Wumms: Nationalrat

Das Wort «besonders» gestrichen, die Pressefreiheit gemindert.

Nun hat auch noch der Nationalrat das Wort «besonders» gestrichen. Was ist daran besonders oder aufregend? Das ist besonders aufregend, weil damit ein Stück Pressefreiheit verloren geht.

Dann das Wort stand im Artikel 266 der Zivilprozessordnung. Dort geht es um sogenannte superprovisorische Massnahmen. Es handelt sich hier um den einzigen Gesetzesartikel, der etwas in unserem Rechtssystem sonst Wesensfremdes regelt. Nämlich eine präventive staatliche Massnahme, ohne dass der davon Betroffene Gelegenheit hat, vorab dazu Stellung zu nehmen, Protest einzulegen, seine Position zu verteidigen.

Insbesondere kann versucht werden, der Presse die Berichterstattung zu verunmöglichen oder zu erschweren. Wir haben die Sauerei schon kommentiert, als der Ständerat dieser Gesetzesänderung zustimmte.

Seither ruhten die Hoffnungen auf dem Nationalrat. Denn das Wort «besonders» schränkte die Möglichkeiten von reichen Menschen oder Firmen ein, sich präventiv gegen unliebsame Berichte zu wehren. Dabei geht es nicht mal darum, dass sie damit durchkommen. Aber indem sie die Publikation eines Artikels verhindern können, weil sie einen «besonders schweren Nachteil» befürchten, verzögern sie die Sache, verursachen happige Gebühren und lassen die kaputtgesparten Redaktionen befürchten, dass ungeahnte Zusatzkosten auf sie zukommen.

Um das zu beschränken, gab es eben das Wort «besonders«, das juristisch seine schwerwiegende Bedeutung hat. Nun ist es gestrichen, was heisst, dass es leichter wird, eine solche superprovisorische Massnahme zu erwirken.

Von den Befürwortern wurde argumentiert, dass damit der normale Bürger vor Kampagnenjournalismus oder Fertigmacher-Artikeln besser geschützt werden soll. Das ist Mumpitz; profitieren werden alle, die genügend Geld haben, um sich einen langwierigen Rechtshändel leisten zu können.

Das ist, mit Verlaub, eine verdammte Sauerei.

2 Kommentare
  1. Irrtum Justitia
    Irrtum Justitia sagte:

    Teile die Meinung von René Zeyer zu 100%. Gerade wenn man befangene Richter hat wie den Präsidenten des Zuger Kantonsgerichts, Werner Staub, der im Mai 2020 eine superprovisorische Verfügung gegen ein Buchprojekt ausspricht, obwohl weder er noch die Klägerschaft Inhalte des Manuskripts kennen. Und dann hat derselbe Richter im September 2020 seine eigene Verfügung noch einmal bestätigt, obwohl es NIE Anhaltspunkte gab, dass wirklich Persönlichkeitsrechte einer JSH verletzt würden. Dass sich auch Personen so langwierige Rechtshändel leisten, die eigentlich gar kein Geld haben, sieht man an dieser Streitsache: Nicht einmal ein Urteil des Bundesgerichts wird akzeptiert, man geht zusammen mit der unfähigen Anwältin Zulauf noch in Revision…………und verliert wieder! Nächste Station wird dann Strassburg sein, auch dort natürlich keine Chance für das streitsüchtige Duo.

    Genau aus solchen Gründen darf ein Gercht gegen periodisch erscheinende Medien vorsorgliche Massnahmen nur anornden, wenn eine möglicherweise drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen BESONDERS schweren Nachteil verursachen kann.

    Jegliche Änderung der jetzigen Version von Art. 266 der Zivilprozessordnung (ZPO) bringt die Medienbranche in die Predouille. Dass unser Parlament diese Weichspühlvariante ohne das Wort «BESONDERS» absegnen will, muss verhindert werden, notfalls mit einer Initiative der Medienbranche!

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  2. René Küng
    René Küng sagte:

    Und profitieren werden die, die abgestimmt haben.
    Damit die Schweinereien die sie machen, nicht, oder erst wenn’s vom Volk schon geschluckt oder vergessen ist, ans Tageslicht.
    Und natürlich zum Schutz des ganzen Filzes rundum und jenen, die den Schmilz vergolden.
    Da inzwischen fast alles von den Medien schon zum Schimmelpilz dazu gehört, ist logisch für welche Randgruppen das ‹besonders› wegfallen musste.
    Sie merken’s Herr Zeyer, die grosse Mehrheit hat sich an ganz andere Schweinereien schon brav gewöhnt.

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