Wumms: Rena Zulauf

Nachhilfe für eine Anwältin: Wer sie als Rechtsvertreterin hat, muss sich warm anziehen.

RA Zulauf liegt mit ZACKBUM in diversen Rechtshändeln. Hier entstehen an Positivem ihre sicherlich beeindruckenden Honorarnoten. Sonst kommt aber nicht viel Nützliches heraus.

So wie das Bundesgericht Zulauf über banale Formvorschriften aufklären musste, erteilt ihr nun das Bezirksgericht Zürich Nachhilfeunterricht für Anfänger. Denn hier geriet sie ohne Not in das Problem, wer denn für ihre Zivilklage zuständig sei.

Sie verfasste eine weitschweifige, fünfseitige «Stellungnahme», die ihren Mandanten eine wohl ebenfalls fünfstellige Summe gekostet haben dürfte. Denn sie war vor den Einzelrichter gelangt, obwohl jeder Laie erkennen müsste, dass für ihre Zivilklage das Kollegialgericht zuständig wäre.

Nun hatte sie aber den falschen Pfad betreten und versuchte mit allen Kräften, das Schlimmste zu verhindern. Falls ein Einzelrichter nicht zuständig sein sollte, bat die Anwältin um Überweisung an das zuständige Gericht.

Schon wieder musste sie sich belehren lassen: «Eine Überweisung von Amtes wegen an das zuständige Gericht findet – entgegen den Ausführungen des Klägers – nicht statt.» Klatsch. Auf Deutsch: falschen Baum angebellt. Setzen, nach Hause gehen, nochmals antreten.

Oder wie das Bezirksgericht sec verfügt:

«Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.»

Zudem muss sie der beklagten Partei (also ZACKBUM) eine Umtriebsentschädigung zahlen.

Das sind allerdings Peanuts im Vergleich dazu, was dieser Schuss in den Ofen ihren Mandanten an Honoraren bislang gekostet hat. Der litt schon andernorts unter der eklatanten Rechtsunkenntnis seiner Anwältin, worüber er draussen vor der Türe auf einem unbequemen Bänkli reichlich Zeit zum Nachdenken fand.

Die Liste der Klatschen ist lang und länger. Für ihre Mandantin Jolanda Spiess-Hegglin kassierte Rechtsanwältin Zulauf sicherlich erkleckliche Honorare – und Niederlagen. Über eine Buchveröffentlichung stritt sie bis vors Bundesgericht.

Das im ersten Anlauf auf eine schludrig abgefasste, nicht mal die Voraussetzungen erfüllende Berufungsschrift gar nicht eintrat – Höchststrafe in Anwaltskreisen.

Auch für ihre Mandantin Patricia Laeri klagte sie gleich zweimal gegen «Inside Paradeplatz». Damit machte sie nicht nur zwei Gerichte ranzig, die sich zähneknirschend für vorläufig zuständig erklärten. Denn die Justiz will natürlich unbedingt vermeiden, dass zwei Spruchkörper zwei verschiedene Urteile in gleicher Sache fällen. Zudem kassierte sie mit ihrer Forderung nach einer superprovisorischen Verfügung gegen einen Artikel gleich zwei Klatschen: abgeschmettert.

Das alles hinderte die NZZaS-Journalistin Rafaela Roth nicht daran, einen weiblich-solidarischen Jubelartikel über eine der angeblich «geschicktesten Medienanwältinnen der Schweiz» zu verbrechen. Solches Ausblenden der Realität findet normalerweise nur in der Staatspresse Russlands oder Chinas statt.

Wenn es Gerechtigkeit in dieser Welt gibt, sollten nun zwei Dinge passieren. Roth schreibt einen korrigierenden Artikel. Zweitens: nicht nur dieser Mandant, sondern auch ein paar andere suchen sich eine kompetentere Rechtsvertretung

8 Kommentare
  1. Peter Grob
    Peter Grob sagte:

    Was der Beitrag verschweigt: Eigentlich sollten Rechtsschriften nur an das zuständige Gericht gerichtet werden müssen, nicht mehr, nicht weniger. Wer an diesem Gericht zuständig ist, ist doch dessen Sache. Es gibt nur ein Bezirksgericht Zürich, das in unterschiedlicher Zusammensetzung tagt. Die Abteilung muss auch nicht ausgewählt werden. Es haben denn auch nur die Zürcher Gerichte ein Problem, sich selbst zu organisieren. Was eine erfahrene Medienanwältin aber eigentlich wissen müsste.

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  2. Jürg Streuli
    Jürg Streuli sagte:

    Es macht fassungslos, wie nicht bloss in der NZZ am Sonntag komplett an jeder Realität vorbei feministisch-schwesterliche-solidarische Jubelartikel über Rena Zulauf erscheinen können. Gewiss ist diese noble Madame eine imposante sowie TV-geeignete Erscheinung. Doch nach allen publik gewordenen Unzulänglichkeiten plus den saftigen Honoraren dürfte das Verhältnis mit Zug Oberwil wie auch mit Patricia Laeri nicht mehr allzu schwesterlich sein. Beim Geld hört bekanntlich die Liebe auf. Gültig dem Vernehmen nach sogar für die feministische Version.

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  3. Valentin Vieli
    Valentin Vieli sagte:

    Die Mandatierung einer Anwaltskanzlei ist als einfacher Auftrag nach OR 394 ff. zu qualifizieren. Durch die Annahme dieses Auftrages verpflichte ich mich, die mir übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.

    Die Anwaltskanzlei schuldet dem Mandanten nur – aber immerhin – die „getreue und sorgfältige Ausführung“ des Auftrages; sie wird aus Gründen Berufsethik und im Interesse einer dauernden Zusammenarbeit gleichwohl den „Erfolg“ herbeizuführen versuchen. Ein Anwalt haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 OR). Dabei ist gerade diese Haftung NICHT auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

    Honorare können grundsätzlich frei vereinbart werden. Statt eines Stundenhonorars kann man auch eine Pauschale oder ein Kostendach vereinbaren. Schriftlichkeit wäre in jedem Fall von Vorteil, auch wenn das im OR nicht zwingend verlangt. Zudem müssen Anwaltsrechnungen immer sehr detailliert ausgearbeitet werden. Ich muss nachvollziehen können, wer wann wie lange und wofür an meinem Fall gearbeitet hat.

    Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern (USA) wird ein Anwalt in der Schweiz natürlich nicht auf Erfolgsbasis honoriert, sondern dafür, dass er tätig wird und dabei sorgfältig vorgeht – ähnlich wie ein Arzt. Wenn er/sie den Prozess verliert, weil er eine Frist verpasst, die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen oder klares Recht nicht gekannt hat, kann er haftbar sein. Wenn ich beweisen kann, dass er unprofessionell gehandelt hat, und mir daraus ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, muss er zahlen.

    Der Anwalt muss aber nicht für jede Handlung oder Unterlassung geradestehen, die im Nachhinein betrachtet zu einem Schaden geführt hat. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht einfach eine andere Rechtsauffassung vertritt als Ihr Anwalt, denn das Prozessrisiko trägt immer der Kläger. Es würde aber zu den Pflichten des Anwalts gehören, die Mandanten über die Schwierigkeiten und Chancen des Prozesses so aufzuklären. Das macht wohl Zulauf kaum, so nach dem Motto: Wir schaffen das!

    Müsste endlich mal ein Mandant den Mut haben, ihr Honorar wegen üngenügender Leistung massiv zu kürzen oder bei einer Häufung von solchen banalen Anfängerfehlern mal ganz zu streichen. Ohne Gericht nicht zu lösen, aber es lohnt sich. Dafür braucht man dann allerdings auch wieder einen Anwalt, aber einer, der sein Metier versteht.

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  4. Leni
    Leni sagte:

    Ich habe mittlerweile wirklich den Überblick verloren. Das letzte, was ich im März las, war das erneute (wenn vielleicht auch vorläufige) Publikationsverbot für dieses Buch über die Feier aufgrund des Revisionsgesuchs. Hinkt dieser Artikel jetzt hinterher oder hat sich schon wieder etwas Neues ergeben?

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    • René Zeyer
      René Zeyer sagte:

      Red. Weder noch. Während das Bundesgericht über sich selbst nachdenkt, hat es das vorläufige Publikationsverbot wieder in Kraft gesetzt.

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