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Anstand im Journalismus

Was ist denn das?

Zur Affäre Patrick Fischer haben so ziemlich alle fast alles gesagt. Ausser ZACKBUM, das wollen wir doch nachholen.

Und zwar aufgrund einer aktuellen Aussage, die die Sache in neuem Licht erscheinen lässt. Der Medienchef des Schweizer Eishockeyverbandes (SIHF) hat gegenüber der «Luzerner Zeitung» festgehalten, dass die Inhalte der Gespräche im Umfeld eines TV-Porträts über den geschassten Nationaltrainer definitiv «off the record» gewesen seien.

Er sei selbst dabei gewesen und fügt hinzu: «In einem Mail-Austausch zu dieser Angelegenheit hat Pascal Schmitz unser Gespräch ebenfalls als ‚off the record‘ bezeichnet.» Trifft das zu, ist der SRF-Mitarbeiter Schmitz nicht mehr tragbar in seiner Position. Aber stattdessen lässt ihn SRF demonstrativ wieder ans Gerät.

Obwohl diese Bestätigung viel gravierender als Jahre zurückliegende rassistische Posts in Fäkalsprache wäre.

Man erinnert sich: in einem dieser Gespräche erwähnte Fischer, dass er mit einem gefälschten Covid-Zertifikat an den Olympischen Spielen in Peking teilgenommen habe. Er ging davon aus, dass das verjährt sei und nicht an die Öffentlichkeit gelange. Das sah der TV-Mann allerdings anders; Fischer wurde gefeuert.

Anlass, den Begriff «off the record» genauer anzuschauen. Er bedeutet, dass eine gemachte Aussage nicht veröffentlicht werden darf. Weder direkt noch indirekt, auch nicht paraphrasiert. Einfach nicht.

Daneben gibt es noch die weniger bekannten Einschränkungen «on background» (Information darf ohne Namensnennung verwendet werden) oder «not for attribution» (Inhalt darf genutzt werden, aber nur mit unscharfer Quellenangabe).

Das wären dann die informierten Kreise oder ein mit dem Fall befasster Beamter. Daneben gibt es natürlich «on the record». Ist die Situation eindeutig, der Gesprächspartner hat sich als Journalist identifiziert, ein Tonband liegt auf dem Tisch oder die Kamera läuft, ist es klar, dass die Aussagen verwendet werden können. Widerruf oder das Pochen auf das Recht am eigenen Wort gilt nicht.

Es gibt im deutschsprachigen (im Gegensatz zum angelsächsischen) Journalismus die Unsitte der nachträglichen Autorisierung. Sie muss allerdings ausdrücklich vereinbart worden sein und darf nur Fehler, Missverständnisse oder grobe Entstellungen korrigieren. Natürlich hat die falsche Wiedergabe von Aussagen mögliche juristische Folgen.

Bei Interviews mit Wirtschaftsführern, deren Aussagen möglicherweise börsenrelevante Folgen haben, kommt die Unsitte hinzu, dass Corporate Communication den vorgelegten Interviewtext als unverbindliche Vorlage sieht, die nach Belieben geschönt, umgeschrieben und korrigiert werden kann. Wurde nicht schon vor dem Interview vereinbart, gewisse Themenbereiche auszuklammern, werden entsprechende Passagen gerne einfach gestrichen.

Jede Redaktion, die noch etwas Ehre im Leib hat, verzichtet dann auf die Publikation oder macht das Herumfuhrwerken öffentlich. Was allerdings eher selten geschieht. Oft findet hinter den Kulissen ein Fingerhakeln statt. Medium und Interviewter wollen das Gespräch veröffentlicht sehen, aber nicht um jeden Preis.

Die Feinheit bei «off the record» ist allerdings, dass es streng genommen nicht nur gefordert, sondern auch explizit zugesichert sein muss. Ein blosses «das ist dann nicht zur Veröffentlichung bestimmt», reicht im Zweifelsfall nicht unbedingt, wenn der Interviewer das nicht klar bestätigt hat.

Also sollte für den Interviewten eigentlich klar sein, dass er in welcher Situation auch immer einem Journalisten gegenüber nur Sachen sagt, die er auch veröffentlicht sehen kann. Für den Interviewer hingegen muss klar sein, dass solche «mal ganz unter uns»-Aussagen meistens manipulativ gemeint sind («mein Chef ist eine Riesenpfeife, aber das haben Sie nicht von mir»).

In konkreten Fall Fischer/Schmitz war Fischer offenbar die Brisanz seiner Aussage nicht bewusst, er ging davon aus, dass der Vorfall durch eine Busse definitiv erledigt und längst verjährt sei.

In einem solchen Fall greift dann auch eine gewisse Fürsorgepflicht des Journalisten gegenüber seinem Objekt. Er sollte wenn möglich verhindern, dass sich der andere öffentlich zum Deppen macht.

SRF-Mann Schmitz war sich offenbar bewusst, dass die nackte Verwendung dieser Aussage mehr als heikel gewesen wäre. Also besorgte er sich den Strafbefehl gegen Fischer, konfrontierte ihn damit, und so nahm das Unheil seinen Lauf.

Gibt es hingegen eine schriftliche Zusage von Schmitz, diesen Inhalt als «off the record» zu behandeln, dann liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, die ihn in der weiteren Ausübung seines Berufs schwer behindern würde. Denn wer würde denn noch mit ihm ein im Sport nicht unwichtiges Hintergrundgespräch führen wollen, wenn jeder weiss, dass seine Aussagen unter Umständen und gegen seinen Willen an die Öffentlichkeit weitergereicht werden?

Schmitz kann natürlich auch nicht spitzfindig argumentieren, dass er aufgrund der Busse in einer Art Berichterstatterpflicht gewesen sei. Denn an diese Information kam er nur durch die «off the record»-Aussage von Fischer.

Also sollte Schmitz eigentlich das bevorstehen, was Fischer schon hinter sich hat.

Wumms: Sanija Ameti

Auch Provokation will gelernt sein.

Das ist jetzt gemein. Die Fettnäpfchen-Queen Sanija Ameti hatte sich sorgfältig auf ihren Auftritt in der Höhle der Löwen, bzw. bei der Jahresversammlung von «Pro Schweiz» vorbereitet. Dezentes Make-up, vorbereiteter Dummspruch (Roger Köppel sei die «fünfte Kolonne Putins», der «Feind im Innern»). Plus dumpfe Drohung: «Und entsprechend werden Sie behandelt.»

Kampf- und Krampf-Provokateurin Ameti.

Dazu trat die Bachelorette der Politik von der «Operation Libero» (denen muss das alles vielleicht peinlich sein) im Kampfanzug auf. Also in einer Armeejacke. Blöd gelaufen: wie die «Weltwoche» spitz vermeldet, gibt es da einen Artikel im Schweizer Strafgesetzbuch: «Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft.»

Das kann teuer werden; so schreibt Stefan Millius: «Wie hoch diese ausfällt, hängt von den näheren Umständen und dem Richter ab. Allerdings gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen es schon für eine Busse von mehreren hundert Franken reichte, wenn ein Armeeangehöriger die Uniform «missbräuchlich» trug.»

Wieso Köppel der Feind im Innern sein soll, verriet Ameti nicht. Dass sie zumindest der Feind des Strafgesetzbuches ist, darf als erwiesen bezeichnet werden.

Wir steigern: arm, armselig, Ameti.

Nachschlag

In eigener Sache ist immer schlecht. Aber …

Man hat mich gewarnt und aufgeklärt. Weil ich mich darüber aufregte, dass eine Geschwindigkeitsübertretung eine akzeptable Busse von Fr. 410.- nach sich zog. Und eine exorbitante Gebühr von Fr. 430.- dafür eingezogen wurde.

Ich hätte mich auch schon wieder abgeregt, wenn nicht noch ein Nachschlag hereingeflattert wäre. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Abteilung Strassenverkehrsamt, Unterabteilung Administrativmassnahmen, hat nämlich auch noch etwas mitzuteilen.

Sie spricht «wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften» eine «Verwarnung» aus.

Zudem macht sie mich darauf aufmerksam, dass bei einer weiteren «leichten Widerhandlung» das Billett dann für «mindestens einen Monat» weg wäre.

So weit, so gut. Nun kostet aber auch diese Verwarnung, also das Zusammenstöpseln einiger Textbausteine, exorbitante Fr. 250.-. Allerdings nur dann, wenn diese Verfügung nicht durch die Polizei zugestellt werden müsste und auch keine «Aufenthaltsnachforschung» nötig wird. Dann kämen nochmal Fr. 230.- obendrauf. Was hier, Glück muss der Mensch haben, nicht der Fall ist.

Somit wird die Busse von lediglich Fr. 680.- «Gebühren» begleitet. Widerstand ist möglich, aber zwecklos. Die Belehrung, dass damit nicht einmal der staatliche Aufwand gedeckt sei, wurde zur Kenntnis genommen, auch der Einwand, dass die Leser doch bitte nicht mit Privatscheiss belästigt werden sollten.

ZACKBUM bittet dann halt um Nachsicht, dass dieses Stück hier zur Vermeidung von Bluthochdruck, Adrenalinschüben und Bluträuschen therapeutisch nötig ist.

 

Es ist eine Sauerei

Übertretungen müssen bestraft werden. Aber so?

Als unverbrüchlicher Anhänger des Rechtsstaats ist ZACKBUM selbstverständlich der sicheren Auffassungen, dass sich alle an alle gültigen Regeln und Gesetze zu halten haben.

Nun ist es dem Redaktor widerfahren, dass er eine 30er-Zone für eine 50er-Zone hielt. Dass das daraus entstandene Vergehen bestraft werden muss: keine Widerrede. Auch die Höhe der Busse von Fr. 410.- ist zwar beeindruckend, aber akzeptabel.

Was eine verdammte Schweinerei darstellt: Die Ausfertigung dieses Strafbefehls hat wohlwollend geschätzt 20 Sekunden gedauert, vorausgesetzt, das Stadtrichteramt der Stadt Zürich ist IT-mässig einigermassen à jour.

Dann werden nämlich die erhobenen Daten automatisch übertragen, des Ganze kriegt eine Nummer, wird ausgedruckt und per Gerichtsurkunde auf den Postweg gebracht. Der kostet Fr. 10.60. Nehmen wir an, dass an Stromkosten weitere 10 Rappen anfallen. 10.70. Nehmen wir weiter an, dass ein Beamter gelegentlich neben der Maschine steht, die diesen Strafbefehl eintütet. Kostet, inklusive Couvert, weitere 10 Rappen pro Strafbefehl. 10.80.

Nehmen wir schliesslich an, dass irgend ein Sesselfurzer stichprobenartig checkt, ob auch alles seinen ordentlichen Gang geht. Der Strafbefehl ist mit «Fachbearbeitung Recht» unterzeichnet, wo eine Unterschriftenmaschine ein Gekrakel und einen Namen draufgespuckt hat. Nehmen wir an, dass diese gesamte Mühewaltung mit Pensionsanspruch, 13. Monatslohn, Gefahrenzulage und überhaupt weitere Fr. 10.80 pro Strafbefehl kostet. Dann wären wir also bei Kosten und Gebühren von Fr. 21.60.

Falls das Stadtrichteramt keine komplizierten Zahlen mag, könnte man diese Summe grosszügig auf Fr. 30.- aufrunden.

Das sieht aber das Stadtrichteramt entschieden anders. Es rundet auch auf, stellt aber vor diese 30 Franken noch eine 4. Dadurch entsteht eine «Kosten- und Gebührenpauschale», die sogar noch höher als die Busse selbst ist. Nämlich exorbitante 430 Franken.

Lassen wir mal den Hinweis beiseite, dass bei einer «schuldhaften» Nichtbezahlung «eine unbedingte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen» droht. Mit dieser kann man zwar die Busse absitzen, aber nicht die Kosten. Hingegen ist es möglich, sowohl Busse wie Kosten abzuarbeiten.

Nun könnte der Beschuldigte Einsprache erheben. Präventiv wird ihm aber mitgeteilt: «Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig

Wer also gegen diese überrissene, willkürliche, exorbitante, durch nichts zu rechtfertigende Pauschale vorgehen möchte, hat gleich zwei weitere Probleme. Das kostet noch mehr, und die Erfolgsaussichten sind mehr als unsicher.

Denn kann man hoffen, dass ein Gericht in der Stadt Zürich die hochwohllöbliche Entscheidung eines Zürcher Stadtrichteramts in Frage stellen würde? Kann man nicht.

Ist das Gequengel in eigener Sache, verursacht durch eine selbstverschuldete Übertretung? Nein. Denn die Ausfällung einer Busse – auch in dieser Höhe – wird nicht kritisiert oder gar bestritten.

Die horrende Geldmacherei durch eine völlig überrissene «Kosten- und Gebührenpauschale» hingegen schon. Insbesondere, weil hier jede Gegenwehr sinnlos ist. Obwohl es sonnenklar ist, dass das Ausfertigen, Ausdrucken und Auf-den-Weg-Bringen eines A4-Blatts mit angehängtem Einzahlungsschein selbst bei wohlwollender Betrachtung keine Kosten und Gebühren von mehr als 30 Franken verursacht.

Nun steckt sich das Stadtrichteramt diesen Betrag natürlich nicht in die eigene Tasche. Wenn man aber bedenkt, wie viele solcher Strafbefehle jährlich ausgestellt werden, läppert sich hier eine Summe zusammen, mit der man das Beamtenklo vergolden könnte. Da man diese Gebührenschneiderei nur kritisieren, aber nicht ernsthaft bestreiten kann, handelt es sich zudem um reine Willkür. Eines Rechtsstaats unwürdig.

Immerhin gibt das Stadtrichteramt rasant und ausführlich Antwort auf die Frage, wie dieser Betrag gerechtfertigt werden könnte: «Für den Kanton Zürich hat der Regierungsrat die Verfahrenskosten in der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) verbindlich festgesetzt.»

Dazu habe die Justizdirektion «separate Richtlinien und Pauschalgebühren erlassen. Hiernach werden der beschuldigten Person, die mit einer Busse zwischen 400 und 600 Franken bestraft wird, die Verfahrenskosten in der Höhe von pauschal 430 Franken auferlegt. Das Stadtrichteramt Zürich ist an die in der Verordnung und in den Richtlinien vorgesehenen Gebühren gebunden.»

Also mit anderen Worten: wir können nix dafür, wenden Sie sich doch ans Justizdepartement oder besser gleich an den Regierungsrat des Kantons Zürich.

Das lassen wir bleiben, aber auch diese Auskunft ist nicht ohne: «Im Jahr 2021 hat das Stadtrichteramt Zürich in rund 62’000 geführten Verfahren Gebühren von insgesamt 8.3 Mio Franken in Rechnung gestellt.» Das wären dann vergleichsweise schlappe 134 Franken im Schnitt. Offenbar ist also nicht der Aufwand, sondern die Höhe der Busse entscheidend. Macht Sinn. Oder?

Meinungen vom Heiligen Gral

Wer Wirtschaftschef bei der NZZ ist, ordnet die Welt.

Chanchal Biswas kletterte gelenkig und nicht nur für NZZ-Verhältnisse schnell die Karriereleiter hoch. Unterbrochen von kurzen Abstechern in die Privatwirtschaft wurde er 2019 Leiter der Wirtschaftsredaktion der NZZaS, als zusammengelegt wurde, zog der Kapitän des Beiboots am Steuermann des Tankers vorbei.

Seither beschallt er die Wirtschaft mit seinen Kommentaren. Es steht zu vermuten, dass er als Freizeitsport Slalomfahren betreibt. Einen solchen legt er zum Beispiel mit «Die Strafzahlung in Frankreich hat auch etwas Gutes für die UBS-Mitarbeiter» hin.

Dort wurde die Grossbank gerade auch in der zweiten Instanz in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Für die illegale Anwerbung von Kunden und Geldwäsche im Zusammenhang mit Steuerbetrug. Strafrechtlich veruteilt, das nennt man einen neuen Tolgen im Reinheft. Ach, und die Kleinigkeit von 1,8 Milliarden Euro muss die Bank auch noch abdrücken.

Oder in den Worten von Biswas:

«Es scheint, dass die Bank im Berufungsprozess mit ihrer neuen Verteidigungsstrategie gut gefahren ist.»

In erster Instanz war sie noch zur Zahlung von 4,5 Milliarden verknurrt worden. Auch gegen das zweite Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Weiterentwicklung der Relativitätstheorie

Nun ist bekanntlich alles relativ im Leben. Auch in Relation dazu, dass die Bank vor fünf Jahren gegen eine Zahlung von 1,5 Milliarden ohne Vorstrafe hätte davonkommen können. Aber das schlugen die drei massgeblichen Figuren aus. Ex-CEO Sergio Ermotti kann ein Vermögen von rund 200 Millionen Franken streicheln. Der abgängige Chief Legal Markus Diethelm muss mit insgesamt 100 Millionen auch nicht am Hungertuch nagen. Und Noch-VRP Axel Weber bekommt für sein süsses Nichtstun insgesamt 50 Millionen.

 

So sähen sich Plisch und Plum gerne.

Sicher, Peanuts, im Vergleich zu rund 2 Milliarden Franken Busse plus Vorstrafe. Aber ist die Bank damit «gut gefahren»? Aber sicher, wenn alles relativ ist: «Gerade im Vergleich mit der angeschlagenen Credit Suisse wird die UBS heute als solides und gut geführtes Finanzinstitut wahrgenommen», nimmt Biswas wahr.

Aber dann geht doch der Slalomfahrer mit ihm durch: «Ein Erfolg also für die Schweizer Bank? Klar. Aber das Steuerverfahren in Frankreich muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch eine Mahnung sein. Es ist nicht selbstverständlich, dass die Bank heute erfolgreich wirtschaftet.»

Selbstverständlich ist das allerdings nie, wie Biswas weise und richtig feststellt. Dann zählt er aus dem umfangreichen Sündenkatalog der Bank ein paar Höhepunkte auf, ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Um den Leser schliesslich völlig verwirrt zurückzulassen:

«Dass der Steuerstreit mit dem französischen Staat der UBS erhalten bleibt, ist für die bankinterne Hygiene gar nicht schlecht. Er erinnert an die pannenreiche Vergangenheit – und daran, dass Übermut vor dem Fall kommt.»

Wenn wir die Stimme aus dem heiligen Gral der Wirtschaft richtig verstehen, ist diese Busse also Ausdruck eines Falls nach Über-, eventuell sogar Hochmut. Wobei die UBS allerdings mit ihrem Übermut gut gefahren ist. Oder eine neue Panne an alte erinnert. Aber auf jeden Fall ist die Credit Suisse noch viel schlimmer dran.

So sieht der Aktienkurs einer soliden und gut geführten Bank aus.

Schliesslich nimmt man die vorbestrafte Bank mit langem Sündenregister als «solide und gut geführtes Finanzinstitut» wahr. Echt jetzt? Weil der Aktienkurs der UBS immer noch zweistellig ist, aber um die 16 Franken herumdümpelt, wo er doch mal stolze 75 Franken betrug?

Kurs im Schönschreiben

Relativieren ist schon gut, aber dieser Slalom erinnert doch fatal an Berichte in Staatsorganen des längst verblichenen Sozialismus, wo auch Stillstand, Rückschritt oder krachende Niederlagen schöngeschrieben wurden.

Mann mit Maske: Chief Legal Markus Diethelm in Paris.

Denn eine Riesenbusse, auch wenn sie kleiner geworden ist, plus ein schwarzer Fleck auf der bekleckerten weissen Weste, das ist nichts Gutes für niemanden. Nicht für die UBS-Mitarbeiter, deren Wertschöpfung damit vermindert wird. Nicht für UBS-Kunden, die sich fragen dürfen, ob sie mit einem solchen Geldhaus weiter Geschäfte machen wollen.

 

Der Steuerstreit lebt noch

Die meisten liessen es bei einer SDA-Meldung bewenden. «Swiss Life zahlt Millionenbusse». Was steckt dahinter?

Flächendeckend, aber eher klein meldeten die übrig gebliebenen Schweizer Medien: «Swiss Life zahlt 77,4 Millionen Busse in den USA». In leichten Varianten, hier die der NZZ, schaffte es die SDA-Tickermeldung in unsere Qualitätsmedien.

Wer sich dafür überhaupt interessierte: Busse für die Verwendung von Versicherungswrappern zwecks Steuerhinterziehung. Ach ja, kalter Kaffee; rund 80 Millionen Dollar – nicht mal dreistellig? Weit weg von einer Milliarde? Also ob das CEO Patrick Frost oder VR-Präsident Rolf Dörig überhaupt zur Kenntnis genommen haben?

Grösster Lebensversicherungskonzern der Schweiz, Jahresumsatz 20 Milliarden Franken; lachhaft. Oder nicht?

Eher oder nicht. Ein Versicherungswrapper ist eine Mantel-Konstruktion. In diesen Mantel werden Vermögenswerte eines Kunden eingepackt. Eingewickelt. Das hat gleich mehrere Vorteile: Mit dieser Umwandlung verschwindet der Name des Kunden aus den Dateien seiner Bank, selbst bei einem neuerlichen Datenklau muss er keine Enttarnung befürchten.

Durch die Verpackung und Aufenthaltsdauer der Kohle erfolgt die Auszahlung sowieso steuerfrei. Und wenn man solche Mäntelchen in Liechtenstein, Luxemburg oder Singapur in den Wind hängt, dann fallen auch sonst keine nennenswerten Steuern an. Super Sache.

Wenn ein Konstrukt einen üblen Ruf bekommt, was tun?

Schon lange hat der Name Wrapper ein Geschmäckle. Nicht, weil es kein normales Substantiv wäre. Aber weil es für eine der letzten Methoden steht, wie man mit überschaubarem Aufwand seine Steuerpflichten, nun ja, optimieren kann. Nachdem vor allem die USA all diese Konstruktionen, inklusive des Missbrauchs des Schweizer Bankgeheimnisses, niedergemacht haben, wäre es vielleicht eine gute Idee gewesen, auch bei diesen Tarnkonstruktionen etwas zu unternehmen.

Gleicher Mantel, neuer Name …

Natürlich, sagte Swiss Life, der Platzhirsch unter den Anbietern, natürlich, sagten alle anderen, die dieses Steuerschlupfloch im Angebot haben. Da werden wir durchgreifen, konsequent. Keine Frage. Wie?  Nun, mit zwei alle Probleme lösenden Massnahmen. Schon seit geraumer Zeit lassen sich Versicherungen vom Kunden bestätigen, dass er nur versteuerte Gelder in diese Wrapper einzahlt.

Wichtiger noch: das Zeugs heisst schon länger «Private Placement Life Insurance». Nun ist doch alles bestens. Na ja. 2007 gab Swiss Life bekannt, die Drückerkolonnen von Carsten Maschmeyer zu kaufen, ihm also die AWD abzukaufen, für viel zu viel Geld abzunehmen. Ein Multimillionenflop. 2012 gab Swiss Life den übel beleumdeten Namen AWD auf und schrieb bei der AWD 600 Millionen ab.

Schlecht versichertes Risiko …

Am Tag der Bekanntgabe des Kaufs sackte der Aktienkurs von Swiss Life um 7,5 Prozent ab; was einem vernichteten Börsenwert von 800 Millionen entsprach. Als Swiss Life auch noch bekannt gab, gleichzeitig ein Viertel der Aktien von Maschmeyers MLP AG, einem Finanzdienstleister, übernommen zu haben, verloren die Aktien des Versicherers innert zwei Tagen über 12 Prozent. Noch mal 1,2 Milliarden vom Handelswert verröstet.

Kommt da noch was nach bei den Ummantelungen?

Aus all diesen Gründen ist eine Minibusse wegen Ummantelung doch Peanuts. Eher nein. Noch 2005 lagen bei der Swiss Life in Liechtenstein lediglich 143 Millionen Euro in solchen Versicherungsmänteln, das stieg im Verlauf der Jahre auf über 9 Milliarden Euro. Liechtenstein? Dort gibt’s keine Verrechnungssteuer. Wieso der rasante Anstieg? Nun, natürlich kann das auch Ausdruck eines zunehmenden Bedürfnisses nach Lebensversicherungen sein.

Oder vielleicht eines zunehmenden Bedürfnisses, einigermassen sicher Steuern zu hinterziehen. Inzwischen hat Liechtenstein einiges unternommen, um diese Rufschädigung wegzukriegen. Aber es bleibt doch die Peanuts-Busse, ein Klacks. Schon, dabei ging es aber nur an einem US-Bezirksgericht zur Verhandlung und Sache.

Wenn wir grosszügig annehmen, dass vor der Verjährungsfrist ungefähr die Hälfte der 9 Milliarden Schwarzgelder sind, davon wiederum die Hälfte US-Steuerpflichtigen gehört, kommen wir auf immerhin noch 2,25 Milliarden Schwarzgeld. Und Beihilfe zum Verstecken.

Da werden keineswegs solche Mini-Bussen ausgeschenkt. Da kann Swiss Life gerne die UBS oder die CS fragen. Denn das Geheimnis unter dem Mantel ist noch längst nicht völlig enthüllt. Und ein paar Hintergrundinformationen hätten dem Schweizer Wirtschaftsjournalismus gut angestanden.

Schöne Zahlen der Verpackungsindustrie weltweit

Schon alleine eine Zahl hätte den Lesern die Dimension des Problems bewusst gemacht. Weltweit beträgt der Umsatz der Verpackungsindustrie schöne 100 Milliarden Dollar. Potenzial bis locker 500 Milliarden Umsatz. Sollte da jemand widerstehen wollen?

Die Rechnung ist einfach: Ertrag gegen Aufwand. Ist der Ertrag deutlich höher als der Aufwand (inkl. Bussen und Reputationsschaden), dann kann es ja keinen Grund für Swiss Life geben, die Finger davon zu lassen. Bis die USA dann mal ganz kräftig draufhauen.