarden Franken privater Forderungen eine rechtliche Grundlage.
Wurden die AT1-Anleihen abgeschrieben, weil die zuvor festgelegten rechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen tatsächlich eingetreten waren? Oder stand das gewünschte Ergebnis – die Übernahme der CS durch die UBS zu akzeptablen Bedingungen – bereits fest, und erst danach wurde nach einer Rechtsgrundlage gesucht, mit der sich die Vernichtung der Anleihen rechtfertigen liess?
Das Bundesverwaltungsgericht sagt bislang: So geht das nicht.
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Der Artikel basiert auf «Der Preis für das Ja der UBS» des Botschafters und Rechtsanwalts Dario Item auf antigua.news.
Er erschien zuerst auf «Inside Paradeplatz».










