Sie Bimbo, Sie!

Sind Sie jetzt beleidigt? Dann müssen Sie Bundesrichter sein.

Das absurde Theater hat ein Ende gefunden, Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: auch das Bundesgericht lehnt in letzter Instanz den Eintrag der Wortmarke «Bimbo QSR» ab.

Das wollte einer der grössten Backwarenhersteller der Welt beim Institut für Geistiges Eigentum registrieren lassen, weil er plante, in der Schweiz eine Kette von Schnellrestaurants aufzubauen.

Dazu muss man wissen, dass die mexikanische Firma Bimbo Group rund 140’000 Mitarbeiter überall auf der Welt beschäftigt und auf ganzen Lastwagenflotten, Fabrikhallen und auch Produkten seit vielen Jahrzehnten der Name «Bimbo» prangt. Weil die Firma halt so heisst.

ZACKBUM musste schon mehrfach über diesen Irrwitz berichten. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass der Eintrag zu Recht verweigert wurde, weil das Wort sittenwidrig, diskriminierend und rassistisch sei. Oder im Wortlaut der Sprachpäpste zu Lausanne, der Begriff sei «ein stark diskriminierendes Schimpfwort für Personen mit dunkler Hautfarbe».

So weit, so schwachsinnig. Dabei stützt sich das oberste Gericht nicht zuletzt auf die Behauptung des Duden, das Wort sei ein «stark diskriminierendes Schimpfwort». Offenbar unterliegen auch die Richter dem Irrtum, dass der Duden die höchste Sprachinstanz bei Deutsch sei. Das ist natürlich Quatsch, das ist der «Rat für deutsche Rechtschreibung». In dessen Wörterverzeichnis existiert der Begriff «Bimbo» nicht.

Der ist nicht nur eine abwertende Bezeichnung, er ist auch ein Begriff für Kleinkind oder, auf Englisch, für eine intelligenzmässig unterbemittelte Frau. Also liegt seine allenfalls diskriminierende Wirkung im Auge oder Ohr des Betrachters und Hörers.

Dass der Duden, der sich immer mehr von ordentlichem Deutsch entfernt und offen für Wokes und Sprachvergewaltigungen wie «Menschin» wird, bei Bimbo nur die herabsetzende Bezeichnung für Dunkelhäutige sieht, passt ins Bild, ist aber schlichtweg sprachlich nicht ganz korrekt.

Völlig absurd wird es, wenn ein Weltkonzern, der seit 1945 unter diesem Namen existiert, Markenschutz in der Schweiz beantragt und diesen verweigert bekommt. Vielleicht sollte das Bundesgericht auch mal darüber nachdenken, ob die Verwendung eines weissen (!) Teddybären (männlich, blaue Augen!) im Logo von Bimbo nicht auch diskriminierend sein könnte.

Alle Gutmenschen, die froh über dieses Urteil sind, sollten aber zukünftig davon absehen, in Brötchen von McDonald’s oder anderen Schnellimbissketten zu beissen. Überhaupt ist der Verzehr solcher Backwaren höchst gefährlich. Denn wer liefert hier die Sättigungsbeilage zum Hamburger oder anderem Naschwerk?

Genau, Bimbo tut das. Deshalb wird ZACKBUM zukünftig all diese Sprachreiniger als Bimbos bezeichnen. Wir tun das aber in nicht-diskriminierender Absicht und unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht oder Religionszugehörigkeit.

 

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