Anstand im Journalismus
Was ist denn das?
Zur Affäre Patrick Fischer haben so ziemlich alle fast alles gesagt. Ausser ZACKBUM, das wollen wir doch nachholen.
Und zwar aufgrund einer aktuellen Aussage, die die Sache in neuem Licht erscheinen lässt. Der Medienchef des Schweizer Eishockeyverbandes (SIHF) hat gegenüber der «Luzerner Zeitung» festgehalten, dass die Inhalte der Gespräche im Umfeld eines TV-Porträts über den geschassten Nationaltrainer definitiv «off the record» gewesen seien.
Er sei selbst dabei gewesen und fügt hinzu: «In einem Mail-Austausch zu dieser Angelegenheit hat Pascal Schmitz unser Gespräch ebenfalls als ‚off the record‘ bezeichnet.» Trifft das zu, ist der SRF-Mitarbeiter Schmitz nicht mehr tragbar in seiner Position. Aber stattdessen lässt ihn SRF demonstrativ wieder ans Gerät.
Obwohl diese Bestätigung viel gravierender als Jahre zurückliegende rassistische Posts in Fäkalsprache wäre.
Man erinnert sich: in einem dieser Gespräche erwähnte Fischer, dass er mit einem gefälschten Covid-Zertifikat an den Olympischen Spielen in Peking teilgenommen habe. Er ging davon aus, dass das verjährt sei und nicht an die Öffentlichkeit gelange. Das sah der TV-Mann allerdings anders; Fischer wurde gefeuert.
Anlass, den Begriff «off the record» genauer anzuschauen. Er bedeutet, dass eine gemachte Aussage nicht veröffentlicht werden darf. Weder direkt noch indirekt, auch nicht paraphrasiert. Einfach nicht.
Daneben gibt es noch die weniger bekannten Einschränkungen «on background» (Information darf ohne Namensnennung verwendet werden) oder «not for attribution» (Inhalt darf genutzt werden, aber nur mit unscharfer Quellenangabe).
Das wären dann die informierten Kreise oder ein mit dem Fall befasster Beamter. Daneben gibt es natürlich «on the record». Ist die Situation eindeutig, der Gesprächspartner hat sich als Journalist identifiziert, ein Tonband liegt auf dem Tisch oder die Kamera läuft, ist es klar, dass die Aussagen verwendet werden können. Widerruf oder das Pochen auf das Recht am eigenen Wort gilt nicht.
Es gibt im deutschsprachigen (im Gegensatz zum angelsächsischen) Journalismus die Unsitte der nachträglichen Autorisierung. Sie muss allerdings ausdrücklich vereinbart worden sein und darf nur Fehler, Missverständnisse oder grobe Entstellungen korrigieren. Natürlich hat die falsche Wiedergabe von Aussagen mögliche juristische Folgen.
Bei Interviews mit Wirtschaftsführern, deren Aussagen möglicherweise börsenrelevante Folgen haben, kommt die Unsitte hinzu, dass Corporate Communication den vorgelegten Interviewtext als unverbindliche Vorlage sieht, die nach Belieben geschönt, umgeschrieben und korrigiert werden kann. Wurde nicht schon vor dem Interview vereinbart, gewisse Themenbereiche auszuklammern, werden entsprechende Passagen gerne einfach gestrichen.
Jede Redaktion, die noch etwas Ehre im Leib hat, verzichtet dann auf die Publikation oder macht das Herumfuhrwerken öffentlich. Was allerdings eher selten geschieht. Oft findet hinter den Kulissen ein Fingerhakeln statt. Medium und Interviewter wollen das Gespräch veröffentlicht sehen, aber nicht um jeden Preis.
Die Feinheit bei «off the record» ist allerdings, dass es streng genommen nicht nur gefordert, sondern auch explizit zugesichert sein muss. Ein blosses «das ist dann nicht zur Veröffentlichung bestimmt», reicht im Zweifelsfall nicht unbedingt, wenn der Interviewer das nicht klar bestätigt hat.
Also sollte für den Interviewten eigentlich klar sein, dass er in welcher Situation auch immer einem Journalisten gegenüber nur Sachen sagt, die er auch veröffentlicht sehen kann. Für den Interviewer hingegen muss klar sein, dass solche «mal ganz unter uns»-Aussagen meistens manipulativ gemeint sind («mein Chef ist eine Riesenpfeife, aber das haben Sie nicht von mir»).
In konkreten Fall Fischer/Schmitz war Fischer offenbar die Brisanz seiner Aussage nicht bewusst, er ging davon aus, dass der Vorfall durch eine Busse definitiv erledigt und längst verjährt sei.
In einem solchen Fall greift dann auch eine gewisse Fürsorgepflicht des Journalisten gegenüber seinem Objekt. Er sollte wenn möglich verhindern, dass sich der andere öffentlich zum Deppen macht.
SRF-Mann Schmitz war sich offenbar bewusst, dass die nackte Verwendung dieser Aussage mehr als heikel gewesen wäre. Also besorgte er sich den Strafbefehl gegen Fischer, konfrontierte ihn damit, und so nahm das Unheil seinen Lauf.
Gibt es hingegen eine schriftliche Zusage von Schmitz, diesen Inhalt als «off the record» zu behandeln, dann liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, die ihn in der weiteren Ausübung seines Berufs schwer behindern würde. Denn wer würde denn noch mit ihm ein im Sport nicht unwichtiges Hintergrundgespräch führen wollen, wenn jeder weiss, dass seine Aussagen unter Umständen und gegen seinen Willen an die Öffentlichkeit weitergereicht werden?
Schmitz kann natürlich auch nicht spitzfindig argumentieren, dass er aufgrund der Busse in einer Art Berichterstatterpflicht gewesen sei. Denn an diese Information kam er nur durch die «off the record»-Aussage von Fischer.
Also sollte Schmitz eigentlich das bevorstehen, was Fischer schon hinter sich hat.















