Nächste Klatsche für JSH

Sie hat nun auch vor Bundesgericht verloren.

Zwei voneinander unabhängige Quellen haben ZACKBUM informiert: Das oberste Schweizer Gericht hat das Urteil des Zuger Obergerichts bestätigt. Das von einer Tamedia-Journalistin geplante Buch über die Ereignisse an einer Zuger Politikerfeier anno 2014 kann veröffentlicht werden. Darin soll vor allem die Perspektive des zweiten Beteiligten an dieser Affäre geschildert werden.

Es wurde Geld gesammelt, unter anderem von «Fairmedia». Es wurde getönt, dass Jolanda Spiess-Hegglin das Urteil der zweiten Instanz unbedingt ans Bundesgericht weiterziehen wolle. Müsse.

Denn das Zuger Obergericht hatte die medienrechtlich problematische Massnahme, ein noch nicht geschriebenes Buch präventiv zu verbieten, gekippt. Mit einer glasklaren und logischen Begründung.

Das Bundesgericht ist in solchen Fällen nur dafür zuständig, nochmals zu überprüfen, ob alle Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Es geht normalerweise nicht mehr materiell auf das Urteil der Vorinstanz ein.

Kann ein Buch präventiv verboten werden?

Bei dem ganzen Streit geht es darum, ob die Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger ein lange geplantes Buch über die berüchtigte Landammann-Feier in Zug schreiben darf. Dort war es überparteilich zu Übergriffen gekommen. Spiess-Hegglin hatte anschliessend daraus ein Geschäftsmodell gemacht und unter anderem den Verein «Netzcourage» gegründet.

Damit erlangte sie nationale Bekanntheit, bekam auch staatliche Unterstützung. Die hat sie sich nun selbstverschuldet wieder abgeschraubt. In letzter Zeit musste die hasserfüllte Kämpferin gegen Hass im Internet diverse Nackenschläge einstecken.

Die Berufungsverhandlung gegen Ringier wurde haushoch und vollständig verloren. Der Prozess wegen Gewinnherausgabe dürfte auf ein neues Desaster hinauslaufen. Ihr Sprachrohr Pascal Hollenstein wurde zackbum bei CH Media entsorgt; man einigte sich auf eine sofortige «Auflösung» des Vertrags. Gründe? «Stillschweigen vereinbart

Nun offenbar auch noch das: mit allen Mitteln versuchte JSH zu verhindern, dass Binswanger ihre Recherchen über die Sichtweise des zweiten Beteiligten an dieser angeblichen Schändung publiziert. Sie unterstellte der Journalistin, dass damit unbezweifelbar eine Rufschädigung, eine Persönlichkeitsverletzung einherginge, die irreparablen Schaden verursachte und deshalb verboten werden müsse.

Ein Zuger Einzelrichter stimmte ihr zu und erliess eine superprovisorische Verfügung, die er später in eine Massnahme umwandelte, die Binswanger diverse Themenbereiche verbot. Das bedeutete, dass das Buch nicht erscheinen konnte.

Vergeblich ans Bundesgericht weitergezogen

Das Zuger Obergericht korrigierte dann diese Fehlentscheidung. Dagegen wandte sich Spiess-Hegglin ans Bundesgericht und war samt ihrem kleiner werdenden Fanclub euphorisch, als das oberste Schweizer Gericht verfügte, dass die vorsorgliche Massnahme bis zu seiner Urteilsverkündung aufrecht erhalten bleibe.

Das wurde als Indiz missinterpretiert, dass JSH hier obsiegen könnte. Dabei war es nur logisch; das Bundesgericht wollte verhindern, dass das Buch vor der Urteilsverkündung erscheinen könnte, was ein allfälliges negatives Verdikt sinnlos gemacht hätte.

Aber nun ist diese juristische Irrfahrt beendet. Das Urteil des Obergerichts bleibt gültig, das Buch kann endlich publiziert werden. Nach all diesem Tamtam dürfte es zu einem Bestseller werden. Ausser, die Öffentlichkeit hat von diesem Thema und ihrer Exponentin endgültig die Nase voll.

Es bleibt die Frage, wieso dafür Geld gesammelt werden musste. Und es bleibt die Frage, wieso die Anwältin von Spiess-Hegglin ihre Mandantin nicht vor all diesen Niederlagen schützt, indem sie ihr abrät, sich in solch aussichtslose Schlachten zu werfen.

Sollte nun auch noch der Kampf um eine Gewinnherausgabe wie das Hornberger Schiessen enden und eine minimale Summe herausschauen, dann muss eine neuerliche Spendensammlung lanciert werden. Damit JSH ihre Anwältin bezahlen kann.

4 Kommentare
  1. Sarah
    Sarah sagte:

    Das Frau Hegglin ihre Privatsphäre schützen möchte, ist verständlich! Aber warum gab sie dann der Zeitung «Blick» ein intimes und verstörendes Interview? Da hätte man Frau Spiess vor sich selber schützen sollen. Sehr suspekt ist, dass Spiess diese intimen Aussagen erst nach den vielen «Blick»-Artikeln tätigte und nun dennoch gegen die gegen die Zeitung wegen Verletzung der Privatsphäre klagt. So finden Sie den Artikel bei Google – googeln Sie «medizinisches leiden verhindert» Und hier der Link dazu: https://www.20min.ch/story/medizinisches-leiden-verhindert-spontan-sex-538686877399

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  2. Edwin Hunggeler
    Edwin Hunggeler sagte:

    Bezeichnend ist ja, dass in anderen Medien bei Berichten über JSH die Kommentarfunktion stets ausgeschaltet ist. Man fürchtet sich wohl von der Klagewut der Dame.

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  3. Sandro
    Sandro sagte:

    Das ist ein guter Tag für die freie Meinung. Ich freue mich sehr auf das Buch und somit kommt ENDLICH die Wahrheit ans Licht.

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  4. Master of Law
    Master of Law sagte:

    Nennen wir das Kind doch beim Namen: Versagt hat einmal mehr Anwältin Zulauf. Sie konnte auch auf 47 Seiten Beschwerdefrist dem Bundesgericht nicht darlegen, dass beim Erscheinen dieses Buches ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für ihre Mandantin entstehen könnte. Die
    Beschwerde führende Partei hätte darlegen müssen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist.
    Jolanda Spiess-Hegglin äussert sich nicht dazu. Das hat zur Folge, dass auf ihre
    Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann. Entsprechend kann sich das Bundesgericht.
    auch nicht zu den Beanstandungen äussern, die Spiess gegen das
    Urteil vom 1. September 2021 erhebt. Mit Behauptungen und leeren Worthülsen gewinnt man keine Prozesse. Aussichtslose Verfahren sollte man wirklich nicht führen. Natürlich trägt grundsätzlich immer der Mandant das Prozessirisko

    Ist ein Bundesgerichtsurteil in Rechtskraft erwachsen, so kann es in der Schweiz mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden. Mit dem Urteil ist die Streitsache grundsätzlich abgeschlossen. Jedoch kann das Bundesgericht das Verfahren wieder aufnehmen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht aufgeführten Revisionsgründe vorliegen. Daran glaube ich allerdings weniger…………..aber dem Duo Spiess/Zulauf ist alles zuzutrauen. In der Not frisst der Teufel Fliegen!

    Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn das Urteil mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angegriffen werden kann, d.h. formelle Rechtskraft meint die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Am Freitag 10.2.2022 ab 13:00 Uhr ist das Urteil auf http://www.bger.ch abrufbar.

    Würde mich nicht überraschen, wenn man auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch anruft. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der EMRK fest, kann beim Bundesgericht unter gewissen Voraussetzungen um Revision seines angefochtenen Urteils ersucht werden.

    Ein Anwaltsmandat ist gemäss Art. 397 des Obligationenrechts ein «Einfacher Auftrag». Wenn der nicht zu meiner Zufriedenheit ausgeführt wird, kann ich das geschuldete Honorar zumindest teilweise kürzen. Der Anwalt schuldet mir eine sorgfältige Erledigung der ihm anvertrauten Aufgaben, jedoch kein bestimmtes Ergebnis. Niederlagen bei Gerichtsstreitigkeiten kann es immer geben.

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