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Die Not mit dem Notrecht

Wie die Mainstream-Medien Grundlegendes ignorieren.

Enteignung von Aktionären? Notrecht. 16 Milliarden mit einem Federstrich ausgelöscht? Notrecht. 209 Milliarden Staatsgarantien? Notrecht. Welches Notrecht eigentlich?

Wenn die Not gross ist, gibt es den sogenannten übergesetzlichen Notstand. Notstand wie Katastrophe, Krieg, Überschwemmung. Notstand wie Notwehr. Welches Notrecht kann eigentlich der Bundesrat anwenden, wenn er durch ihr unfähiges Management in Schieflage geratene Banken retten will, weil er meint, er müsse?

Zunächst einmal steht vor dem Notrecht in solchen Fällen das extra dafür verabschiedete Gesetz zur «Too big to fail»-Problematik. Zunächst einmal steht vor dem Notrecht das von der FINMA, der Bankenaufsicht verlangte und überprüfte Prozedere für systemrelevante Banken, wie die in einem Notfall ordnungsgemäss abgewickelt werden können.

Da mussten sogenannte Testamente eingereicht werden, die einen solchen völlig normalen Vorgang vorzeichnen. Denn es gibt das Grundgesetz im Kapitalismus, dass ein privates Unternehmen pleite gehen kann und muss, wenn sein Geschäftsmodell nicht mehr funktioniert.

Wenn also beispielsweise eine Bank über 3 Milliarden Miese macht, dafür aber über 30 Milliarden Boni ausschüttet, dann ist sie krank und liegt komatös auf dem Sterbebett. Ist aber, wir sprechen natürlich von der Credit Suisse, keinesfalls ein Notfall. Weil das jahrelang so zu und her ging.

Chronisch Kranke werden normalerweise nicht auf der Notfallstation behandelt. Aber das mag der Bundesrat anders sehen. Weil seine Mitglieder von finanztechnischen Feinheiten keine Ahnung haben, bemerkte die Landesregierung erst vergangenen Donnerstag, dass bei der CS die Hütte brennt.

Da muss die Feuerwehr kommen, mit Alarmsirene und Notrecht. Aber welches Notrecht eigentlich, gibt es denn in der Schweiz eigentlich Notrechtparagrafen? Jein.

Es gibt zwei Artikel in der Bundesverfassung, die dafür hingeprügelt werden. Artikel 184 ist der eine. Der trägt zwar den Titel «Beziehungen zum Ausland», hat aber den Absatz 3: «Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen

Was hat das mit einer Bank in Schieflage zu tun? Gemach, es gibt noch Artikel 185. Absatz 2 und 3 lauten:

«Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.»

Jetzt kommt der Witz, der keiner ist: gestützt auf diese beiden Artikel der Bundesverfassung hantiert der Bundesrat mit Notrecht bei Banken. Das tat er mehrfach bei der Rettung der UBS vor dem Abgrund, das tut er inzwischen schon wieder bei der Übung, die CS zum Schnäppchenpreis an die UBS zu verticken. Da fragt sich der juristische Laie, was das Problem der CS mit der «Wahrung der Interessen des Landes» oder mit der inneren Sicherheit oder «mit unmittelbar drohenden schweren Störungen» zu tun habe.

Ha ha, sagt da der Bundesrat, und willige Staatsrechtler, zufälligerweise als Professoren vom Staat angestellt, stimmen ihm zu: ein Zusammenbruch der CS könnte die Interessen des Landes im Ausland beschädigen, ein möglicherweise zusammenbrechender Zahlungsverkehr zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führen.

Wenn der Laie nachfragt, ob das wirklich ernstgemeint ist, dann ist die Antwort, professoral eingekleidet oder einfach mit der besserwisserischen Attitüde, die man als Regierungsverantwortlicher haben muss: ja.

Eine solche Umdeutung geht eigentlich überhaupt nicht, müsste völlig ausgeschlossen sein, wenn gesunder Menschenverstand noch eine Rolle spielte. Wie sagt ein Anwalt, der normalerweise nicht zu kräftigen Ausdrücken neigt:

«Ein Megamurks von Beamtenärschen ohne dogmatische Kenntnisse.»

Die Herleitung der Anwendung von Notrecht ist ein Megamurks. Die Legitimation des Notrechts ist ein Megamurks. Was unter Anwendung von Notrecht stattfindet, ist – Überraschung – auch ein Megamurks.

Eigentlich müsste das Notrecht gegen den Bundesrat angewendet werden. Denn mit der Enteignung von Anteilseignern, dem Kotau vor der UBS, der Nichtberücksichtigung von alternativen Rettungsplänen schädigt der Bundesrat das Image der Schweiz und wahrt keinesfalls ihre Interessen. Eine Störung der öffentlichen Ordnung könnte höchstens durch diese Handlungen des Bundesrats eintreten.

Ist das absurd oder nicht? Unter Verwendung eines für solche Fälle gar nicht vorgesehenen Notrechts schafft der Bundesrat einen Notfall, den er eigentlich verhindern will. So geht verantwortungslose Regierungspolitik als Antwort auf verantwortungslose Bankführung.

Hört damit das Gemurkse auf? Nicht wirklich. Die grossen Medien, also Tamedia, CH Media und Ringier, ebenfalls die NZZ, haben in gewählten Worten hin und her gerudert. Einige Professoren sagen dies zu dieser Anwendung des Notrechts. Andere sagen das. Und letztlich gilt doch die Macht des Faktischen; ist nunmal so beschlossen, war wohl nicht anders möglich.

Was sich genau abspielte, das wird inzwischen aus der «Financial Times» abgeschrieben, weil die Schweizer Wirtschaftsmedien nicht mehr in der Lage sind, selber zu recherchieren. Dass der Abschreiber von 16 Milliarden Franken Additional Tier 1 auf null eine heikle Sache sein könnte: um das zu schreiben, muss man zuerst einmal kapiert haben, worum es sich hier genau handelt.

Und da der durchschnittliche Wirtschaftsjourni schon bei der banalen Frage zögert, ob das Eigenkapital zu den Aktiven oder Passiven gehört, nimmt er hier am liebsten den Telefonjoker oder wartet, dass auch das von der FT erklärt wird. Als die sofort von einem «Aufschrei» schrieb, trauten sich Schweizer Journis halb aus der Deckung, nachdem sie dieses Detail vorher schlichtweg überlesen hatten.

Es ist leider so: Bundesrat? Schwach. Nationalbank? Oberschwach. FINMA? Sackschwach. Medien: peinlich. UBS: clever.

Professor Unrat zum Covid-Gesetz

René Rhinow, der Ombudsmann von CH Media, kommentiert  das Covid-Gesetz. Peinlich für einen ehemaligen Professor für Öffentliches Recht, dass er das mit der Freiheit nicht kapiert hat.

René Rhinow lebt. Das ist immer noch eine gute Nachricht, denn mit Jahrgang 1942 befindet er sich voll in der einzigen Risikogruppe bezüglich der Pandemie. Von seinen vielen Ämtern und Funktionen aus der Vergangenheit ist ihm noch die Stellung als Ombudsmann von CH Media geblieben. Das ist eine schlechte Nachricht.

In dieser Funktion schmettert er Beschwerden ab: «So ehrenwert das Engagement für medienethische Grundsätze in der Praxis auch erscheint, so dient das Verfahren vor der Ombudsstelle dazu, persönlich berührten Lesern und Leserinnen unkomplizierte und informelle Beanstandungsmöglichkeiten zu verschaffen.»

Ich fühlte mich durchaus persönlich davon berührt, dass die journalistische Leiter nach unten Pascal Hollenstein eine gerichtliche Sperrfrist für die Bekanntgabe eines Urteils gebrochen hatte, um als Erster berichten zu können. Oder dass die CH Media Kolumnistin Simone Meier geschmacklos davon schrieb, dass «unter Hitler Juden gecancelt» worden seien.  Hollensteins Fehlverhalten, diese Beschreibung des Holocaust hätten in jedem anständigen Medienhaus Konsequenzen gehabt.

Aber Rhinow konnte – ich bin weder Richter noch Jude – mangels persönlicher Betroffenheit auf meine Beanstandungen «nicht eintreten». Je nun.

Rhinow denkt scharf nach

Jetzt aber kommentiert der ehrenwerte «Träger des Grossen Goldenen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich» die anstehende Abstimmung über das verschärfte Corona-Gesetz. Staatstragender Titel:

«Freiheit – aber wo bleibt die Verantwortung?» Ja, wo bleibt sie denn nur?

Da muss der emeritierte Professor kurz ganz streng werden: «Wer Freiheit für sich reklamiert, muss zur Kenntnis nehmen, dass Andere auch Ansprüche auf ihre Freiheit besitzen. Massnahmengegner müssen dies akzeptieren.»

Das ist wahr. Allerdings müssten das auch Massnahmenbefürworter akzeptieren, nicht wahr? Freiheiten kann man auch strapazieren, so wie hier die Meinungsfreiheit. Aber natürlich wollen wir Rhinow nicht den Mund verbieten, so wie er es gerne bei den «Massnahmengegnern» täte.

«Wer wahrnehmen muss, was gewisse Coronagegner oder Skeptiker unter Freiheit und Verfassung verstehen, der muss vermuten, dass diese die Verfassung gar nie gelesen, geschweige denn verstanden haben.» Wir würden einem ehemaligen Professor für Öffentliches Recht nie unterstellen, dass er die Verfassung zwar gelesen und auch mal verstanden hatte, aber vielleicht mit fortschreitendem Alter unter Vergesslichkeit leidet.

«Gastbeitrag» des eigenen Ombudsmanns beim «Tagblatt».

Er zählt nun ein paar Freiheitsrechte auf, die in «einer Pandemie» auch denjenigen zustünden, die «in der Öffentlichkeit von ihrer Freiheit Gebrauch machen wollen und deshalb eine Ansteckung zu vermeiden trachten oder sich das Ende der Pandemie herbeisehnen. Oder die wegen Ungeimpften, welche Spitalbetten belegen, auf ihre Operation warten müssen».

Hier bleibt der Professor etwas dunkel, welche Freiheitsrechte er hier genau meint. Beispielsweise die Freiheit, wegen Ungeimpften NICHT auf eine Operation warten zu müssen? Aber er hat’s glücklicherweise noch etwas konkreter:

«Ich kann überhaupt nicht verstehen, dass mit dem Zertifikat die Freiheit im Kern ausgehebelt werden soll. Ein Vergleich mit undemokratischen Systemen weltweit würde die Relationen wiederherstellen. Das weissrussische Volk beispielsweise hat andere Vorstellung von Freiheit …»

Mit Verlaub interessieren in der Schweiz die Freiheitsvorstellungen des weissrussischen Volkes eher weniger. Da eigentlich niemand behauptet, mit dem Zertifikat würde die «Freiheit im Kern ausgehebelt», kann das der Professor auch gar nicht verstehen.

Lernen und staunen: Freiheit hat mit Verantwortung zu tun

Nun arbeitet sich Rhinow zum «Junktim von Freiheit und Verantwortung» vor. Auch dazu hat er eine originelle Übertragung auf die Seuche: «In einer Pandemie gilt das erst recht: die persönliche Verantwortung verlangt Sorge und Vorsorge, dass Viren nicht auf Andere übertragen werden.»

Das ist unbestreitbar richtig; wer absichtlich oder fahrlässig Viren auf andere überträgt, nimmt seine freiheitliche Verantwortung nicht wahr. Das sollten sich mal alle hinter die Maske schreiben, die auch in nicht pandemischen Zeiten zum Beispiel ungehemmt niessen oder eine feuchte Aussprache haben. Damit übertragen sie nämlich Viren im Multipack auf andere.

Aber den Höhepunkt hat sich Rhinow natürlich für den Schluss aufgespart: «Doch kennt Selbstverantwortung ihre Grenzen in der Verantwortungsunmöglichkeit: Ich kann nicht selbst darüber entscheiden, ob ich allenfalls angesteckt bin und damit Andere anstecke, weil ich es unter Umständen schlicht nicht wissen kann. Die Mitverantwortung gebietet, dass Jede und Jeder dazu beiträgt, das Risiko einer Virenübertragung zu minimieren und so die Freiheit Anderer zu schützen. Wo gebotene Verantwortung nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden kann, sind Regulierungen im Interesse der Komplexität von Freiheitsbedürfnissen gerechtfertigt.»

Nein, der geschätzte Leser muss nicht befürchten, dass man ihm ins Hirn geniesst hat, wenn er das nicht versteht. Diese «Komplexität von Freiheitsbedürfnissen» ist einfach zu komplex für durchschnittliche Köpfe. Entweder das, oder es ist schlichtweg tautologischer Unsinn. Oder ein pleonastischer. Oder ein verantwortungsunmöglicher.

Leider hat Rhinow etwas Apodiktisches in seiner Rechthaberei. Das steht ihm aber schlecht, da er mit seiner absonderlichen Auslegung von Freiheit in Bezug auf das Covid-Gesetz von amtierenden Verfassungsrechtlern kräftig in den Senkel gestellt wird.

Andere Verfassungsrechtler sehen das entschieden anders als Rhinow

«Die Änderung des Covid-19-Gesetzes ist ein weiterhin verfassungswidriges Vorhaben.» Schreibt Andreas Kley in der NZZ. Der Professor für öffentliches Recht, Verfassungsgeschichte sowie Staats- und Rechtsphilosophie an der Universität Zürich bemängelt, dass das Covid-Gesetz dem Bundesrat ein «Kompetenzgeschenk» mache: «Es will lediglich gesetzliche Grundlagen für schon bestehende (Not-)Verordnungen schaffen.»

Dieses «undemokratische Vorhaben» übergehe «den Verfassungsgeber und damit Volk und Stände». Die Schlussfolgerung des Rechtsprofessors:

«Das demokratisch gewählte höchste Organ des Bundes hat mit dem Covid-19-Gesetz und seinen Änderungen zwei wichtige Artikel der Bundesverfassung missachtet und die schweizerische Demokratie grob beschädigt.»

Natürlich muss Professor Kley mit seiner Ansicht nicht recht haben. Aber seine fundierte Kritik verweist das Gefuchtel von Rhinow doch in den Bereich von altersstarrsinniger Rechthaberei. Zudem mag der Hinweis genügen, dass auch der Präsident der Rechtskommission des Ständerats der Auffassung ist, dass das Gesetz ein «Missgriff» sei.

Im Gegensatz zu Rhinow meint Ständerat Beat Rieder, wir «bewegen uns eigentlich immer mehr in Richtung der Verletzung elementarster Grundrechte in der Schweiz».

Das sind nun zwei Stimmen, denen man keinesfalls unterstellen kann, dass sie die Verfassung nicht gelesen oder nicht verstanden hätten.

Unverständlich bleibt höchstens, wie Rhinow mit solchen unqualifizierten Kommentaren die letzten Reste seiner Reputation aufs Spiel setzt. Vielleicht sollte er stattdessen einfach mal wieder die Bundesverfassung lesen – und zu verstehen versuchen.