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Schwarzer Tag für Schwarzenbach

Justizverbrechen von Fall zu Fall.

Am Beispiel des Geldverwalters und Kunsthändlers und Besitzers des Hotels Dolder Grand lässt sich sehr schön das Funktionieren eines Rechtsstaats aufzeigen.

Urs Schwarzenbach bewegte grössere Geldsummen. Ob das eigenes Geld ist oder er, wie viele vermuten, einfach der Strohmann für den Scheich von Brunei ist, was soll’s. Die flüssigste Methode, heutzutage grössere Beträge herumzuschieben, ist der Kunsthandel. Dort werden seit Jahren Mondpreise für Kunstwerke bezahlt.

Die sind gleichzeitig leicht transportierbar, ein Gemälde kann man rollen und in eine Pappröhre stecken. Und in seinem Privatjet mitführen. Genau das tat Schwarzenbach regelmässig, und dafür wollte die Zolldirektion 11 Millionen für Kunstwerke, die Schwarzenbach am Zoll vorbeigeschmuggelt hatte.

Das zahlte er nicht, erhob auch Beschwerde gegen Zahlungsbefehle. Das führte dann zur spektakulären Aktion, dass im Dolder Grand vor staunenden Gästen diverse Kunstwerke abgehängt und beschlagnahmt wurden. Zum Schluss unterlag Schwarzenbach vor dem Bundesgericht.

Das ist ihm nun auch in zwei Verfahren gegen die Kantonalzürcher Steuerverwaltung passiert. Schon zuvor wurde er zur Nachzahlung von 40 Millionen Franken verurteilt. Darauf kommen nun noch weitere 120 Millionen. Plus Zinsen. Plus die Verfahrenskosten von insgesamt 290’000 Franken. Plus Anwaltskosten.

Ein kleines Sparpotenzial gäbe es höchstens bei seinem Sprecher. Es braucht eigentlich keinen Katastrophen-Sacha Wigdorovits, um auf Anfrage zu knirschen: «Herr Schwarzenbach bedauert, dass das Bundesgericht seinen Argumenten nicht gefolgt ist, und ist mit diesem Urteil nicht einverstanden.»

Das ist sein gutes Recht, so wie es sein Recht war, seine Ansicht durch alle Gerichtsinstanzen zu verteidigen. Was dazu führte, dass erst jetzt ein Steuerfall abgeschlossen ist, der die Zeit von 2005 bis 2013 betrifft. Langsam mahlende Mühlen.

Zweierlei Recht?

Ganz anders sieht es allerdings aus, wenn man über zwei Eigenschaften in der Schweiz verfügt. Einen russischen Nachnamen und bedeutende Vermögenswerte. Dann funktioniert der Rechtsstaat so: mit seinem russischen Nachnamen kommt der Besitzer in irgendwelchen Reichen-Listen vor. Gerne genommen werden die Aufstellungen der Zeitschrift «Forbes». Ist das so, genügt das, allenfalls noch ergänzt durch einen fotografischen Beweis, dass der Russe irgendwann einmal im gleichen Raum wie Wladimir Putin war, damit er auf eine Sanktionsliste der USA kommt.

Ist das der Fall, müssen alle Finanzhäuser, Firmen und Geschäftspartner blitzartig auf Distanz zu diesem Russen gehen. Gleichzeitig wird diese Sanktion von der EU übernommen, was bedeutet, dass sie automatisch auch von der Schweiz übernommen wird. Ein schönes Beispiel nebenbei, dass die automatische Übernahme ausländischer Rechtsentwicklungen mehr als problematisch ist. Denn die Schweiz hat keinerlei Möglichkeit, sich eine eigene Meinung über die Rechtmässigkeit dieser Sanktion zu bilden.

Ist der Russe so sanktioniert, dann beginnt die Beschlagnahme aller seiner Vermögenswerte, die mit ihm in Verbindung gebracht werden können. Dafür muss er als sogenannter beneficial owner identifiziert werden, also als eigentlich Nutzniesser. Auch das ist nicht immer so einfach, denn reiche Personen neigen ganz allgemein dazu, ihre Vermögen in eher komplizierten Holding- und Truststrukturen aufbewahren zu lassen.

Was übrigens fast immer völlig legal ist. Obwohl die ewigen Schreihälse beim Ausschlachten gestohlener Geschäftsunterlagen, auch als «Leaks» oder «Papers» bekannt, immer insinuieren, dass alleine die Tatsache, im Besitz einer solchen Konstruktion zu sein, automatisch das Verdikt «illegitim» verdiente, das Ersatzwort für illegal, das Einstiegswort zu Schwarzgeld, Steuerhinterziehung, krumme Geschäfte, asozial, verantwortungslos, egoistisch.

Die Beweisumkehr

Nun ist die Sicherheit solcher Konstrukte auch nicht mehr das, was sie einmal war. Also wird die Jacht, die Villa, die Kunstsammlung, der Safe mal beschlagnahmt. Sollte der reiche Russe nicht nur Besitzer davon sein, sondern die Wertgegenstände wider Erwarten auch legal erworben haben, soll er das doch erst mal beweisen.

Es gibt allerdings eine kleine Ausnahme von dieser Regel. Ist der Oligarch nicht nur reich und Putin nahe, sondern spielt er eine wichtige Rolle in der Versorgung Europas mit Rohstoffen, dann hat er (vorläufig) Schwein gehabt. In diesem Fall, und nur in diesem, kommt er auf keine Sanktionsliste.

Man sieht den Unterschied und ist verstimmt. Im Fall Schwarzenbach musste nachgewiesen werden, dass er zu Recht zur Zahlung dieser Summen aufgefordert wurde. Er musste nicht beweisen, dass er in Wirklichkeit unschuldig und nicht zahlungspflichtig sei. Das ganze Prozedere dauerte fast 20 Jahre; erst jetzt sind diverse Summen zur Zahlung fällig.

Im Fall eines russischen Reichen gilt Rechtsstaat pervers. Bei ihm braucht es keinen rechtsgültigen Zahlungsbefehl, es braucht auch keine langwierigen Gerichtsverfahren. Sein Eigentum wird schlank und ratzfatz enteignet. Eigentumsgarantie, Unschuldsvermutung, Recht auf ein ordentliches Verfahren? Ach was, besondere Umstände erfordern besondere Massnahmen. Es gilt die Schuldvermutung; der Beschuldigte soll halt seine Unschuld beweisen, dafür steht ihm der Rechtsweg offen.

Ganz wilde Abenteurer im Rechtsstaat fordern inzwischen sogar, dass diese eingezogenen Vermögen verwertet und der Ukraine ausgehändigt werden sollen. Feuchte Träume kommunistischer Revolutionäre könnten wieder einmal wahr werden. Diesmal nur im Kapitalismus.

 

Klatsch, klatsch, klatsch

BG verprügelt RA Zulauf mit einem vernichtenden Urteil.

Es gibt Urteile und Urteile. Es gibt Urteile, bei denen man sagen muss, dass das Gericht halt zu einer anderen Entscheidung kam als derjenigen, die eine Streitpartei gewünscht hätte. Das kann man immer für richtig oder für ein Fehlurteil halten.

Es gibt Urteile, die so vernichtend sind, dass es beim Zuschauen und Lesen weh tut. Das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen Revisionsgesuch von RA Rena Zulauf ist so eines.

Zulauf hatte im Namen ihrer Mandantin JSH den zum Scheitern verurteilten Versuch unternommen, vor dem Bundegericht eine Revision eines Bundesgerichtsurteils zu erlangen. Dieses ursprüngliche Urteil war bereits eine Abfolge von Klatschen gewesen; die Anwältin musste sich sagen lassen, dass sie nicht einmal die Voraussetzungen für das Eintreten auf ihre Klageschrift erfüllt hatte. Daher konnte auf ihre inhaltlichen Ausführungen gar nicht eingegangen werden, was sie offenbar als Majestätsbeleidigung missverstand.

Dabei wäre diese Klatsche Grund genug gewesen, möglichst schnell Gras über der Sache wachsen zu lassen. Aber leider haben sich mit Zulauf und Spiess-Hegglin zwei Frauen getroffen, die sich in fanatischer Ausblendung der Realität in nichts nachstehen.

Also verkündete Zulauf, dass das Urteil «formaljuristisch überspitzt» und schlichtweg falsch sei, was sie nun ein zweites Mal wiederholen musste. In Wirklichkeit wird ihr neuerlicher Antrag in der Luft zerrissen:

«Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 Inhalte der Beschwerdeschrift betreffend die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtige. … Zur Begründung reproduziert die Gesuchstellerin einen längeren Ausschnitt aus ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2021.»

Schon hier ist ein leiser Ton Genervtheit zu hören, der sich dann in der knappen Replik des BG akzentuiert:

«2.3. Die Anstrengungen der Gesuchstellerin sind umsonst.» Klatsch. Aber damit nicht genug: Dass vom Gericht Teile der damaligen länglichen Rechtsschrift «überhaupt nicht wahrgenommen worden wären, will auch die Gesuchstellerin dem Bundesgericht wohl nicht unterstellen, muss sie doch wissen, dass mit solch pauschalen Behauptungen von vornherein nichts zu gewinnen wäre». Tschakata.

«Im Übrigen ist die Gesuchstellerin (Zulauf in Vertretung von JSH) an die Rechtsprechung zu Art. 93 BGG zu erinnern.» Klatsch. «Entgegen dem, was die Gesuchstellerin anzunehmen scheint, genügt es zur Begründung der selbständigen Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht, wenn sie ohne jeglichen Bezug zu dieser Norm oder zu den darin verankerten Voraussetzungen im Rahmen der Begründung ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung die «massiven negativen Konsequenzen» einer befürchteten Veröffentlichung ins Spiel bringt.» Wumms.

Dann noch der Gnadenstoss: «Nach alledem erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet. Es ist deshalb abzuweisen.» K.o.

Selbst dem jurisitischen Laien erschliesst sich aus diesen Ausführungen, dass das BG in aller höchstrichterlichen Zurückhaltung ausführt, dass dieser Revisionsantrag unsinnig, überflüssig, chancenlos war und bei sorgfältiger Lektüre des ersten BG-Entscheids samt Kenntnisnahme der Begründung nie hätte eingereicht werden sollen.

Dass Zulauf nun zum zweiten Mal behauptet, das sei alles «inhaltlich falsch und formaljuristisch überspitzt», zeugt wahrlich von einem bedenklichen Realitätsverlust.

Die Bundesrichter haben nicht einmal, sondern gleich zweimal geduldig zu erklären versucht, wieso der erste Anlauf von Zulauf zum Scheitern verurteilt war, weil er grobe Anfängerfehler enthielt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein neuerliches Anstürmen gegen den inhaltlich richtigen und an einzuhaltende Formvorschriften erinnernden ersten Entscheid völlig sinnlos war.

Sinnlos, aber nicht kostenlos. Damit hat Zulauf ihrer Mandantin weitere Tausende von Franken aufgebürdet, alleine an Gerichtskosten und Entschädigung der Gegenpartei. Da sie selbst nicht gratis, sondern für forsche Honorarnoten arbeitet, die sie aber nicht offenlegen will, kommt sicherlich nochmal ein fünfstelliger Betrag obendrauf.

Auch auf einem Nebenschauplatz ist Zulauf gescheitert. Zur Stützung ihrer Argumentation führte sie nämlich an, dass bereits ein Buchmanuskript vorliege und diversen Verlagen angeboten worden sei. Die entsprechenden Belege wollte sie aber geheimhalten und beantragte, sie «aufgrund überwiegender schützenswerter Interessen Dritter gegenüber der Gesuchsgegnerin im Revisionsverfahren nicht offenzulegen». Zulauf behauptete zur Begründung, wenn die mächtige Tamedia erfahre, welche Verlage das Manuskript gesehen hätten, könnte denen ein Rachefeldzug drohen. Natürlich erteilte das Bundesgericht auch diesem untauglichen Versuch, aufgrund nicht offengelegter Dokumente etwas zu behaupten, eine Abfuhr.

Er widerspricht dem Grundprinzip der Rechtssprechung, dass man in einem Gerichtsverfahren einfach mit Geheimpapieren wedeln kann, der anderen Streitpartei aber verwehren, in sie Einblick zu nehmen und darauf replizieren zu können.

Unermüdlich werden weitere Klageschriften produziert, diesmal nochmals der Versuch einer vorsorglichen einstweiligen Verfügung wegen möglicher Persönlichkeitsverletzung durch ein gar noch nicht bekanntes Manuskript. Welche Chancen das hat, sah man gerade vor dem Bundesgericht.

Damit verlassen die beiden nun den Bereich des rational Erklärbaren. Ob es wirklich noch Unterstützer gibt, die der unermüdlichen Aufforderung von JSH nachkommen, für eine solche Zwängerei Geld zu spenden? Da gäbe es wohl in der aktuellen Lage sinnvollere Ziele …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JSH und Rena Zulauf

JSH hat eine weitere Niederlage kassiert. Nichts Neues also.

Wann muss die Geldgier aufhören und ab wann sollte ein Anwalt verpflichtet sein, den Mandanten vor sich selbst zu schützen? Diese Frage stellt sich, wenn man die Reihe der Niederlagen anschaut, die Jolanda Spiess-Hegglin vor Gericht einstecken musste.

Immer begleitet von Rena Zulauf, die unverständlicherweise als begabte Medienanwältin gehandelt wird, obwohl sie beinahe mit Garantie für ihre Mandanten Niederlagen herausprozessiert.

Das ist nicht nur bei JSH der Fall, auch für Patrizia Laeri holte sich Zulauf gleich eine doppelte Klatsche ab. Auch in ihrem Feldzug gegen ZACKBUM ist ihre Tätigkeit bislang nicht gerade von Erfolg begleitet.

Immer wieder unterlaufen ihr dabei Anfängerfehler. Gegen ZACKBUM klagte sie vor dem falschen Gericht, bei Laeri versuchte sie es gleichzeitig mit einem Verfahren vor Bezirks- und vor Handelsgericht. Und vom Bundesgericht musste sie sich sagen lassen, dass ihre Berufung leider schon aus rein formalen Gründen (nötige Voraussetzungen nicht erfüllt) abgelehnt werden müsse.

Dagegen nochmals vor Gericht zu ziehen (vors selbe Bundesgericht, notabene), das ist schon tollkühn, um es ganz höflich zu formulieren. Neben den schmerzenden Niederlagen ist das jeweils mit gröberen Kostenfolgen verbunden. Alleine die aussichtslose Berufung gegen die Abweisung des Bundesgerichts kostet Tausende von Franken Gerichtsgebühr und Entschädigung für die Gegenseite. Die forschen Honorarnoten der erfolglosen Anwältin noch gar nicht einberechnet.

Weitere schmerzliche Niederlage

Kenner der Sachlage gehen davon aus, dass JSH alleine an Anwaltskosten wohl über 200’000 Franken zu berappen hat. Zu ihrem Pech kennen Anwälte in der Schweiz kein Erfolgshonorar. Sie lassen sich ihre Tätigkeit immer gleich vergüten, unabhängig davon, ob ein Sieg oder eine Niederlage herausschaut.

Die zu erwartende Niederlage mit dem Revisionsgesuch fand bereits am 20. April statt. JSH brauchte dann allerdings rund zwei Wochen, um das auch öffentlich einzugestehen. Von völliger Unbelehrbarkeit zeugt die gemeinsame Stellungnahme mit ihrer Anwältin:

«Der Entscheid war unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens zu erwarten, inhaltlich ist er indessen nach wie vor falsch und formalistisch überspitzt.»

Genau hier müssten eigentlich bei der Mandantin einer solchen Anwältin alle Alarmsirenen aufheulen. Der Weiterzug ans Bundesgericht wurde wegen eines Anfängerfehlers abgeschmettert. Dagegen wurde nochmals geklagt, obwohl Zulauf selbst einräumt, dass die Niederlage zu erwarten war. Wenn das so ist, wieso wurde dann nochmals Geld verröstet?

Zurzeit steht nur noch das Urteil im Prozess um Gewinnherausgabe gegen den Ringierkonzern aus. Auch hier wird JSH von Zulauf vertreten. Dazu kommt noch der bekannte Amok Hansi Voigt, der alleine auf weiter Flur behauptet, dass JSH durch die Publikation von Artikeln über sie gewaltige Summen an Gewinnherausgabe zustünden. Deshalb lehnte JSH ein mehr als grosszügiges Vergleichsangebot von Ringier ab, das eine hübsche Stange Geld und ein zweiseitiges Interview umfasste. Inzwischen ist die durch überzeugende Gutachten belegte Bereitschaft Ringiers auf Gewinnherausgabe auf ein paar tausend Franken geschrumpft.

Sollte das Gericht diese Ansicht stützen (und Voigts abenteuerliche Berechnungen ablehnen), dann wird JSH dagegen sicherlich auch wieder Rekurs einlegen. Was weitere Kosten bei mehr als unsicheren Erfolgsaussichten verursachen wird.

Klagen, klagen, klagen

Gleichzeitig hat JSH bekannt gegeben, dass sie während des Verfahrens vor dem Bundegericht eine Unterlassungsklage gegen die Journalistin Michèle Binswanger eingereicht habe. Wegen Persönlichkeitsverletzung. Welche Aussichten dieses Verfahren hat, ergibt sich schon aus der banalen Tatsache, dass eine Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen werden muss. Was bei einem noch nicht publizierten Buch eher schwierig ist.

Aus all diesen Gründen stellt sich vor allem die Frage, wieso Anwältin Zulauf ihrer Mandantin nicht gut zuredet, das nun mal sein zu lassen. Deren gestörtes Verhältnis zur Realität zeigt sich schon darin, dass sie sich darüber beschwert, «so viele Journis haben 0 Ahnung, von was sie schreiben, sie fragen auch nicht nach». ZACKBUM kann hingegen aus eigener Erfahrung berichten, dass Nachfragen und Bitten um Stellungnahme von JSH schlichtweg ignoriert werden.

Zudem werde das jüngste Urteil von «Rechtspopulisten, SVP-NRs, verurteilten Wutbürgern und meinen Stalkern heftigst gefeiert». Dazu von den «Koryphäen von Weltwoche und Nebelspalter». Nur: dort ist kein Sterbenswörtchen über dieses Urteil erschienen, heftige Feierlichkeiten sind auch sonst nicht erkennbar, und auch ZACKBUM möchte, nach dieser Berichterstatterpflicht, das unappetitliche Kapitel JSH schliessen. Die Dame leidet inzwischen unter Phantomschmerzen.

Ihr Verhalten entzieht sich jeder rationalen Erklärung. Dass sie dabei von einer Anwältin unterstützt wird, die jede noch so absurde Klage auf den Weg bringt, ist wirklich eine Tragödie. Man wagt es sich nicht vorzustellen, was passieren wird, wenn auch die Hoffnung auf sprudelnde Gelder durch Gewinnherausgabe an der Realität zerschellt.

Wumms: Rena Zulauf

Das gibt rote Bäckchen. Eine Klatsche nach der anderen.

Für ihre Mandantin Jolanda Spiess-Hegglin hat die in der NZZaS hochgejubelte «geschickteste Medienanwältin der Schweiz» eine Klatsche nach der anderen abgeholt. Weiterzug eines Urteils ans Zuger Obergericht: völlige Niederlage mit schmerzlicher Kostenfolge. Klatsch.

Weiterzug eines Urteils über das präventive Verbot einer Buchpublikation: Das Bundesgericht belehrte Anwältin Zulauf, dass sie nicht mal ihre Hausaufgaben gemacht hatte. Peinlich. Klatsch.

Auch ihr Einsatz für Patrizia Laeri ist nicht gerade von Erfolg begleitet. RA Zulauf reichte gleich zwei Klagen gegen «Inside Paradeplatz» ein, eine vor dem Handelsgericht und eine vor dem Bezirksgericht. Das brachte beide Kammern schon mal in Wallungen, die sich jeweils provisorisch für zuständig erklärten, um zwei verschiedene Urteile in der gleichen Sache zu vermeiden.

Zulaufs Antrag, einen kritischen Artikel über ihre Mandantin superprovisorisch und vollständig zu löschen, wurde abgelehnt. Das Bezirksgericht gestand ihr nur die Löschung einiger weniger Punkte provisorisch zu. Klatsch.

Nun hat das Handelsgericht in Sachen unlauterer Wettbewerb mit 13-seitiger Begründung alle vier eingeklagten Punkte abgewiesen. Klatsch, klatsch, klatsch, klatsch. Vor allem machte das Handelsgericht klar, dass eine kritische Berichterstattung über die Performance eines von Laeris elleXX-Firma beworbenen Fonds durchaus erlaubt ist.

Insbesondere zu den Kosten schrieb das Gericht Laeri und Zulauf ins Stammbuch: «Die beanstandete Stelle ist somit nicht unlauter. Im Gegenteil wird die wichtige Thematik der hohen Kosten korrekt dargestellt.»

Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Klatsch.

Apropos Kosten. Alleine das Urteil des Handelsgerichts kostet Laeri 10’000 Franken; Gerichtsgebühr plus Parteientschädigung an IP. Plus natürlich die happigen Honorare ihrer Anwältin.

Ach, auch ZACKBUM ist mit einer ganzen Klageflut durch Zulauf überzogen worden. Resultate bislang sehr überschaubar, in einem Fall bereits eine Klatsche abgeholt. Fehlen noch drei weitere …

 

Möglicher Spendenbetrug?

Jammern, austeilen, ruppig werden. Auf berechtigte Fragen antworten? Niemals.

Was ist von einer Staatsbürgerin zu halten, die zu Bundesrichtern, die ein völlig korrektes, aber ihr nicht passendes Urteil gefällt haben, speuzt: «Was die inhaliert haben, habe ich mich gefragt.»

Was soll man von einer Ratgeberin (und vor allem von ihrer Anwältin!) halten, da beide Damen nicht in der Lage sind, zwischen dem Gewähren einer aufschiebenden Wirkung und dem Eintreten auf eine Beschwerde zu unterscheiden? Auch das ist eine trivial banale Rechtsfrage, die eigentlich im ersten Semester Jus gelehrt wird. Es ist schlichtweg Unsinn, dass das Bundesgericht zuerst auf die Beschwerde eingetreten sein soll, um dann nicht darauf einzutreten, wie Jolanda Spiess-Hegglin sich im Chor mit Rena Zulauf beschwert.

Wir wiederholen uns, schliesslich haben wir hier einen Lehrauftrag gefasst: Die Begriffe «eintreten» und «aufschiebende Wirkung» zu vermischen, das ist für einen Anwalt unverzeihlich. Was JSH und ihre Anwältin dabei inhaliert haben, das sollten sie sich selbst fragen.

Was soll man noch zu einer angeblich «geschicktesten Medienanwältin» der Schweiz sagen, die letzthin jeden Prozess für ihre Mandantin krachend verliert? Deren einziger Vorteil darin besteht, dass nach Ausfall des Claqueurs Pascal Hollenstein nun Rafaela Roth mit einem Jubelartikel das Image der NZZaS ramponierte.

Merkwürdiges Spendenwesen

Was soll man zu einer Kämpferin gegen Hass und Hetze im Internet sagen, die ein ihr missliebiges Buch, ohne dass sie seinen Inhalt kennen würde, als «Justizporno» abqualifiziert? Und was ist von einer Organisation zu halten, die sich angeblich für «fairen Journalismus» einsetzt, aber unter dem Stichwort «Team Jolanda» ein Crowdfunding unterhält, mit dem Spendengelder gesammelt werden, «damit sie weiter gegen Ringier kämpfen kann»?

Das ist nun von der Homepage von «Fairmedia» verschwunden und diskret auf Seite 3 unter «Aktuell» platziert, wobei hier der Spendenlink nicht mehr in Betrieb ist. Aber JSH verwendet «Fairmedia» weiter ungeniert, um Spenden zu erbetteln, mit denen die angeblich «horrenden» Zahlungen «an Tamedia» beglichen werden sollten. Die nur in ihrer Fantasie existieren.

Dafür wurde offensichtlich ein neuer Link gebastelt, der nicht mehr auf den Kampf gegen Ringier verweist, sondern nur ganz allgemein den «Kampf» anpreist.

Es gibt nun beim Einwerben von Spenden gewisse Vorschriften, die höchstwahrscheinlich von JSH auch als störend, unanständig, bizarr oder schlichtweg falsch empfunden werden.

Vielleicht darf man daran erinnern, dass keine der von JSH gegründeten oder betriebenen Organisationen das ZEWO-Gütesiegel erhalten hat, was eigentlich in der Schweiz die Benchmark für seriöses Spendensammeln darstellt.

Zudem hat der Spendenempfänger die Verpflichtung, den Spendern gegenüber Rechenschaft über die Verwendung des Geldes abzulegen, also zu welchem Zweck wird es genau ausgegeben.

Was ist von einer Zweckbestimmung zu halten, die da lautet:

«Weiterkämpfen»? Wogegen denn?  Nochmals eine Klatsche abholen? Warum denn? Wie sieht es eigentlich steuerlich mit diesen Spenden aus? Sind das Schenkungen? Einkommen aus Erwerbstätigkeit (berufsmässiges Prozessieren)? Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist angefragt. JSH selbst behauptet, sie brauche Geld, um irgend etwas an Tamedia zu bezahlen. Beim «Fairmedia»-Spendenaufruf steht nur etwas von «juristisch weiterkämpfen». Also zukunftsgerichtet. Alles mehr als dubios.

Interessante Aspekte, die nicht nur allfällige Spender, sondern auch die Öffentlichkeit interessieren würden. Deshalb hat ZACKBUM der Autorin des Spendenaufrufs und dem Betreiber des Sammelgefässes «Fairmedia» Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Leider in beiden Fällen – und nicht das erste Mal – vergeblich. Man bleibt sich konsequent treu: halsen, ausrufen, jammern, holzen, hasserfüllt anrempeln, mit Schlötterlingen um sich werfen.

Auf höflich gestellte Fragen antworten? Ach was. Damit haben wir hoffentlich ein letztes Mal dieses Schlammbad durchmessen. Bleibt noch die Berichterstattung über den sich abzeichnenden Flop, aus Ringier Hunderttausende «Gewinnherausgabe» herausprozessieren zu wollen. Stattdessen wird’s Peanuts geben, denn Millionengewinne existieren nur in der Fantasie des «Gutachters» und Geldverrösters Hansi Voigt.

Zwischenzeitlich gehen wir duschen und kümmern uns um wichtigere Dinge.

Anwältin abgewatscht

Die Begründung des Bundesgerichts ist vernichtend für JSH und Rena Zulauf.

Jetzt ist bekannt, wieso das oberste Schweizer Gericht auf den Weiterzug von Jolanda Spiess-Hegglin nicht einmal eingetreten ist. Das meldete ZACKBUM gestern zuerst und exklusiv.

Die Vorgeschichte im Zeitraffer: Dezember 2014, Landammannfeier in Zug, es kam zu sexuellen Kontakten zwischen JSH und einem SVP-Politiker.

JSH gründete darauf den Verein «Netzcourage» und machte aus dem Vorfall ein Geschäftsmodell. Im Mai 2020 reichte JSH ein Gesuch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ein. Der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger sei vorsorglich zu verbieten, über einige zentrale Aspekte dieser Ereignisse zu berichten.

Dem entsprach ein Einzelrichter. Am 1. September 2021 hiess das Obergericht Zug die Berufung gegen diese präventive Zensur gut. Dagegen gelangte JSH ans Bundesgericht. Das gewährte dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung; das bedeutete, dass die ursprüngliche Massnahme bis zum Urteil in Kraft blieb.

Nun ist das Bundesgericht, Höchststrafe für jeden Anwalt, auf die Beschwerde gar nicht eingetreten. Mit einer Begründung, die man nur als mehrfache Ohrfeige für RA Zulauf bezeichnen kann.

Denn das oberste Gericht belehrte sie, dass das Urteil der Vorinstanz nur anfechtbar sei, «wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann». Das müsse die beschwerdeführende Partei darlegen.

Jetzt kommt der Hammer:

«Jolanda Spiess-Hegglin äussert sich nicht dazu. Das hat zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.»

Für den juristischen Laien: dass das oberste Schweizer Gericht einem Anwalt vorwirft, dass er einen zentralen Punkt in einer Beschwerde nicht beachtet hat – und deshalb auf alle weiteren Aspekte nicht einmal eingetreten werden kann –, das ist nun dermassen peinlich, dass es den Lobhudel-Artikel in der NZZaS nochmal in einem ganz schiefen Licht erstrahlen lässt.

Die Begründung des BG gleicht einer Hinrichtung. Zunächst geht aus ihr hervor, dass RA Zulauf zuerst am 4. Oktober 2021 ans Bundesgericht gelangte. Dann stocherte sie mit zusätzlichen Schriften am 12. November und am 21. Dezember nach, mit «weiteren Eingaben samt Beilagen».

Das BG war schnell sicher: das wird nix

Dann kommt eine weitere Watsche: Das Bundesgericht hat in der Sache «keinen Schriftwechsel angeordnet». Das bedeutet, dass der Anwalt der Journalistin gar nicht in die Tasten greifen musste, das BG hielt eine Stellungnahme dieser Seite gar nicht für nötig. Alleine das ist ein klares Zeichen, dass die Richter ziemlich schnell zur Überzeugung kamen, dass die Beschwerde abgewiesen wird – oder man gar nicht darauf eintritt.

Dann kommt in Punkt 3.2. eingehüllt in Juristischem das Todesurteil. Denn das BG belehrt die Anwältin, als sässe die im Erstsemesterexamen an der Uni: «Übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten.»

Offenbar in der Meinung, dass man dieser Anwältin die Problemlage nochmals ausdeutschen müsse, erklärt es das BG nochmal ganz langsam. 3.3 verdient es, vollständig zitiert zu werden:

«Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrem Schriftsatz zu verschiedenen Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht abhängt. Sie verliert jedoch kein Wort darüber, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Bloss zu behaupten, das Bundesgericht sei zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, und hierzu pauschal auf Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG zu verweisen, genügt nicht. Dementsprechend kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten.»

In der Schule hiesse das: setzen, ungenügend, durchgefallen.

Da die Gegenpartei nicht mal Gegenwehr entfalten musste, kostet diese vorhersehbare Niederlage Fr. 4000.- Gerichtskosten. Plus natürlich die Anwaltskosten, die JSH zusätzlich berappen muss. Ausser, sie macht Mängel bei einem einfachen Auftrag geltend und weigert sich.

Völlig losgelöst von der Realität schweben zwei Frauen im Raum

Danach sieht es eher nicht aus, denn nach einer solchen Klatsche erstaunlich nassforsch und uneinsichtig zeigen sich die beiden Frauen in einer gemeinsamen Erklärung: «Die Begründung ist falsch», belehren sie die Bundesrichter, die schöben «formales Recht» vor, «um einen unbequemen Fall nicht behandeln zu müssen». Besonders gut gefallen wird dem obersten Gericht die Schlussfolgerung: das käme «einer Rechtsverweigerung gleich».

Das zeugt von seltener Arroganz und Realitätsverweigerung. Das sind keine «formalen» oder «formaljuristischen» Argumente gewesen, das ist vielmehr die Feststellung, dass die Rechtsschrift ans Bundesgericht die elementaren Rügeerfordernisse missachtet hat. Das ist der Beweis, dass Zulauf Grundregeln  des massgeblichen Rechts grob verkannt hat. Eine Anwältin begeht einen erschütternden Fehler, aber statt sich wenigstens zerknirscht zu zeigen, belehrt sie die obersten Richter des Landes und wirft ihnen Rechtsverweigerung vor. Da erhebt sich die Frage, ob es nicht therapeutischer Massnahmen bedürfte, um die beiden wieder an die Wirklichkeit heranzuführen.

Dass Anwältin und Mandantin gemeinsame den untauglichen Versuch der Anwältin unterschreiben, sich mit haarsträubenden Spitzfindigkeiten herausreden zu wollen, ist auch seltsam. Die Begriffe «eintreten» und «aufschiebende Wirkung» zu vermischen, das ist für einen Anwalt unverzeihlich. Nicht mal verständlich als vergeblicher Versuch, vom eigenen Versagen abzulenken.

Auch JSH alleine begibt sich mehr und mehr ins Reich der Fantasie:

Welche Kosten? Da der Anwalt von Tamedia gar nicht aktiv werden musste, hat das Gericht klar festgehalten, dass «keine Parteientschädigungen zugesprochen werden». Auf Deutsch: JSH muss keinen Rappen für Tamedia hinlegen. Könnte man das Spendeneinwerbung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nennen? Nach möglichem Spesenbetrug nun möglicher Spendenbetrug? Kann «Fairmedia» verantworten, daran beteiligt zu sein? Wir haben angefragt und um Erklärung gebeten …

Es wäre vielleicht an der Zeit, Kassensturz zu machen, was RA Zulauf aus ihrer Mandantin bereits pekuniär herausgeholt hat. Und welche Performance sie dafür ablieferte. Ohne die Zahlen zu kennen: aschgrau. Peinlich aschgrau.

Nächste Klatsche für JSH

Sie hat nun auch vor Bundesgericht verloren.

Zwei voneinander unabhängige Quellen haben ZACKBUM informiert: Das oberste Schweizer Gericht hat das Urteil des Zuger Obergerichts bestätigt. Das von einer Tamedia-Journalistin geplante Buch über die Ereignisse an einer Zuger Politikerfeier anno 2014 kann veröffentlicht werden. Darin soll vor allem die Perspektive des zweiten Beteiligten an dieser Affäre geschildert werden.

Es wurde Geld gesammelt, unter anderem von «Fairmedia». Es wurde getönt, dass Jolanda Spiess-Hegglin das Urteil der zweiten Instanz unbedingt ans Bundesgericht weiterziehen wolle. Müsse.

Denn das Zuger Obergericht hatte die medienrechtlich problematische Massnahme, ein noch nicht geschriebenes Buch präventiv zu verbieten, gekippt. Mit einer glasklaren und logischen Begründung.

Das Bundesgericht ist in solchen Fällen nur dafür zuständig, nochmals zu überprüfen, ob alle Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Es geht normalerweise nicht mehr materiell auf das Urteil der Vorinstanz ein.

Kann ein Buch präventiv verboten werden?

Bei dem ganzen Streit geht es darum, ob die Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger ein lange geplantes Buch über die berüchtigte Landammann-Feier in Zug schreiben darf. Dort war es überparteilich zu Übergriffen gekommen. Spiess-Hegglin hatte anschliessend daraus ein Geschäftsmodell gemacht und unter anderem den Verein «Netzcourage» gegründet.

Damit erlangte sie nationale Bekanntheit, bekam auch staatliche Unterstützung. Die hat sie sich nun selbstverschuldet wieder abgeschraubt. In letzter Zeit musste die hasserfüllte Kämpferin gegen Hass im Internet diverse Nackenschläge einstecken.

Die Berufungsverhandlung gegen Ringier wurde haushoch und vollständig verloren. Der Prozess wegen Gewinnherausgabe dürfte auf ein neues Desaster hinauslaufen. Ihr Sprachrohr Pascal Hollenstein wurde zackbum bei CH Media entsorgt; man einigte sich auf eine sofortige «Auflösung» des Vertrags. Gründe? «Stillschweigen vereinbart

Nun offenbar auch noch das: mit allen Mitteln versuchte JSH zu verhindern, dass Binswanger ihre Recherchen über die Sichtweise des zweiten Beteiligten an dieser angeblichen Schändung publiziert. Sie unterstellte der Journalistin, dass damit unbezweifelbar eine Rufschädigung, eine Persönlichkeitsverletzung einherginge, die irreparablen Schaden verursachte und deshalb verboten werden müsse.

Ein Zuger Einzelrichter stimmte ihr zu und erliess eine superprovisorische Verfügung, die er später in eine Massnahme umwandelte, die Binswanger diverse Themenbereiche verbot. Das bedeutete, dass das Buch nicht erscheinen konnte.

Vergeblich ans Bundesgericht weitergezogen

Das Zuger Obergericht korrigierte dann diese Fehlentscheidung. Dagegen wandte sich Spiess-Hegglin ans Bundesgericht und war samt ihrem kleiner werdenden Fanclub euphorisch, als das oberste Schweizer Gericht verfügte, dass die vorsorgliche Massnahme bis zu seiner Urteilsverkündung aufrecht erhalten bleibe.

Das wurde als Indiz missinterpretiert, dass JSH hier obsiegen könnte. Dabei war es nur logisch; das Bundesgericht wollte verhindern, dass das Buch vor der Urteilsverkündung erscheinen könnte, was ein allfälliges negatives Verdikt sinnlos gemacht hätte.

Aber nun ist diese juristische Irrfahrt beendet. Das Urteil des Obergerichts bleibt gültig, das Buch kann endlich publiziert werden. Nach all diesem Tamtam dürfte es zu einem Bestseller werden. Ausser, die Öffentlichkeit hat von diesem Thema und ihrer Exponentin endgültig die Nase voll.

Es bleibt die Frage, wieso dafür Geld gesammelt werden musste. Und es bleibt die Frage, wieso die Anwältin von Spiess-Hegglin ihre Mandantin nicht vor all diesen Niederlagen schützt, indem sie ihr abrät, sich in solch aussichtslose Schlachten zu werfen.

Sollte nun auch noch der Kampf um eine Gewinnherausgabe wie das Hornberger Schiessen enden und eine minimale Summe herausschauen, dann muss eine neuerliche Spendensammlung lanciert werden. Damit JSH ihre Anwältin bezahlen kann.

Ho, ho Hollenstein

Der Lautsprecher von Jolanda Spiess-Hegglin hat wieder seines Amtes gewaltet.

Diesmal hat Pascal Hollenstein keine Sperrfrist gebrochen, um als Erster über neue Entwicklungen in der unendlichen Geschichte von Rechtshändeln berichten zu können. Er gibt einfach wieder, was ihm zugesteckt wurde, allerdings, so viel Qualität muss bei einer journalistischen Leiter nach unten sein, schräg und falsch.

Das Bundesgericht hat Massnahmen wieder in Kraft gesetzt, die vom Zuger Obergericht aufgehoben worden waren. Es geht um den Streit über ein noch nicht veröffentlichtes Buch einer Tamedia-Journalistin zum Thema feuchtfröhliches Zusammensein bei einer Zuger Politikerfeier.

Eine erste Instanz hatte zuerst superprovisorisch, dann als Massnahme der Autorin des Buchprojekts verboten, diverse Themenbereiche der Feier zu behandeln, bei der es zu intimen Kontakten über Parteigrenzen hinweg kam. Denn die daran Beteiligte mutmasst, dass die Journalistin ihre Persönlichkeitsrechte verletzen könnte.

Unerhörter Eingriff in die Pressefreiheit

Ein bedenklicher Eingriff in die Pressefreiheit, der von jedem anständigen Journalisten aus Prinzip scharf verurteilt werden müsste. Ausser, man gibt sich als Sprachrohr von JSH hin, betreibt nebenbei noch Konzernjournalismus (CH Media gegen Tamedia) und profitiert davon, alle nötigen Informationen brühwarm durchgestochen zu bekommen. Natürlich entsprechend parteilich gefärbt, denn das Bundesgericht selbst hat keine Medienmitteilung herausgegeben zu seiner vorsorglichen Massnahme.

Also behauptet Hollenstein:

«Bundesgericht stoppt umstrittene Passagen in geplantem Buch über Jolanda Spiess-Hegglin».

Für eine solche Verdrehung würde jeder Volontär streng gemassregelt, vielleicht sogar mit dem Ratschlag bedacht, sich einen anderen Beruf zu suchen. Denn davon steht kein Wort in der Verfügung.

Der einzige Sinn dieser Massnahme ist zu verhindern, dass einer von zwei möglichen Entscheide des Bundesgericht durch Fakten präjudiziert werden könnte. Denn ein Urteil steht noch aus. Stützt das oberste Gericht den Entscheid der Vorinstanz, dann kann das Buch erscheinen. Fällt es einen gegenteiligen Entscheid oder weist es den Fall wieder zurück, hätte die Möglichkeit bestanden, dass das Buch zwischenzeitlich erschienen wäre.

Damit wäre dann dieses mögliche Bundesgerichtsurteil «gegenstandslos» geworden, wie der Jurist so schön sagt. Und das wollen die obersten Richter natürlich nicht.

Ist Juristenfutter, aber eigentlich leicht verständlich. Wenn man will. Aber Hollenstein will natürlich nicht, also behauptet er den Unsinn, dass das Bundesgericht «umstrittene Passagen» gestoppt habe.

Von Unsinn zu Verdrehung

Das ist schon deswegen Unsinn, weil es noch gar keine Passagen gibt, die deswegen auch nicht umstritten sein können. Was hier als «Etappensieg» für JSH verkauft werden soll, ist nichts weiter als die verständliche Absicht des Bundesgerichts, keine seiner möglichen Entscheidungen durch die Macht des Faktischen präjudizieren zu lassen. Daher kommt diese Massnahme auch nicht überraschend; noch viel weniger kann man aus ihr auf ein mögliches Urteil schliessen.

Kein Grund, die Korken knallen zu lassen.

Auf noch viel dünneres Eis begibt sich Hollenstein, wenn er fröhlich aus der Eingabe der Anwältin von JSH zitiert. Die behauptet nämlich unverdrossen, dass bereits ein Manuskript vorliege und schon Verlagen angeboten worden sei. Zudem ginge daraus hervor, zitiert Hollenstein aus der Schrift der Anwältin:

«Der Inhalt sei, so eine in der Rechtsschrift zitierte Quelle, «brutal», stellenweise «diffamierend und herablassend». Jolanda Spiess-Hegglin würde «vom Manuskript hart getroffen; auch ihre Familie bleibe nicht verschont»

Aber damit ist Hollensteins Feldzug noch nicht beendet: «Haben Tamedia-Mitarbeitende also hinsichtlich Existenz und Inhalt des Buches Justiz und Öffentlichkeit gegenüber Falschbehauptungen aufgestellt?» Diesen Verdacht lenkt Hollenstein auf die Autorin und den Oberchefredaktor von Tamedia.

Als Feigenblatt legt er drauf, dass das vom Anwalt der Autorin «bestritten» werde. Es ist zudem so, dass JSH damit bereits vor Obergericht baden ging, es schenkte diesen Behauptungen keinen Glauben. Alleine schon deswegen, weil die Identität dieser «Quellen» nicht offengelegt wurde. Eigentlich ein juristisches Unding, angebliche Belege vorzulegen, ohne deren Urheber zu identifizieren.

Stellungnahme? Aber nicht bei Hollenstein

Auch damit begibt sich Hollenstein ausserhalb primitivster journalistischer Benimmregeln. Er zitierte zwar kurz aus der Stellungnahme des Tamedia-Anwalts zuhanden des Gerichts, hielt es aber in der Eile und Hitze des Gefechts nicht für nötig, den persönlich angegriffenen Tamedia-Journalisten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nur einer könnte ihm Einhalt gebieten …

Hollenstein ist in dieser Sache Wiederholungstäter, der sich nicht als Vorbild für seine Redaktoren eignet. Höchstens als abschreckendes Beispiel. Seine bisherigen Untaten sind auf ZACKBUM schon ausführlich – und unwidersprochen – dargelegt worden. Aber offenbar lebt auch Hollenstein nach dem Prinzip: ist der Ruf erst ruiniert …

Natürlich bekam er Gelegenheit, zu diesem Artikel Stellung zu nehmen. Auch hier ist er Vorbild für Anstand und Fähigkeit zur Debatte: keine Antwort.

Immer unverständlicher wird allerdings, wieso Besitzer Wanner diesem Treiben weiterhin zuschaut.