Ein Hauch von Vernunft, Part II

Gute und schlechte Nachrichten von der Belästigungsfront.

Wie ein juristisch fitter Leser anmerkte, hat das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts Zürich aufgehoben, das einem wegen angeblicher sexueller Belästigung entlassenen Banker eine Entschädigung zusprach. Das Obergericht hatte argumentiert, dass die Bank zwar den denunzierenden Mitarbeitern Anonymität versprochen habe. Aber: «Sichere die Bank ihren Mitarbeitenden Vertraulichkeit zu, könne dies aber nicht zulasten der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeschuldigten gehen, hält das Obergericht nun fest.»

Dagegen argumentiert das Bundesgericht, dass solche strafprozessuale Regeln nicht ins Privatrechtliche übertragen werden könnten. Während es im Strafrecht keine Verdachtsverurteilungen gebe, seien die im Arbeitsrecht zulässig. Sie seien nicht einmal missbräuchlich, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweise. Das ist mal wieder, gelinde ausgedrückt, weltfremd.

Denn es bedeutet: ein Arbeitnehmer wird gekündigt, weil anonym gegen ihn die Anschuldigung einer verbalen sexuellen Belästigung erhoben wurde. Da er weder deren genauen Inhalt, noch den Denunzianten kennt, kann er sich dagegen nur unzulänglich wehren. Das müsste er aber können, um der Kündigung zu entgehen. Und noch schlimmer: die Arbeitgeberin müsse nicht beweisen, dass die Anschuldigung zutreffe, der Angeschuldigte hingegen seine Unschuld. Nur: wie soll das gehen, wenn er weder den genauen Vorwurf, noch den Urheber kennt? Und als Gipfel: selbst wenn sich der Verdacht im Nachhinein als unbegründet erweisen sollte, ist die Kündigung nicht missbräuchlich.

Eine Schweinerei, nicht-juristisch formuliert. Und ZACKBUM streut Asche aufs Haupt, dass wir den Recherchierkünsten des «Tages-Anzeiger» vertrauten …

Nun gibt es ein neues Gerichtsurteil. Hier sind unappetitliche Details bekannt, berichtet der Tagi: ««Was für einen schönen grünen Tanga du trägst», soll ein Bundesangestellter zu seiner Arbeitskollegin gesagt haben. Er soll versucht haben sie zu küssen, ihr ungefragt ein Bild seines Penis gezeigt und sie am Po berührt haben.»

Konsequenz: fristlose Kündigung. Die Beschwerde des Arbeitnehmers hiess nun das Bundesverwaltungsgericht gut. Das Beweismass sei nicht erreicht worden, und es bestünden «nach der Gesamtwürdigung der eingereichten Beweise Zweifel an den Anschuldigungen». So gebe es zum Beispiel Protokolle der Gespräche, die der Arbeitgeber intern geführt habe: «Ein Zeuge sagt aus, gesehen zu haben, wie der Angeschuldigte die Arbeitskollegin am Po berührt und sie befummelt habe. Allerdings verwendet er Ausdrücke wie «so schien es mir» oder «ich hatte den Eindruck»».

Schliesslich rügt das Gericht auch, dass die Untersuchung «schlampig geführt» wurde.

Ein weiterer Beitrag an der Kampffront «sexuelle Belästigung» als Killervorwurf, als anonym abgefeuerte Drohne, die häufig ihr Ziel erreicht und fertigmacht. Das Problem besteht darin, dass eine angebliche verbale sexuelle Belästigung keine Spuren hinterlässt und es meistens nur zwei Ohrenzeugen gibt. Es gibt die Person, die anschuldigt, und die, die angeschuldigt wird. Normalerweise muss eine Anschuldigung bewiesen werden, der Beschuldigte hat nicht die Verpflichtung, seine Unschuld zu beweisen.

Erschwerend kommt hier hinzu: wie soll jemand beweisen, dass er nicht gesagt hat «was für einen schönen grünen Tanga du trägst»?

Natürlich gibt es Indizien, bestenfalls auch Zeugen ähnlicher Sprüche, vielleicht sogar eine schriftliche Form, wie sie ein gefallener linker Starreporter hinterliess. Aber selbst dann ist immer noch die Frage, ob das tatsächlich – ohne Straftatbestand zu sein – für eine fristlose Entlassung ausreicht.

Wer mit einer solchen Anschuldigung konfrontiert wird, der erleidet mindestens einen schweren Karriereknick, ist nicht allzu selten gesellschaftlich, sozial und beruflich erledigt.

Es gibt nun – neben berechtigten Klagen über unappetitlich-anzügliches Verhalten – auch die Verwendung solcher Anschuldigungen aus Rache, aus Ranküne, als Verleumdung.

Nicht nur, dass dann der Betroffene seine Unschuld beweisen muss. Der anonyme Denunziant, selbst wenn sich seine Anschuldigung als haltlos, falsch, missbräuchlich erweist, muss dann keinerlei Sanktion befürchten. Das ist ein unhaltbarer Zustand, bei allem Verständnis für den berechtigten Schutz von Mitarbeitern vor unerlaubten verbalen oder gar tätlichen sexuellen Übergriffen.

Auch dieses Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

1 Antwort
  1. René Küng
    René Küng sagte:

    Hauch von Vernunft, ausgehaucht.
    Eine Gesellschaft und Justiz ohne Rückgrat rennt atemlos ihren Götzen von Eitelkeit, Gier und grünen Tangas nach.
    Geht über Leichen, wie das Drama am Zürcher Unispital zeigt,
    lässt dieselben Taten in Potenz im Pandemie-Verbrechen sorgsam in den Schubladen verjähren,
    lässt die Medien ungeschoren schon von der nächsten Plandemie schnorren (und schläft ruhig weiter dank den Versicherungen, dass die immer gleichen Gschäftlihuber das Gegenmittel gegen ‹X› schon vorbereitet haben, produzieren…….).
    Wer wundert sich noch, dass als Steigerung alle konventionellen Kriegstreibereien wieder ungerührt als notwendig maskiert und geduldet werden?
    Obwohl schon Aufruf zur Kriegstüchtigkeit, Hetze zum Krieg sowieso (Aufrüstung als Vorstufe dazu) justiziabel sein müsste, als ultimatives Verbrechen gegen die Menschheit, gegen die Menschlichkeit.

    Auf zackbum darf das (meist) noch geschrieben werden. Die kastrierten Medien wagen es schon gar nicht mehr, die herrschenden und frauschenden Cliquen zu kritisieren.

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