Spiess-Hegglin: Der Hauptvorwurf bleibt
Das Zuger Obergericht verurteilt den «Blick» ebenfalls.
Die Mühlen der Justiz haben die Ereignisse rund um eine feuchtfröhliche Feier am 20. Dezember 2014 fein gemahlen und zu einem Brei verrührt.
So schreibt das Obergericht Zug zum Sachverhalt: «Nach dem offiziellen Teil dieser Feier kam es zwischen Jolanda Spiess-Hegglin und Markus Hürlimann zu einem Sexualkontakt.» Das ist unbestritten; der Streit beginnt am 24. Dezember.
An diesem Tag berichtet der «Blick» darüber, unter Namensnennung und mit der Frage: «Hat er sie geschändet?» Es ist von der Verabreichung von k.o.-Tropfen die Rede, weswegen der SVP-Politiker schon eine Nacht in Untersuchungshaft verbrachte.
Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte
Drei Jahre später reichte Spiess-Hegglin Klage beim Kantonsgericht Zug ein. Sie sah sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, verlangte eine vorformulierte Entschuldigung des Ringier-Verlags, wollte eine zukünftige Berichterstattung untersagen und forderte schliesslich eine «Genugtuung» in der Höhe von Fr. 25’000.-, plus 5 Prozent Zinsen.
Im Mai 2019 fällte das Zuger Gericht einen Entscheid im Wesentlichen für Spiess-Hegglin. Dagegen gelangten beide Parteien an das Obergericht des Kantons. Das fällte am 18. August 2020 sein Urteil und begründete es auf 66 Seiten.
Unzulässige Berichterstattung, aber …
Auch die zweite Instanz hielt daran fest, dass mit der damaligen Berichterstattung in Ringier-Organen ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre von Spiess-Hegglin stattgefunden habe. Unabhängig davon, was sich genau abgespielt haben möge, auch unabhängig davon, dass es sich um zwei lokal prominente Politiker handle und auch unabhängig davon, dass sich das Techtelmechtel teilweise in aller Öffentlichkeit abgespielt habe: die Berichterstattung war unzulässig.
In diesem Punkt hat also Spiess-Hegglin weiterhin Recht bekommen. Allerdings: Ihre Forderung nach einer Entschuldigung wiesen beide Instanzen zurück; es sei nicht Aufgabe eines Gerichts, eine solche einzufordern.
Schmerzlicher dürften die Entscheidungen finanzieller Natur für Spiess-Hegglin und ihre Anwältin Rena Zulauf sein. Schon die erste Instanz hatte die Genugtuungssumme gekürzt; die Gerichtskosten hingegen vollständig dem beklagten Verlag auferlegt.
Bei den Zahlungen wurde gestrichen
Da arbeitete die zweite Instanz nochmal nach; sie kürzte die Genugtuung noch einmal und legte der Klägerin auch einen Teil der Gerichtskosten auf.
Laut dem Urteil der ersten Instanz hätte Ringier, neben den eigenen Prozesskosten, insgesamt rund 53’000 Franken zahlen müssen. Davon eine reduzierte Genugtuung von Fr. 20’000 und Fr. 21’000 für den gegnerischen Anwalt.
Das Obergericht kürzte die Genugtuungs-Summe nochmals massiv, ebenso die Zahlung an die gegnerische Anwältin, sodass Ringier nun nach zwei Instanzen nur noch rund 47’000 Franken zahlen muss.
Die gegnerische Anwältin erhält vom Gericht nun insgesamt Fr. 21’000 zugesprochen, also für die Arbeit für beide Prozesse. Obwohl sich Zulauf schon früher geweigert hat, auf Anfrage die Höhe ihrer Honorarnoten bekannt zu geben, muss man angesichts des Aufwands wohl mit einem Gesamtbetrag von bis zu 200’000 Franken rechnen.
Wer soll das bezahlen?
Damit erhebt sich natürlich die Frage, wer oder was die Differenz zwischen der vom Gericht festgelegten Entschädigung und der gesamten Honorarnote bezahlt.
Das Gericht hat zudem nicht darüber entschieden, ob die Darstellung des Skandals in den Ringier-Medien korrekt oder falsch war. Sondern die zweite Instanz hat lediglich bestätigt, dass es sich dabei um einen nicht erlaubten Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin gehandelt habe. Aber von fünf eingeklagten Forderungen wurden nur zwei, die finanziellen auch nur zum Teil, anerkannt.
Das ändert natürlich nichts daran, dass der «Blick» sozusagen im wichtigsten Punkt verloren hat. Spiess-Hegglin hat sich weitere Schadenersatzforderungen und Prozesse ausdrücklich vorbehalten und auch schon eine Crowdfunding-Aktion durchgeführt, um die dafür nötigen finanziellen Mittel einzusammeln.
Damit wird das Geschehen einer Nacht zu einer ewigen Affäre. Ob damit irgend jemandem gedient ist, sei dahingestellt.
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